Coronavirus – Kinderbetreuung / Pflege bei Schließung der Einrichtungen

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat für Bundesbeamt*Innen, die aufgrund der Corona-Pandemie Kinder betreuen oder Angehörige pflegen müssen, ergänzende und klarstellende Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen bei Schließung der Einrichtungen getroffen.

Danach kann befristet bis zum 31. Dezember 2020 Betroffenen bei Vorliegen der Voraussetzungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.

a) Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen
Beamt*Innen kann zum Zwecke der Kinderbetreuung ab dem 10. April 2020 – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen – befristet bis zum 31. Dezember 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von nunmehr bis zu 34 Arbeitstagen (im Falle einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden. Das BMI überträgt gem. Rundschreiben vom 20.7.2020 eine Anpassung der Entschädigungsregelung nach dem Infektionsschutzgesetz wirkungsgleich auf die BeamtInnen des Bundes. Insofern wurde zur Kinderbetreuung die Regelung aus dem Rund-schreiben vom 7.4.2020 erweitert. Alleinerziehende können sogar bis zu 67 Arbeitstage nutzen.

Wesentliche Voraussetzungen
Die Regelungen sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • die Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule ist aufgrund von COVID-19 geschlossen bzw. das Betreten ist untersagt,
  • die Schließung erfolgt nicht ohnehin wegen der Schulferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten,
  • die zu betreuenden Kinder sind unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen,
  • eine alternative Betreuung kann ansonsten nicht sichergestellt werden.

Die Möglichkeit des mobilen Arbeitens soll laut Rundschreiben des BMI vorrangig genutzt wer-den; außerdem sind positive Arbeitszeitsalden wie Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitgut vorrangig abzubauen.

b) Schließung von teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen
Hier bleibt es bei den schon zuvor getroffenen Regelungen, im Wesentlichen:

Beamt*Innen des Bundes kann zum Zwecke der Pflege eines nahen Angehörigen (im Sinne von § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz - PflegeZG) – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen – befristet bis zum 31. Dezember 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) gewährt werden, wenn

  • die betreuende voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 geschlossen wurde und
  • eine alternative Betreuung des nahen Angehörigen i. S. § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz ansonsten nicht sichergestellt werden kann.

Die Möglichkeit des mobilen Arbeitens sind auch hier vorrangig zu nutzen sowie Mehrarbeit, Überstunden und Gleitzeitguthaben vorrangig abzubauen.

Was ist sonst noch wichtig?

  • In allen Fällen dürfen der Gewährung des Sonderurlaubs keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
  • Die Entscheidung trifft der Dienstherr / Arbeitgeber im Einzelfall nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen.
  • Für Beamt*innen bestehen weiterhin die Ansprüche auf die Gewährung einer familienbedingten Beurlaubung ohne Besoldung bzw. eine Teilzeitbeschäftigung fort.
  • Die Regelungen gelten gleichermaßen für die zugewiesenen Beamt*innen im DB Konzern.