Kündigung: keine unverzügliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich
Schwerbehinderten wirksam ist, muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Zum Zeitpunkt der Anhörung hat nun das BAG entschieden. Bei der Kündigung von Schwerbehinderten muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligen, sonst droht die Unwirksamkeit der Kündigung.