FAQ zum Jahrestabellenentgelt DB Konzern ab 2016

Zum 1. Januar 2016 verändert die Deutsche Bahn ihre Entgelttabellen. Es wird dann für jede/n Arbeitnehmer/in ein Jahrestabellenentgelt berechnet. Das gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge (FGr TVe) 1, 2, 3, 5 und 6 fallen. Das Jahrestabellenentgelt setzt sich wie folgt zusammen: 12 Monatstabellenentgelte, Jährliche Zuwendung („Weihnachtsgeld“), Urlaubsgeld.

Zum 1. Januar 2016 verändert die Deutsche Bahn ihre Entgelttabellen. Es wird dann für jede/n Arbeitnehmer/in ein Jahrestabellenentgelt berechnet. Das gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge (FGr TVe) 1, 2, 3, 5 und 6 fallen.

Das Jahrestabellenentgelt setzt sich wie folgt zusammen:

  • 12 Monatstabellenentgelte
  • Jährliche Zuwendung („Weihnachtsgeld“)
  • Urlaubsgeld

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dann wählen, wie ihr Jahrestabellenentgelt monatlich ausgezahlt wird. Dafür gibt es vier Modelle. Wichtig dabei: Für welches Modell du dich auch entscheidest - du bekommst immer dasselbe Jahrestabellenentgelt.

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen.

Warum überhaupt die Umstellung?
Die EVG hat sie in der jüngsten Tarifrunde mit der DB AG vereinbart. Damit wurden Forderungen des Gewerkschaftstages, aus der Mitgliederbefragung (Postkartenaktion) und aus Anträgen von Mitgliedern bzw. Fach- und Berufsgruppen umgesetzt. Damit kann die individuelle Lebenssituation stärker berücksichtigt werden. Und das neue System hat Vorteile für die Beschäftigten: So entfallen z.B. die bisher zu erfüllenden Voraussetzungen zur Auszahlung des Urlaubsgeldes oder die Rückzahlungs-verpflichtung der Jährlichen Zuwendung, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Welche Auszahlungsmodelle gibt es?
Es gibt künftig insgesamt vier Auszahlungsmodelle. Drei von ihnen werden zum 1. Januar neu eingeführt.

12,5er Modell (Grundmodell)
Bei diesem Modell wird das Jahrestabellenentgelt durch 12,5 geteilt und dann in zwölf Teilbeträgen monatlich ausbezahlt. In diesen Teilbeträgen ist anteilig das Urlaubsgeld (pro Monat ein Zwölftel) und 50 Prozent der Jährlichen Zuwendung enthalten. Die anderen 50 Prozent der Jährlichen Zuwendung werden im November zusätzlich ausbezahlt.

Ein Beispiel: Die/der Beschäftigte kommt (12 Monatstabellenentgelte plus jährliche Zuwendung plus Urlaubsgeld) auf insgesamt 30.000 Euro.

Daraus ergibt sich ein auszuzahlendes Monatstabellenentgelt von 2.400 Euro.

Im November plus 50 Prozent des Monatsbetrags als Jährliche Zuwendung:1.200 Euro.

Dieses Modell wurde als Grundmodell vereinbart und gilt automatisch, wenn kein anderes Auszahlungsmodell gewählt wird!

12er Modell
Hier wird das Jahrestabellenentgelt durch 12 geteilt und in 12 gleichen Teilbeträgen monatlich ausgezahlt. In den Monatsbeträgen sind jeweils anteilig das Urlaubsgeld und die Jährliche Zuwendung enthalten. Urlaubsgeld und Jährliche Zuwendung werden nicht mehr separat gezahlt.
Wenn, wie im obigen Beispiel, eine Kollegin/ein Kollege auf ein Jahrestabellenentgelt von 30.000 Euro kommt, bekommt sie/er pro Monat 2.500 Euro ausbezahlt.

13er Modell
Das Jahrestabellenentgelt wird durch 13 geteilt und in zwölf Teilbeträgen monatlich ausgezahlt. In diesen ist dann anteilig das Urlaubsgeld enthalten. Um beim bisherigen Beispiel zu bleiben: Es ergibt sich dann ein monatlicher Teilbetrag von 2.307,69 Euro. Im November werden 100 Prozent des Monatsbeitrags als jährliche Zuwendung gezahlt.

13er Modell UG (mit Urlaubsgeld und Jährlicher Zuwendung separat)
Dieses besondere Modell ist nur für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, die am 30. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch vom Geltungsbereich der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge 1 - 3 oder 5 - 6 erfasst waren.

Die bisherige Auszahlungsweise wird beibehalten. Das heißt, neben den Monats- tabellenentgelten werden Urlaubsgeld und Jährliche Zuwendung weiterhin separat gezahlt: Urlaubsgeld im Juni, Jährliche Zuwendung im November.
Beibehalten wird selbstverständlich auch die Dynamisierung des Urlaubsgeldes bei Einkommensrunden.

Dieses besondere Auszahlungsmodell kann bis zum 31. Oktober 2015 einmalig festgelegt werden. Ein späterer Wechsel in dieses Modell ist nicht möglich.

Die neuen Modelle im Überblick

Angenommenes Jahrestabellenentgelt: 30.000 Euro
12,5er Modell
30.000 : 12,5 x 12 = 2.400 Euro
Im November: 2.400 + 1.200 Euro als jährliche Zuwendung

12er Modell
30.000 : 12 = 2.500 Euro in allen Monaten

13er Modell
30.000 : 13 x 12 = 2.307,69
Im November: 2.307,69 + 2.307,69 als jährliche Zuwendung

Was geschieht mit den variablen Entgeltbestandteilen wie z.B. Zulagen? Sie wurden doch bisher bei der Berechnung der Jährlichen Zuwendung berücksichtigt?
Sofern solche Zulagen gezahlt wurden, werden die entsprechenden Beträge (§ 10 FGr-TVe in Verbindung mit § 33 BasisTV) im November- wie bisher - als „Jährliche Zuwendung“ gezahlt, egal welches der neuen Auszahlungsmodelle gewählt wurde.

