Hintergrund: Die betriebliche Mitbestimmung hat bei Thema Sicherheit ein Wörtchen mitzureden
Wenn es um das Thema Sicherheit geht, sind viele Beschäftige im wahrsten Sinne des Wortes verunsichert: Was steht mir zu? An wen kann ich mich wenden? Worauf kann ich mich gegenüber meinem Arbeitgeber beziehen?
Auf internationaler Ebene gibt es das Übereinkommen 190 der Internationalen Arbeitskonferenz (ILO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt. Es ist der erste internationale Standard, der Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt umfassend verbietet. Die Vereinbarung wurde durch Gesetz vom 22. Mai 2023 endlich auch von Deutschland ratifiziert und ist zwölf Monate später, am 24. Juni 2024, in Kraft getreten.
Arbeitgeber werden unter anderem verpflichtet Risikobewertungen durchzuführen und Richtlinien zu erstellen. Der Deutsche Juristenbund kritisiert jedoch, dass das Umsetzungsgesetz deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibt und so die Chance verpasst wird, den Rechtsschutz gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, im Sinne des Übereinkommens, effektiv zu verbessern.
Richtlinien und Vereinbarungen, die als Mindeststandard gelten, also nicht unterschritten werden dürfen, gibt es auch auf europäischer Ebene. Für uns ist insbesondere die Europäischen Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz interessant.
Diese Vereinbarung soll dazu beitragen, Mobbing, sexuelle Belästigung und physische Gewalt am Arbeitsplatz zu verhindern. In der Vereinbarung wird jede Form der Belästigung und Gewalt verurteilt und die Verpflichtung des Arbeitgebers bekräftigt, die Arbeitnehmer davor zu schützen. Die Unternehmen in Europa werden aufgefordert, gegen derartiges Verhalten eine Nulltoleranzstrategie anzuwenden und spezielle Verfahren zur Bewältigung von Belästigung und Gewalt zu entwickeln. Beschwerden sollten rasch untersucht und behandelt werden. Bei Verstößen sind geeignete Maßnahmen gegen den Täter zu ergreifen, einschließlich Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entlassung, und dem Opfer Unterstützung zu gewähren, gegebenenfalls ergänzt durch Wiedereingliederungsmaßnahmen.
Die Vereinbarung wurde 2007 veröffentlicht und 2025 um sektorale Vereinbarung zu „third party Harassment“ ergänzt, also um Gewalt von Dritten gegen Beschäftigte.
Auf nationaler Ebene ist das Arbeitsschutzgesetz (ASchG) einschlägig. Es regelt den Schutz von Beschäftigten vor Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Es legt verbindliche Sicherheits- und Gesundheitsstandards für Arbeitsplätze fest und sorgt dafür, dass Menschen bei der Arbeit wirksam vor gesundheitlichen Risiken geschützt sind.
Allerdings weist das Arbeitsschutzgesetz diverse Regelungslücken auf; darauf hat im Rahmen der Erarbeitung des Umsetzungsgesetzes zur ILO 190 der deutsche Juristenbund hingewiesen.
Zum Thema Sicherheit kann es auch tarifliche Regelungen geben, die aber häufig allgemein formuliert. Deswegen ist es unerlässlich, dass die betriebliche Mitbestimmung ein Wörtchen beim Thema Sicherheit von Beschäftigten mitzureden hat. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind die § 80 (1) 1 und 9, § 85, § 87 (1) 2,3 und 7 und § 91 relevant.
Hier wird dem Betriebsrat eindeutig das Recht und die Pflicht zugesprochen über die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen, Verordnungen und Vorschriften zu wachen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern. Außerdem muss der Betriebsrat etwaige Beschwerden von Beschäftigten annehmen und sie an den Arbeitgeber weiterleiten, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Der Betriebsrat darf über Schichtplanung mitbestimmen und ist bei Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beim Thema Gesundheitsschutz einzubeziehen.
Darüber hinaus gibt es im Konzern der DB AG eine Trilaterale Vereinbarung (TriLa) zwischen DB AG, Konzernbetriebsrat und EVG. Die aktuelle Vereinbarung trat 2019 in Kraft, zuvor war die letzte Fassung von 2027 evaluiert worden.
Sie sieht einen Maßnahmenkatalog für mehr Sicherheit vor. Es wurde sich unter anderem darauf verständigt,
- dass Sicherheit oberste Priorität im Konzern sein soll,
- die Eigenleistungsquote der Sicherheitsdienstleistungen der DB Sicherheit schrittweise auf 90 % angehoben werden soll,
- eine Echtzeitanalyse entwickelt wird,
- Qualifikationen im Hinblick auf Hilfsmittel wie die BodyCam ausgerollt werden und
- Regionalkonferenzen mit den Aufgabenträgern durchgeführt werden sollen, um auf mehr Mittel für Sicherheitsleistungen in Vergabeverfahren hinzuwirken.
Allerdings zeigt sich schon bei oberflächlicher Bewertung ein durchmischtes Bild. Einige Themen – wie die einheitliche Datenbank zur Erfassung von Vorfällen (CSP), das Bedrohungsmanagement (in dem nur wenige Fälle landen) und die Berichterstattung zu Vorfällen in Mitbestimmungsgremien – konnten umgesetzt werden, ein zentrales Element der TriLa hingegen nicht: die Erhöhung Eigenleistungsquote der Sicherheitsdienstleistungen der DB Sicherheit auf 90 %. Hier stehen wir aktuell bei rund 60 %; aktuelle sollte dieser Wert derzeit bei 75 % liegen.
Angesichts des Übergriffgeschehens wäre es dringend geboten, die Trilaterale Vereinbarung ehrlich zu evaluieren und bisher ausgebliebene Maßnahmen umzusetzen.