Arbeit 4.0: Den digitalen Wandel aktiv gestalten

Im Juli werden die Verhandlungen zum Tarifvertrag „Arbeit 4.0“ beginnen. Bereits jetzt haben EVG, Konzernbetriebsrat und DB AG bereits eine so genannte digitale Roadmap, also Vereinbarung zur Einführung digitaler Innovationen getroffen. Damit soll die sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit und Mitbestimmung in einer sich schnell wandelnden Arbeitswelt gestärkt werden.

Im Juli werden die Verhandlungen zum Tarifvertrag „Arbeit 4.0“ beginnen. Bereits jetzt haben EVG, Konzernbetriebsrat und DB AG bereits eine so genannte  also Vereinbarung zur Einführung digitaler Innovationen getroffen. Damit soll die sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit und Mitbestimmung in einer sich schnell wandelnden Arbeitswelt gestärkt werden.

Unser Ziel ist es, eine Arbeitswelt zu gestalten, in der die Bedürfnisse unserer Mitglieder im Vordergrund stehen und in der es fair und gerecht zugeht. Das gilt auch für die digitale Arbeitswelt. Dazu brauchen wir tarifliche Regelungen, aber ebenso verbriefte Mitbestimmungsrechte.

Die Vereinbarung enthält Kriterien, die die Interessensvertretungen bei der Arbeit vor Ort unterstützen und erste Leitplanken vorgeben. Die Arbeitgeber müssen danach die jeweilige Interessenvertretung bei der Planung, Entwicklung und Einführung digitaler Innovationen frühzeitig einbinden. Das beginnt bereits bei der Pilotierung von digitalen Innovationen. Der Arbeitgeber muss dann der zuständigen Interessenvertretung bereits eine Einschätzung zu den Auswirkungen vorlegen. Die Betriebsräte können - und müssen - dies ggf. auch einfordern. Arbeitgeber und Interessenvertretung bewerten dann jeweils, welche Auswirkungen die geplante digitale Innovation haben wird. Dafür sind vier Kriterien vereinbart worden:

  • Personelle Auswirkungen (z.B. verändertes Aufgabenprofi /Verantwortung, Qualifizierung/Einweisung, Arbeitszeitmodelle, Wertigkeit der Tätigkeit)
  • Wirtschaftliche Auswirkungen (z.B. Produktivitätsentwicklung/ -gewinne, Personalkapazitäten) Strukturelle Auswirkungen (z.B. Arbeitsprozesse, Arbeitsplatzgestaltung, Mobilität)
  • Auswirkungen auf den Schutz der Beschäftigten (z.B. Arbeitsschutz/ Ergonomie, Datenschutz, Umgang mit technischen Möglichkeiten der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle).

Auf dieser Basis ist zu entscheiden, ob und inwieweit Regelungen zum Umgang mit den Folgen des digitalen Innovationsprozesses zu vereinbaren sind.