Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag Funktionsgruppe 5: FFP2-Maskenpflicht = Erschwerniszulage

Ab 18. Januar müssen in Bayern im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkauf FFP2-Masken getragen werden. Das hat das bayerische Kabinett beschlossen. Begründet wird diese Maßnahme mit dem immer noch hohen Infektionsgeschehen im Freistaat.

Im Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 der EVG ist hierzu eine Erschwerniszulage A in Höhe von 0,78 Euro/Stunde geregelt. Es besteht ein eindeutiger, tariflicher Anspruch für alle EVG-Mitglieder.

FFP Masken sind - im Gegensatz zur Mund-Nase-Bedeckung – zum Eigenschutz und bei gesundheitsgefährdender Einwirkung zu tragen. Ob dies von der Berufsgenossenschaft oder von der Landesregierung angeordnet wird, unterscheidet der Tarifvertrag dabei nicht. Die Zulage ist für das Erschwernis zu zahlen.

Anspruch auf diese Zulage besteht immer dann, wenn die FFP Maske getragen werden muss. Dies wird in der entsprechenden Verordnung geregelt. Ist die Tragepflicht in den Zügen des Nahverkehrs vorgeschrieben, so erhalten die KiN die Zulage; sollte das Tragen auch in Zügen des Fernverkehrs in Bayern vorgeschrieben werden, so auch die Zub und Gastro Kolleg*innen; sollten auch die Stationen betroffen sein, erhalten auch die Beschäftigten bei Station und Service oder im Vertrieb diese Erschwerniszulage.

Diesen Anspruch haben nur EVG Mitglieder!