10 Euro Wegezeitentschädigung pro Stunde / Wahloption Transportpersonale bis 31.10.2019

Die Frage musste endlich mal geklärt werden: Wie verhält es sich mit der Arbeitszeit, wenn nach dem eigentlichen Dienst oder in der Freizeit eine Firmenreise angetreten wird? Das haben wir im Rahmen der Tarifverhandlungen geklärt und damit die Forderung 13 aus unserem Forderungspaket durchgesetzt.

In langen und schwierigen Verhandlungen konnten wir erreichen, dass ab dem 1. Januar 2020 für jede volle Stunde Wegezeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, 10 Euro Wegezeitentschädigung gezahlt werden müssen. Teilzeitkräfte werden gleichgestellt. Bei Auszubildenden und Dual Studierenden werden pro Stunde 3 Euro gezahlt. Entschädigungsfähig ist die betrieblich notwendige Wegezeit, also die Zeit, die Du brauchst, um - bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (schnellste Verbindung einschließlich Umstiegs- oder Wartezeiten) – beispielsweise zum auswärtigen Beschäftigungsort zu kommen. Detaillierte Infos dazu findest Du online in der Sonderausgabe des evg-express:
http://express.evg-online.org/sonderausgabe-tarifabschluss-2018/

Für die Transportpersonale gibt es für die Sonderfälle des § 45 FGrTVe oder für Lokführer § 42 FGr-4TV (Dienstunterricht, Gericht, Besprechungen und Bahnarzt) eine andere Regelung. Hier musst Du Dich bis zum 31. Oktober 2019 entscheiden, ob Du für die geplante oder durchschnittliche Arbeitszeit und für darüberhinausgehende Wegezeit bis maximal acht Stunden pro Arbeitstag 10 Euro Wegezeitentschädigung bekommen möchtest oder die bisherige Regelung weiter für Dich gelten soll. Entscheidest Du Dich für die Neuregelung des § 44 BasisTV, musst Du das dem Arbeitgeber bis zum Stichtag schriftlich formlos mitteilen. Diese Wahlmöglichkeit hast Du künftig jährlich.

Dass in allen Unternehmen der DB AG künftig der Grundsatz „Wegezeit ist Arbeitszeit“ gilt, ist ein Ergebnis der großartigen Unterstützung unserer Mitglieder während der Tarifrunde. Wieder einmal ist deutlich geworden: Wir leben Gemeinschaft.