Kinderbetreuung und Home-Office: Keine Tricksereien! Freistellungsregelung gilt für alle Beschäftigten!

Die EVG hat für die Kinderbetreuung in Corona-Krisen-Zeiten weitgehende Vereinbarungen mit der DB getroffen. Bis zum 3. Mai können Beschäftigte fünf Arbeitstage bezahlte Freistellung in Anspruch nehmen. Dies ist unabhängig davon, wo die Arbeit gemacht wird.

Einige Personalverantwortliche wollen nun allerdings Kolleginnen und Kollegen im Home-Office die Inanspruchnahme dieser Regelung verwehren. Begründung: Man könne ja, wenn man zu Hause arbeitet, die Kinder nebenbei betreuen. Das kann nicht sein! Eine solche Auslegung entspricht nicht der Vereinbarung mit der DB. Wir fordern die Konzernleitung auf, die Tricksereien der Personalverantwortlichen in einigen Geschäftsfeldern zu unterbinden!

Die Vereinbarung gilt für ALLE Beschäftigten. Arbeit im Home-Office ist Arbeit - nur eben an einem anderen Ort als üblich. Und selbst wenn Arbeitsabläufe freier als im Büro disponiert werden können, ist das noch keine Garantie dafür, dass man der elterlichen Aufsichtspflicht nachkommen kann oder sogar die Beschulung von Kindern überwachen kann.

Nur Du als Arbeitnehmer*in kannst entscheiden, ob Dir eine Kinderbetreuung im Home-Office immer möglich ist oder ob Du die Freistellung beantragen willst. Dazu ist es allerdings unbedingt erforderlich, dass Du diese Inanspruchnahme begründest. Im Zweifelsfall hilft Dir Dein EVG-Betriebsrat bzw. Deine EVG-Geschäftsstelle. Die EVG ist für Euch da!