Corona: Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) – Update vom 30.04.2021

Wir geben an dieser Stelle einen Überblick über die Freistellungsregelungen für Bundesbeamt*innen, die coronabedingt wegen geschlossener Betreuungseinrichtungen ihre Kinder betreuen oder Angehörige pflegen müssen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat dazu ein neues Rundschreiben veröffentlicht.

Weil der Gesetzgeber für das Kalenderjahr 2021 den Leistungszeitraum für die Zahlung von Kinderkrankengeld erneut ausgedehnt hat, wird bezogen auf die Bundesbeamt*innen eine Änderung des § 21 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) nötig. Bis dahin gilt eine Vorgriffsregelung.

Kinderbetreuung bei Schließung von Schule / Kita / Einrichtung für Menschen mit Behinderung

Es bestehen zwei Möglichkeiten der Freistellung für Bundesbeamt*innen, die wegen der Schließung der Betreuungseinrichtung die Betreuung einer von ihnen zu betreuenden Person übernehmen müssen.

Maximal 34 Tage nach § 22 Abs. 2 SUrlV

Nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht für ArbeitnehmerInnen in Fällen der Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder beim Betretungsverbot der Einrichtungen aufgrund einer Absonderung (z.B. Kind in Quarantäne) ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für nunmehr längstens zehn Wochen pro erwerbstätige sorgeberechtigte Person.

Das BMI hat diese Anpassung des § 56 Abs. 1a IfSG auf die Beamt*innen des Bundes übertragen. Ihnen kann zum Zwecke der Kinderbetreuung seit dem 10. April 2020 – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen – im Falle einer Fünf-Tage-Woche Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 34 Arbeitstagen gewährt werden. Nach dem neuen § 56 Abs. 2 Satz 5 IfSG besteht der Anspruch auf Entschädigung pro erwerbstätige Person für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite pro Jahr. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht damit gegenwärtig solange, wie das Fortbestehen der epidemischen Lage erneut festgestellt wird. (Der Deutsche Bundestag hat zuletzt am 4. März 2021 das Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG festgestellt.)

Die jeweils mögliche Anzahl der Freistellungstage bei einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sind auf S. 4 des Rundschreibens des BMI (siehe Link unten) tabellarisch aufgeführt.

Alleinerziehenden Sorgeberechtigten kann zum Zwecke der Kinderbetreuung im gleichen Zeitraum Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 67 Arbeitstagen (bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche) gewährt werden. Die jeweils mögliche Anzahl der Freistellungstage bei einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sind auf S. 5 des Rundschreibens des BMI (siehe Link unten) tabellarisch aufgeführt.

In allen Fällen gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die zuständigen Behörde hat in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“ eine Gemeinschaftseinrichtung (Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative o.ä.), eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, einen Hort oder eine Schule geschlossen oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt oder aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen eingeschränkt.
  • Die Schließung der vorgenannten Einrichtungen erfolgt nicht ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten.
  • Die zu betreuenden Kinder sind unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
  • Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.

Gleiches gilt, wenn eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen.

Der Anspruch besteht im Gewährungszeitraum ab dem 1. April 2021 unabhängig davon, ob der Dienst im Homeoffice erbracht wird bzw. erbracht werden könnte. Mehrarbeit, Überstunden und Gleitzeitguthaben sollen vorrangig abgebaut werden.

Dieser Sonderurlaub nach § 22 Abs. 2 SUrlV muss nicht zusammenhängend genommen werden. Es können halbe Sonderurlaubstage gewährt werden, etwa wenn der Schulunterricht COVID-19-bedingt nur stundenweise stattfindet. In besonderen Härtefällen kann ausnahmsweise über die Grenze von 34 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) hinaus Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV gewährt werden.

Von der Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung ist laut BMI auch dann auszugehen, wenn innerhalb der Schulferien ein Anspruch auf Betreuung des Kindes im Hort bestanden hätte und eine Betreuung im Hort COVID-19-bedingt nicht angeboten wird.

Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beamtin / der Beamte überwiegend unterhält. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der Beamtin / des Beamten aufgenommen sind und bei denen die für die Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder der Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder sind auch die Kinder der Ehefrau bzw. Lebenspartnerin einer Beamtin oder des Ehemanns bzw. des Lebenspartners eines Beamten.

Maximal 20 Kinderkrankentage bis 31.12.2021 nach § 21 SUrlV

Der Gesetzgeber hat für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen in 2021 den Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld ausgedehnt. Rückwirkend zum 05.01.2021 wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert. Danach besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für maximal 30 Arbeitstage (statt ansonsten 10), für alleinerziehende Versicherte für maximal 60 Arbeitstage (statt ansonsten 20). Eine Erkrankung des Kindes ist nicht grundsätzlich nötig. Der Anspruch besteht für das Jahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung nach Infektionsschutzgesetz

  • vorübergehend geschlossen werden oder
  • deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird oder
  • wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Das BMI überträgt diese Regelung mittels Anpassung des § 21 SUrlV auf die BundesbeamtInnen. Bis zum Inkrafttreten der Änderung erfolgt mit dem Rundschreiben vom 30.04.2021 (siehe unten) eine Vorgriffsregelung.

Regelungen für BundesbeamtInnen rückwirkend zum 05.01.2021:

  • BeamtInnen ist für das Kalenderjahr 2021 unter den Voraussetzungen von 21 Abs. 1 Nummer 4 SUrlV zusätzlicher Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für maximal weitere zehn Arbeitstage zu gewähren, für alleinerziehende BeamtInnen für maximal 40 weitere Arbeitstage. Dies gilt auch für die Fälle des § 21 Abs. 2 SUrlV.
  • Dieser zusätzliche Anspruch besteht bei mehreren Kindern für nicht mehr als 43 Arbeitstage, für alleinerziehende BeamtInnen für nicht mehr als 86 Arbeitstage. Diese Höchstgrenze entspricht im Verhältnis der Höchstgrenze des § 45 Abs. 2a S. 2 SGB V und wirkt sich erst ab dem dritten Kind aus. Ab drei Kindern erhalten Beamtinnen und Beamte damit für das Kalenderjahr 2021 höchstens weitere 43 Arbeitstage (86 Arbeitstage für alleinerziehende BeamtInnen) zusätzlich zu dem daneben bestehenden Anspruch nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 (ggf. in Verbindung mit Abs. 2) SUrlV.
  • Der Anspruch besteht auch in pandemiebedingten Betreuungsfällen von nicht erkrankten Kindern. Die Ausführungen zu den auf geeignete Weise zu führenden Nachweisen nach § 45 Abs. 2a Satz 4 SGB V gelten für den Beamtenbereich im übertragenen Sinn entsprechend. Die Dienststellen können also die Vorlage von Nachweisen verlangen.

Für die Zeit der Inanspruchnahme der zusätzlichen Kinderkrankentage ruht für beide Elternteile die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 22 Abs. 2 SUrlV. Da kein Vorrang-Verhältnis, sondern nur ein Ausschluss-Verhältnis zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen geregelt wird, bleibt den BeamtInnen die Wahl, welchen Anspruch sie nutzen.

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob im Homeoffice gearbeitet wird. Es können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. Ein halber Sonderurlaubstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.

Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen

Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen ist gem. § 21 Abs. 1 Nr. 6a SUrlV seit dem 1. November 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in Höhe von bis zu 20 Arbeitstagen zu gewähren, wenn:

  • eine akute Pflegesituation eines pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des PflegeZG auf Grund der Corona-Pandemie auftritt,
  • für den pflegebedürftigen Angehörigen eine bedarfsgerechte häusliche Pflege sicherzustellen oder zu organisieren ist und
  • die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann.

Ist bereits Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gem. §22 Abs. 2 SUrlV wegen der Schließung einer teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen worden, so reduzieren sich die zur Verfügung stehenden Sonderurlaubstage entsprechend.

Für Beamt*innen bestehen weiterhin die Ansprüche auf die Gewährung einer familienbedingten Beurlaubung (ohne Besoldung) bzw. Teilzeit sowie einer (Familien-) Pflegezeit nach §§ 92 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG) fort.