Das Beamtenversorgungsgesetz sah bis zum 10.01.2017 vor, dass Zeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr für die Berechnung des Versorgungsanspruchs von Bundesbeamt:innen nicht als ruhegehaltfähig galten, selbst dann nicht, wenn die Beamt:innen diese bereits in einem Beamtenverhältnis verbracht hatten.
Diese Regelung ist als unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i.S.d. Artikel 2 Absatz 2a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union zu werten; sie ist damit europarechtswidrig, so die Richter:innen.
Was bedeutet dies nun in der Praxis?
- Die in Frage kommenden Zeiten (sofern sie grundsätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen wären) sind auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.
- Das BMI hat den zuständigen Bundesbehörden empfohlen, Versorgungsempfänger:innen mittels Hinweis in den Bescheinigungen über die Versorgungsbezüge zu unterrichten. Auf die Möglichkeit eines formlosen Antrags zur Anerkennung solcher Zeiten gegenüber der Versorgungsdienststelle soll hingewiesen werden.
- Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, erfolgt eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ab Mai 2023 und eine rückwirkende Anrechnungs- oder Ruhensregelung wird ggf. neu durchgeführt.
- Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge zu den tatsächlich geleisteten Versorgungsbezügen sind (ggf. unter Berücksichtigung von Verjährungsvorschriften) nachzuzahlen.
- Hinterbliebenenversorgungsbezüge sind hiervon ebenfalls betroffen, sofern diese Bezüge auf dem Ruhegehalt eines betroffenen Verstorbenen basieren und müssen entsprechend korrigiert werden.