Ausblick 2021: Grundrente startet, Freibetrag für Betriebsrenten steigt

Mit dem Jahreswechsel tut sich einiges im Bereich Rente. So gilt ab 1. Januar 2021 die neue Grundrente, von der viele Menschen mit geringen Renten profitieren werden. Auch für Betriebsrentner*innen gibt es gute Nachrichten: Der seit 2020 geltende Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge steigt. Zudem gelten in der Rentenversicherung und Grundsicherung neue Werte.

Grundrente tritt in Kraft

Am 1. Januar 2021 ist es endlich soweit: Die Grundrente tritt in Kraft. Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner sollen damit künftig höhere Rentenleistungen erhalten. In Form von Grundrenten-Zuschlägen zur gesetzlichen Rente wird die Lebensleistung vieler Menschen anerkannt, die jahrzehntelang zu niedrigen Einkommen gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben – vor allem Frauen. Erste Auszahlungen soll es aufgrund des großen Bürokratieaufwands allerdings erst ab Mitte 2021 geben. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Grundrente gibt es weiter unten.

Freibetrag für Betriebsrenten steigt

Seit diesem Jahr gilt erstmals – auch auf vehementen Druck der EVG hin – ein Freibetrag für Betriebsrentenbezüge in Höhe von 159,25 Euro. Dieser entlastet Betriebsrentner*innen bei den Krankenversicherungsbeiträgen – und steigt nun: Ab dem 1. Januar 2021 müssen Versorgungsbezüge erst über einem Betrag von 164,50 Euro verbeitragt werden. Der Freibetrag bringt damit insgesamt eine Ersparnis von monatlich rund 26 Euro bzw. rund 310 Euro im Jahr.

Höhere Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (West) liegt ab 1. Januar 2021 bei 7.100 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.700 Euro pro Monat. Wichtig: Damit erhöht sich auch der Wert, bis zu dem Einzahlungen aus dem Bruttoentgelt in die betriebliche Altersvorsorge sozialabgaben- und steuerfrei sind. Dieser liegt für das Jahr 2021 bei 3.408 Euro.

Rentenangleichung Ost/West 

Bis zum Jahr 2024 soll die Rente in ganz Deutschland einheitlich berechnet werden. Der Rentenwert Ost soll ab 1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts West betragen (seit 1. Juli 2020 97,2 Prozent).

Grundsicherung im Alter steigt

Ab 1. Januar 2021 erhalten Empfänger*innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gut 3 Prozent mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann 446 Euro im Monat – das sind 14 Euro mehr als bisher.

Wichtigste Fragen und Antworten zur Grundrente

Wer profitiert von der Grundrente?

Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat, wer mindestens 33 Jahre mit bestimmten Rentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angesammelt hat und dennoch nur eine relativ kleine Rente erhält. Den vollen Grundrentenzuschlag gibt es ab 35 Jahren. 

Zu den Grundrentenzeiten zählen Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie auch Zeiten der Kurzarbeit oder Krankengeldbezug, allerdings keine Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten. 

Von der Grundrente profitieren Neu- und Bestandsrentner*innen, davon rund 70 % Frauen und viele Menschen in den ostdeutschen Bundesländern.

Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?

Monate mit Grundrentenzeiten, in denen mindestens 30 % des monatlichen Durchschnittsverdienstes (bzw. entsprechende 0,025 Rentenpunkte) erzielt wurden, zählen zu den Grundrentenbewertungszeiten. Liegt der aus all diesen Monaten berechnete Durchschnittswert unter 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr, was 80 % des Durchschnittseinkommens entspricht, wird der eigene Rentenanspruch um einen Grundrentenzuschlag erhöht.

Bei einem Durchschnittswert von genau 0,4 Entgeltpunkten für volle 35 Jahre an Grundrentenbewertungszeiten kann der maximale Zuschlag rund 12 Entgeltpunkte betragen (420 Monate x 0,0333 Zuschlagsfaktor x 0,875 Abschlagsfaktor = 12,2378 Entgeltpunkte). Das entspricht nach aktuellem Rentenwert (West) rund 418 Euro bzw. 407 Euro (Ost). Liegt der Durchschnittswert für volle 35 Jahre bei 0,6 Entgeltpunkten, würde der Grundrentenzuschlag bei maximal 209 Euro liegen.

Wie wird das Einkommen angerechnet?

Als Einkommen zählt das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid für das vorvergangene Kalenderjahr. Dazu kommen die Einkünfte aus Kapitalanlagen, soweit diese nicht im Steuerbescheid angegeben sind. 

Der Grundrentenzuschlag wird in voller Höhe ausgezahlt, wenn das zu versteuernde monatliche Einkommen einer alleinstehenden Person unter 1.250 Euro liegt. 

Bei einem Ehepaar muss das gemeinsame Einkommen unter 1.950 Euro liegen. Das darüber liegende Einkommen wird zu 60 % angerechnet, d. h. pro 10 Euro über der Einkommensgrenze wird vom Grundrentenzuschlag 6 Euro weniger ausgezahlt. Liegt das Einkommen bei einer alleinstehenden Person über 1.600 Euro bzw. bei Eheleuten über 2.300 Euro, dann mindert jeder darüber hinaus gehende Euro die Grundrente zusätzlich um einen Euro (also 100 % Anrechnung). 

Die Einkommensprüfung läuft grundsätzlich automatisch ab. Sofern Zuschlagsentgeltpunkte gutgeschrieben wurden, fordert die Rentenversicherung beim Finanzamt den Steuerbescheid an und berechnet auf dieser Grundlage den auszuzahlenden Anteil.

Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?

Nein, der Grundrentenzuschlag kann und muss nicht beantragt werden. Er wird von der Rentenversicherung automatisch ermittelt. Allerdings wird erst ab Mitte 2021 eine Mitteilung über den Zuschlag erfolgen und dieser wird erst danach ausgezahlt. Denn es müssen rund 26 Millionen Rentenbescheide überprüft werden. So kann es in Einzelfällen sogar bis 2022 dauern, bis es zur Mitteilung und Auszahlung kommt. Wichtig dabei: Ausgezahlt wird aber immer rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Wie wirken die neuen Freibeträge?

Die durch den Grundrentenzuschlag erzielten Einkommensverbesserungen reichen nicht immer aus, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Deshalb greifen zwei weitere Maßnahmen, um das Alterseinkommen bei Bezug von Grundsicherung oder Wohngeld zu erhöhen.

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, kann einen Freibetrag beim Wohngeld in Anspruch nehmen. Damit wird die gesetzliche Rente beim Wohngeld nicht voll als Einkommen angerechnet. Bis zu 223 Euro im Monat (halber Regelsatz 2021) zählen dann nicht als Einkommen. 

Mit einem Freibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll für diejenigen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten aufweisen, sichergestellt werden, dass monatlich mehr Geld aus der eigenen Rente zur Verfügung steht als der Grundsicherungsbedarf – ebenfalls bis zu 223 Euro.

Wo finde ich weitere Informationen zur Grundrente?