Erschwerniszulagenverordnung (EZulV): Weitergewährung von Schichtzulagen bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. - Auszahlung verzögert sich
Mit einem Beschluss vom 10. April 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unsere Rechtsauffassung bestätigt, wonach auch die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der DB AG im Schichtdienst bei bestimmten Tätigkeitsunterbrechungen (gemäß § 19 EZulV alte Fassung - wie Urlaub, Krankheit, Fortbildung) ein Anrecht auf die Schichtzulagen SZ 1 bis SZ 5 (nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F.) haben. Die Weitergewährung ist aber in den meisten Fällen zeitlich begrenzt.