Corona: Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) - Update

Kinderbetreuung / pflegebedürftige Angehörige / Schließung von Einrichtungen: Das Bundesinnenministerium (BMI) hat mit einem weiteren Rundschreiben vom 11.12.2020 für Bundesbeamt*Innen, die aufgrund der Corona-Pandemie Kinder betreuen oder Angehörige pflegen müssen, ergänzende und klarstellende Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen nahen Angehörigen getroffen.

Nachfolgend eine Zusammenfassung mit den wesentlichen Regelungen auf der Grundlage des BMI- Rundschreibens vom 11.12.2020, wobei wir hinsichtlich der Befristungen bis 31.12.2020 bereits eine weitere Verlängerung gefordert hatten. EVG und DGB setzen sich in Anbetracht der Pandemielage und der zu erwartenden weiteren Entwicklung weiterhin für eine deutliche Verlängerung der Corona bedingten Maßnahmen über den 31.12.2020 hinaus ein.

Nach dem Rundschreiben vom 11.12.2020 kann Betroffenen befristet bei Vorliegen der Voraussetzungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden:

1) Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen und Betretungsverbot aufgrund Absonderung
Beamt*Innen kann zum Zwecke der Kinderbetreuung (ab dem 10. April 2020) oder beim Betretungsverbot der Einrichtungen aufgrund einer Absonderung (z. B. Kind in Quarantäne) befristet bis zum 31. März 2021 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 34 Arbeitstagen (im Falle einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das BMI überträgt gem. Rundschreiben vom 11.12.2020 eine Anpassung der Entschädigungsregelung nach dem Infektionsschutzgesetz wirkungsgleich auf die Beamt*Innen des Bundes. Alleinerziehende können sogar bis zu 67 Arbeitstage nutzen. 

Wesentliche Voraussetzungen:

  • die Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule ist aufgrund von COVID-19 geschlossen bzw. das Betreten ist untersagt,
  • die Schließung erfolgt nicht ohnehin wegen der Schulferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten,
  • die zu betreuenden Kinder sind unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen,
  • eine alternative Betreuung kann ansonsten nicht sichergestellt werden.


Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind laut Rundschreiben des BMI vorrangig zu nutzen. Positive Arbeitszeitsalden wie Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitgut sind vorrangig abzubauen. Der Gewährung des Sonderurlaubs dürfen keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

2) Sonderurlaub zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen
Beamt*Innen des Bundes kann zum Zwecke der Pflege eines nahen Angehörigen (im Sinne von § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz – PflegeZG) – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen – ab 01.11.2020 derzeit befristet bis 31.12.2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Vorliegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des PflegeZG auf Grund der COVID-19-Pandemie,
  • für den pflegebedürftigen Angehörigen ist eine bedarfsgerechte häusliche Pflege sicherzustellen oder zu organisieren,
  • die Pflege kann nicht anderweitig gewährleistet werden.
  • Ist bereits Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung (gem. § 22 Abs. 2 SUrlV) wegen der Schließung einer teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen worden, so reduzieren sich die nach dieser v.g. Regelung zur Verfügung stehenden Sonderurlaubstage entsprechend.

3) Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zur Betreuung erkrankter Kinder
Unter bestimmten Voraussetzungen ist Beamt*Innen befristet bis zum 31.12.2020 für jedes Kind unter 12 Jahren Sonderurlaub in Höhe von bis zu 5 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, alleinerziehenden Beamt*Innen für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstagen zu gewähren, entscheidend ist:

  • Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV (also ärztlich bescheinigte Erkrankung und ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin / des Beamten, das noch nicht 12 Jahre alt ist oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes).

Bei mehreren Kindern darf die Anzahl der pandemiebedingt zusätzlich gewährten Sonderurlaubstage nach der v.g. Regelung 12 Arbeitstage, bei alleinerziehenden Beamt*Innen 23 Arbeitstage nicht übersteigen.

Es können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. Ein halber Sonderurlaubstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.

Was ist sonst noch wichtig?

  • Es dürfen der Gewährung des Sonderurlaubs keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
  • Die Entscheidung trifft der Dienstherr / Arbeitgeber im Einzelfall nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen.
  • Sofern die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.
  • Für Beamt*innen bestehen weiterhin die Ansprüche auf die Gewährung einer familienbedingten Beurlaubung ohne Besoldung bzw. eine Teilzeitbeschäftigung fort.
  • Die Regelungen gelten gleichermaßen für die zugewiesenen Beamt*innen im DB Konzern.
  • Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Die Dienststellen können bei ihrer Entscheidung über die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) berücksichtigen und bezahlten Sonderurlaub für die hier ergänzten Fälle wie auch für die im Rundschreiben aufgeführten Fälle erst dann gewähren, wenn derartige Guthaben abgebaut sind.

Das vollständige BMI-Rundschreiben vom 11.12.2020 steht hier als Download zur Verfügung.