Arbeitszeitregelung auch für selbstständige Lokführer!

Erfolg der EVG: Die Bundesregierung regelt die Arbeitszeit für selbstständige Lokführer. Sie sollen genau wie angestellte Lokführer behandelt werden. Das steht in der 11. Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) schreibt künftig vor (in § 47, Abs. 6): Eisenbahnen müssen Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit aller betrieblich eingesetzten Personen aufstellen.

Erfolg der EVG: Die Bundesregierung regelt die Arbeitszeit für selbstständige Lokführer. Sie sollen genau wie angestellte Lokführer behandelt werden. Das steht in der 11. Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) schreibt künftig vor (in § 47, Abs. 6): Eisenbahnen müssen Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit aller betrieblich eingesetzten Personen aufstellen.

Damit wird eine langjährige Forderung der EVG erfüllt. Die Begründung bestätigt unsere Argumente - und die Recherchen von mobifair insbesondere bei privaten SGV-Unternehmen. Es gebe „im Eisenbahnbereich Überschreitungen von Arbeitszeiten - insbesondere bei Triebfahrzeugführern“. Es bestehe Handlungsbedarf „nicht nur im Hinblick auf die Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Personen, sondern auch im Hinblick auf die Eisenbahnbetriebssicherheit".

Die EVG setzt sich für ordentliche Beschäftigungsbedingungen ein. Eisenbahn ist ein gutes und sicheres Verkehrsmittel. Und das muss auch so bleiben!