Ruhegehalt: auch Zeiten vor dem 17. Geburtstag müssen angerechnet werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. April 2023 (Aktenzeichen 2 C 11.22) entschieden, dass § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr.1 BeamtVG in der bis zum 10.1.2017 geltenden Fassung hinfällig ist.

Das Beamtenversorgungsgesetz sah bis zum 10.01.2017 vor, dass Zeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr für die Berechnung des Versorgungsanspruchs von Bundesbeamt:innen nicht als ruhegehaltfähig galten, selbst dann nicht, wenn die Beamt:innen diese bereits in einem Beamtenverhältnis verbracht hatten.

Diese Regelung ist als unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i.S.d. Artikel 2 Absatz 2a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union zu werten; sie ist damit europarechtswidrig, so die Richter:innen. 

Was bedeutet dies nun in der Praxis?

  • Die in Frage kommenden Zeiten (sofern sie grundsätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen wären) sind auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.
  • Das BMI hat den zuständigen Bundesbehörden empfohlen, Versorgungsempfänger:innen mittels Hinweis in den Bescheinigungen über die Versorgungsbezüge zu unterrichten. Auf die Möglichkeit eines formlosen Antrags zur Anerkennung solcher Zeiten gegenüber der Versorgungsdienststelle soll hingewiesen werden. 
  • Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, erfolgt eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ab Mai 2023 und eine rückwirkende Anrechnungs- oder Ruhensregelung wird ggf. neu durchgeführt.
  • Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge zu den tatsächlich geleisteten Versorgungsbezügen sind (ggf. unter Berücksichtigung von Verjährungsvorschriften) nachzuzahlen. 
  • Hinterbliebenenversorgungsbezüge sind hiervon ebenfalls betroffen, sofern diese Bezüge auf dem Ruhegehalt eines betroffenen Verstorbenen basieren und müssen entsprechend korrigiert werden.