„Gelber Schein“ ade: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) kommt!

Wer sich bisher vom Arzt krankschreiben ließ, bekam drei Bescheinigungen: eine für den Arbeitgeber, eine für die Krankenkasse, eine für die persönlichen Akten. Zum 1. Januar 2023 verschwindet die gedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Verfahren wird digitalisiert und der „gelbe Schein“ von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst.

Was ist die eAU?

Damit erhält der Beschäftigte für seinen Arbeitgeber keine Papierbescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit mehr. Stattdessen übermitteln die Ärzte:innen die Krankschreibung elektronisch an die Krankenkasse. Die/der Versicherte meldet dem Arbeitgeber wie bisher die Krankschreibung inklusive ihrer Dauer. Mit diesen Informationen kann der Arbeitgeber die eAU elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.

Was gilt bei der BAHN-BKK?

Aktuell erhalten Versicherte - aufgrund der Übergangsphase - drei oder zwei Ausfertigungen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bis zum 31. Dezember 2022 gelten folgende Regelungen:

  • Erhaltet ihr noch die bisherige gelbe AU-Bescheinigung (3-teilig), dann gelten die gleichen Regelungen wie bisher. Ihr seid für die fristgerechte Abgabe der AU verantwortlich, mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen bei zu später Abgabe.
  • Erhaltet ihr nur noch die Ausfertigung für euch und den Arbeitgeber (2-teilig), hat der Arzt/die Ärztin die eAU erstellt und für euch entfällt die Verpflichtung, die Bescheinigung an die Krankenkasse zu schicken. Eine Spätmeldung der AU hat keine rechtliche Relevanz für die Krankengeldzahlung.
  • Erhaltet ihr zusätzlich zur Ausfertigung für euch und den Arbeitgeber eine schwarz-weiße eAU-Bescheinigung, heißt das, der Arzt/die Ärztin hat eine eAU erstellt, konnte diese aber nicht übermitteln, z. B. auf Grund eines Verbindungsfehlers. In diesem Fall seid ihr für die Abgabe der AU verantwortlich, es gibt jedoch keine Fristvorgabe. Eine Spätmeldung der AU hat in diesem Fall keine rechtliche Relevanz für die Krankengeldzahlung.

Gilt das für alle Arbeitnehmer:innen und alle Krankschreibungen?

Das neue eAU-Verfahren findet derzeit nur bei gesetzlich Versicherten Anwendung. Noch nicht einbezogen sind Arbeitsunfähigkeiten bei Rehabilitationsmaßnahmen, Erkrankungen eines Kindes und Krankschreibungen durch ausländische Ärzte:innen. Für all diese Fälle bleibt das alte System erstmal unverändert.

Wichtig

In jedem Fall bleibt der Ablauf bei einer Krankmeldung gleich. Der/die Beschäftigte muss sich bei seinem Arbeitgeber krankmelden, die Anzeigepflicht bleibt bestehen. Die Krankmeldung kann per Telefon, E-Mail, oder SMS erfolgen.

Nachfragen?

Wendet euch entweder per E-Mail an:

sozialpolitik@evg-online.org

und/oder telefonisch an:

Claudia Huppertz, Sprecherin der EVG SPA AG Gesundheit und Pflege sowie Versichertensprecherin Mobil: 0151 27440001