Dasselbe gilt für die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, die bislang bei der Berechnung der Jährlichen Zuwendung berücksichtigt wurden.

Wann kann/muss ich mein persönliches Auszahlungsmodell zum ersten Mal wählen?
Die Wahl eines Auszahlungsmodells erfolgt erstmals für das Jahr 2016. Sie muss bis spätestens 31. Oktober 2015 getroffen und dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keine Entscheidung mitteilt, wird automatisch das 12,5er Modell angewendet!

Muss ich jedes Jahr ein neues Modell wählen?
Nein. Wenn du dich jetzt für ein Modell entscheidest und dies dem Arbeitgeber mitteilst, wird dieses Modell unbefristet angewendet.
Aber: Du kannst das Auszahlungsmodell wechseln! Das ist künftig jedes Jahr bis zum 30. Juni möglich - jeweils für das folgende Jahr. Also: bis 30. Juni 2016 kannst du dich für 2017 neu entscheiden.

Allerdings gibt es eine Einschränkung: Wer aus dem 13er Modell UG in ein anderes Auszahlungsmodell wechselt, kann später nicht mehr in dieses Modell zurückwechseln!

Habe ich als Azubi auch diese Wahlmöglichkeit?
Auszubildende und Dual Studierende, die am 30. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch von den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen 1-3 oder 5-6 erfasst wurden, können sich entscheiden, wie sie das Urlaubsgeld haben wollen: entweder als einmalige Zahlung - oder es wird durch 12 geteilt und in monatlichen Raten auf die Ausbildungs-vergütung umgelegt.

Wie wirken sich die unterschiedlichen Modelle bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aus?
Insgesamt erhöhen sich die Beträge bei der Entgeltfortzahlung. Beim 13er Modell wird ja das Urlaubsgeld ins Monatsentgelt eingearbeitet; danach richtet sich auch das Fortzahlungsentgelt. Beim 12,5er Modell wird dazu noch die Hälfte der Jährlichen Zuwendung und beim 12er Modell die gesamte Jährliche Zuwendung in das Monatsentgelt eingearbeitet.

Muss ich etwas beachten, wenn ich Besondere Teilzeit im Alter nehmen will?
Grundsätzlich gibt es hier keine Auswirkungen. Bei der Besonderen Teilzeit im Alter wird das gesamte Jahreseinkommen, also auch das Urlaubsgeld wie auch die Jährliche Zuwendung, in Höhe von 90 % gezahlt. Mit dem 12er Model kann jedoch die Bruttodifferenz zwischen dem bisherigen und dem neuen, veränderten Monatsentgelt (90 %) fast ausgeglichen werden. Aber: es wird dann auch kein separates Urlaubsgeld und keine Jährliche Zuwendung ausgezahlt - denn die sind ja bereits integriert.

Ist mit Blick auf die Rente oder die betriebliche Altersversorgung etwas zu beachten?
Grundsätzlich ist aus rentenrechtlicher Sicht das 12er-Modell zu empfehlen. Denn es ist mit einer Erhöhung des Monatstabellenentgeltes verbunden und damit erhöht sich der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung.

Allerdings: Bei Beziehern einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Bei der Integration des Urlaubsgeldes und der jährlichen Zuwendung werden diese Grenzen überschritten und es kommt zu einer Rentenkürzung. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann diese Hinzuverdienstgrenze maximal zweimal im Jahr überschreiten. Deshalb ist es für diese Kollegen besser, im 13er-Modell zu bleiben. Nähere Information hat der Versichertensprecher.

Gibt es eine Verpflichtung zur Rückzahlung der jährlichen Zuwendung (Weihnachtsgeld), wenn ich vor dem 31. März des Folgejahres ausscheide?
Nein, es gibt ab 1. Januar 2016 keine Verpflichtung zur Rückerstattung der jährlichen Zuwendung, wenn Du vor dem 31. März des Folgejahres ausscheidest. Dies gilt auch für die jährliche Zuwendung, die am 25. November 2015 gezahlt wird.

Erhalte ich die jährliche Zuwendung (Weihnachtsgeld), wenn ich vor dem Auszahlungstermin im November aus dem Geltungsbereich der FGr-TVe ausscheide oder in Elternzeit gehe?
Maßgeblich ist das Jahrestabellenentgelt. Scheidest Du nach dem 31. Dezember 2015 unterjährig vor dem Zeitpunkt der Zahlung der jährlichen Zuwendung im November aus oder gehst in Elternzeit, wird die anteilige jährliche Zuwendung bei der Abschlussabrechnung ausgezahlt. Im 12er Modell betrifft dies nur den evtl. anteiligen Zulagenanteil.

Haben die Auszahlungsmodelle Auswirkungen auf den Gewerkschaftsbeitrag?
Der EVG-Beitrag beträgt 1,0 Prozent vom Bruttoeinkommen - ohne Anrechnung der Kinderzulagen, Sonderzuwendungen (13. Monatsgehalt) und Urlaubsgeld. Deshalb erfolgt - unabhängig von dem gewählten Auszahlungsmodell - die Berechnung des monatlichen Beitrags ab 1. Januar 2016 anhand des 13er Modells UG.