28. September: Der Tag für das Recht auf einen sicheren Schwangerschaftsabbruch!

Am 28. September, dem „Safe Abortion Day“, wird seit 1990 weltweit an das Recht auf einen sicheren Schwangerschaftsabbruch erinnert. Die Beschlusslage der EVG hierzu ist eindeutig: Der immer noch bestehende § 218 muss aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden!

Seit mehr als einem Jahrhundert wird dafür gekämpft, dass überall gilt: Frauenrechte sind Menschenrechte!  2022 war ein Jubeljahr für viele in Deutschland, da endlich der Paragraf 219a Strafgesetzbuch (StGB) gestrichen wurde. Dort war das sogenannte Werbeverbot geregelt, welches de facto ein Informationsverbot zum Thema Schwangerschaftsabbruch war. Nun können Ärzt:innen endlich hierüber informieren, ohne dafür kriminalisiert zu werden.

Trotzdem benötigt es weiterhin den jährlichen internationalen Tag für das Recht auf sichere Schwangerschaftsabbrüche, da es noch ein langer Weg zu sein scheint, bis Frauen selbstbestimmt über ihren Körper und damit verbunden sich für oder gegen eine Schwangerschaft entscheiden können. In vielen Ländern gibt es nach wie vor keine Möglichkeit für einen sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch. Einige Staaten wie Polen und die USA verschärfen sogar entsprechende Regelungen.

Aber wir müssen gar nicht so weit schauen. Auch hier in Deutschland und im Jahr 2023 begeht die Frau, die sich – aus welchen Gründen auch immer – für den Abbruch ihrer Schwangerschaft entscheidet, nach wie vor eine Straftat nach §218 StGB - auch wenn es Ausnahmeregelungen gibt. Die Beschlusslage der EVG ist in dieser Thematik eindeutig:  §218 StGB aus dem Strafgesetzbuch streichen, damit die Rechte der Frauen gestärkt werden. Eine Möglichkeit, einen Schwangerschaftsabbruch straffrei durchführen zu dürfen, ist die Beratung in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Jedoch:

„Um diese Auflage zu erfüllen, müssen Frauen aus manchen Regionen mehr als 300 Kilometer fahren, weil die Finanzierung vieler Beratungsstellen nur auf den Säulen von zeitlich begrenzten Projekten steht“, beklagt Nadja Houy, Vorsitzende der EVG-Bundesfrauenleitung.

Nicht nur die Beratung existiert nicht flächendeckend, sondern auch die Wahlfreiheit der Methode für den Abbruch ist nicht überall gesichert, auch wenn sie gesetzlich festgeschrieben ist.

„Um die Frauen in die Lage zu versetzen, frei und ohne Druck diese ihr weiteres Leben beeinflussende Entscheidung treffen zu können, ist nach der Streichung des Paragrafen nicht nur auf die medizinische Grundversorgung zu achten. Was wir brauchen, ist ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Unterstützung der schwangeren Frauen“, fordert Cosima Ingenschay, stellvertretende Vorsitzende der EVG. „Und dort, wo Zwang auf die Frauen ausgeübt wird, muss dieser Zwang weiterhin besonders unter Strafe gestellt werden.“