Urteil zum TEG: Gesetz verstößt nicht gegen EU-Menschenrechtskonvention

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit dem deutschen Tarifeinheitsgesetz aus dem Jahre 2015 befasst und entschieden, dass die Bundesrepublik mit den Regelungen in § 4a TVG nicht gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen hat.

Der EGMR hat mit seiner Entscheidung u. a. die Klagen von DBB, Marburger Bund und GDL abgewiesen. Diese richteten sich gegen die Verdrängung der Tarifverträge von Minderheitsgewerkschaften in Betriebe mit Tarifkollision. Das Gericht hat entschieden, dass die Regelungen nicht gegen Art. 11 der Konvention verstoßen, der das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung schützt. Begründet wird dies durch das Gericht damit, dass die mit der Regelung verfolgten Ziele die Beschränkungen der Koalitionsfreiheit rechtfertigen sowie mit dem Hinweis auf den weiten Gestaltungsspielraum, den die Konvention den Vertragsstaaten bei der Ausgestaltung ihres nationalen Arbeitsrechts einräume. Zwei Richter haben mit Sondervoten hierzu eine abweichende Auffassung vertreten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2017 bemängelt, dass das TEG in seiner ursprünglichen Formulierung keine ausreichenden Garantien enthielt, um die Rechte der Minderheitsgewerkschaften im Betrieb zu schützen. Daraufhin hat der deutsche Gesetzgeber 2019 das TEG nachgebessert. So bleiben bspw. die Regelungen eines von einer Minderheitsgewerkschaft geschlossenen Tarifvertrags für bestimmte Berufsgruppen weiterhin anwendbar, wenn die Mehrheitsgewerkschaft deren Interessen nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt hat. 

Nach mehr als einem Jahr Anwendung des TEG sehen wir, dass dieses Gesetz nicht zur Befriedung in den Betrieben beigetragen hat, im Gegenteil. Bereits 2014 haben wir das TEG abgelehnt und sehen uns heute darin bestärkt.

EGMR Urteil v. 05.07.2022 - 815/18 u. a. (DBB u. a./Deutschland)