
Trainer:innen und Praxistrainer:innen: Umkleidepauschale individuell geltend machen
Die Regelungen im Tarifvertrag sind eindeutig: „Arbeitnehmer, die zum Tragen von Unternehmensbekleidung (UBK) verpflichtet sind, erhalten für die Umkleidevorgänge (...) eine pauschale Entschädigung in Höhe von monatlich 50 Euro.“ So steht es im Paragraf 48a.