Verbesserungen beim Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geplant

Das Bundesinnenministerium (BMI) plant eine Neufassung der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). U.a. sollen Änderungen vorgenommen werden, die zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und auch Pflege beitragen. Ebenfalls soll die Möglichkeit, Sonderurlaub für Aus- und Fortbildung zu erhalten, verbessert werden. Nachfolgend die wichtigsten geplanten Änderungen:

Das Bundesinnenministerium (BMI) plant eine Neufassung der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). U.a. sollen Änderungen vorgenommen werden, die zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und auch Pflege beitragen. Ebenfalls soll die Möglichkeit, Sonderurlaub für Aus- und Fortbildung zu erhalten, verbessert werden. Nachfolgend die wichtigsten geplanten Änderungen:

EVG und DGB befürworten die vorgesehene Anhebung der Anzahl an Sonderurlaubstagen für Aus- und Fortbildung. Damit folgt BMI einer Forderung von EVG und DGB, die Regelung dem im hier maßgeblichen Tarifbereich des öffentlichen Dienstes (TVöD) geltenden Niveau anzugleichen. Beamtinnen und Beamte können dann zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach einer Aus- oder Fortbildung und zum Ablegen von Abschlussprüfungen bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung von bis zu 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden.

Staatspolitische Bildungsveranstaltungen
Nach dem neuen Verordnungsentwurf kann Sonderurlaub für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen nunmehr an bis zu 10 Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren gewährt werden. Die bisher erforderliche Prüfung des besonders begründeten Falles, sowie die evl. notwendige Einbeziehung der obersten Bundesbehörde wird dann entfallen. Die Gewährung von Sonderurlaub dazu setzt voraus, dass die berufliche Aus- und Fortbildungsveranstaltung von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt wird und die Teilnahme von dienstlichem Nutzen ist.

Pflege-Notsituation
Die Gewährung von bis zu 9 Arbeitstagen Sonderurlaub soll in einer plötzlich und unerwartet auftretenden Pflege-Notsituation durch eine Freistellung der Beamtin bzw. des Beamten die notwendige Organisation einer bedarfsgerechten Pflege für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen ermöglichen. Die Akutpflegetage zählen nicht pro Kalenderjahr, sondern einmalig für die Zeit der Akutpflege einer oder eines Angehörigen. Der Sonderurlaub muss nicht zusammenhängend genommen werden. Es liegt aber im Ermessen der Dienststelle, ob und in welchem Umfang Sonderurlaub gewährt wird. Dazu muss ein aktuelles ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen vorliegen. Sonderurlaub wird zur Akutpflege im Sinne eines Notfalls gewährt. Eine allgemeine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Angehörigen fällt nicht unter einen solchen Notfall.

Gewerkschaftliche Zwecke
Zu begrüßen ist die vom BMI ursprünglich geplante und schließlich wieder zurückgenommene Verschlechterung beim Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke in Bezug auf den der Dienstbehörde eingeräumten Ermessenspielraum. Es hierbei, entgegen der eigentlich geplanten Änderung, bei einer „Soll-Vorschrift“ zu belassen, ist der richtige Schritt. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der vorgesehenen Streichung zumindest der Möglichkeit des 10-tägigen Sonderurlaubs weiterhin eine Verschlechterung mit der Änderung einhergeht. Vorgesehen sind nun bis zu 5 Arbeitstage Sonderurlaub im Kalenderjahr.

Entgegenstehende dienstliche Gründe
Einer Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehende dienstliche Gründe liegen nicht nur dann vor, wenn die Freistellung einer Beamtin oder eines Beamten die Erfüllung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben in einem nicht zu vertretenden Maße beeinträchtigen würde. Entgegenstehende dienstliche Gründe können ihren Ursprung auch in der sich auf den Dienstposten der Beamtin oder des Beamten auswirkenden knappen Personaldecke der Dienststelle im Allgemeinen haben. Gegen eine Sonderurlaubsbewilligung können auch vom Einzelfall unabhängige Überlegungen sprechen, z. B. die Versagung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bediensteten.

Insgesamt vermissen EVG und DGB jedoch weiterhin ein Zeichen der Wertschätzung für gesellschaftliches Engagement, beispielsweise mittels Erhöhung der zu gewährenden Urlaubstage. Dies haben die Gewerkschaftsvertreter u.a. anlässlich des Anhörungsgesprächs beim BMI deutlich gemacht.
Wann die neue Sonderurlaubsverordnung in Kraft tritt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt