Klage gegen VRR: Zweiter Teilerfolg – Wir bleiben im Spiel

Licht und Schatten im Verfahren um die Auslegung der Vergaberegelungen des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr. In der Verhandlung am Montag hat sich die entsprechende Kammer im Landgericht Essen vorsichtig arbeitnehmer*innen-freundlich geäußert, ohne sich aber festzulegen.

Demnach wäre der VRR grundsätzlich verpflichtet, einen Betriebsübergang anzuordnen. Eine begründete Ausnahme, die gegen eine solche Anordnung spräche, wurden von der Kammer am Montag klar verworfen. Die vom VRR geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des strittigen §131 wurden vom Gericht ebenfalls in Frage gestellt. Knackpunkt ist wohl die die in Frage gestellte Klagebefugnis der fünf Beschäftigten von DB Regio Westfalen und der NordwestBahn. Hier sah das Gericht Argumente für beide Seiten uns sieht sich vor einer schwierigen Entscheidung.

Worum geht es? Die EVG, mobifair und fünf Beschäftigte von DB Regio Westfalen und der NordwestBahn klagen. Beide Unternehmen betreiben SPNV-Linien im Niederrhein-Münsterland-Netz, die aktuell vom VRR ausgeschrieben wurden. 

Wogegen wird geklagt? Gegen das Vergabeverfahren des Verkehrsverbund Rhein Ruhr. Die Klagenden wollen erreichen, dass nachträglich noch die Regelungen zur Personalübernahme bei Betreiberwechsel vom GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §131 (3) aufgenommen werden. 

In der mündlichen Verhandlung am Montag wurde versucht, eine Einigung der beiden Parteien zu erreichen. Denn: Ein Urteil in dem Verfahren könnte sich über Jahre hinziehen. Das wissen auch EVG und mobifair. Um das zu beschleunigen wurde die Idee einer Schlichtung ins Spiel gebracht. In dem Fall wäre ein sehr viel zügigeres Urteil in der Klage gegen den VRR möglich. Der Vorstand des mitklagenden Vereins mobifair, Dirk Schlömer, brachte es auf den Punkt. „Die Zeit ist nicht unser Gegner“.  Verschleppt sich das Klageverfahren um beispielsweise fünf Jahre, wäre die Vergabe für lange Zeit vom Tisch.  

Aber: Der VRR setzt auf stur und bleibt dabei, den Gesetzestext des §131 GWB seinerseits auszulegen. Heißt: Beschäftigte haben beim neuen Betreiber keine Ansprüche auf bereits erlangte soziale Absicherungen. Allerdings verschob der Zweckverband VRR die Entscheidung über den Zuschlag der Ausschreibung um ein Jahr auf den Sommer 2022. 

Ein Lichtblick in der juristischen Auseinandersetzung bleibt, dass das Gericht die Regelung des GWB §131 als verpflichtend ansieht. Wir als EVG sagen; niemand unserer Kolleginnen und Kollegen darf für Rendite und Profit der Unternehmen auf der Strecke bleiben. Nicht mit uns. Wir leben Gemeinschaft. Für alle.