Notfall-Kinderzuschlag in der Corona-Krise ist zu begrüßen

Das Bundesfamilienministerium hat verkündet, dass aufgrund der Corona-Krise, die Berechnungsgrundlage des Kinderzuschlags ab dem 01.04. befristet verändert wird.

Berechnungsgrundlage war hierfür bisher das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Bis zum 30.09.2020 gilt, dass nur noch der letzte Monat vor der Antragstellung nachgewiesen werden muss.

Die EVG begrüßt, diese schnelle und unbürokratische Anpassung ausdrücklich, bleibt aber bei ihrer Forderung für Eltern.

„Wir fordern weiterhin: Wer von den aktuellen Kita- oder Schulschließungen betroffen ist und seine Kinder nur selbst betreuen kann, der muss unter Fortzahlung des Lohns zu Hause bleiben können“, so der stellvertretende Vorsitzende Martin Burkert.

Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld bezahlt, wenn das Einkommen für den eigenen Unterhalt reicht, jedoch finanzielle Unterstützung für die Versorgung der gesamten Familie benötigt wird. Zuletzt war zum 01.01.2020 der Kreis der Anspruchsberechtigen deutlich erweitert worden.

Über den „Kinderzuschlag-Lotsen“ der Familienkasse lässt sich in weniger als 10 Minuten prüfen, ob ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht.