Arbeitszeitregelung auch für selbstständige Lokführer!
Erfolg der EVG: Die Bundesregierung regelt die Arbeitszeit für selbstständige Lokführer. Sie sollen genau wie angestellte Lokführer behandelt werden. Das steht in der 11. Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) schreibt künftig vor (in § 47, Abs. 6): Eisenbahnen müssen Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit aller betrieblich eingesetzten Personen aufstellen.