Deutlich mehr Tage Anspruch auf „Corona-Kinderkrankengeld“ – EVG begrüßt Erweiterung

Die EVG hat die Erweiterung des sogenannten „Corona-Kinderkrankengeld“ begrüßt. Am Donnerstag hat der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss gefasst. „Wir begrüßen diese zusätzlichen Tage Kinderkrankengeld zur Entlastung der Eltern“, sagte der stellvertretende EVG-Vorsitzende Martin Burkert.

Der Anspruch erhöht sich von 20 auf künftig 30 Tage pro Kind und Elternteil, Alleinerziehende/Ein-Eltern-Familien erhalten zukünftig 60 Tage pro Kind (bisher 40 Tage). Maximal können nun pro Elternteil 65 Tage (130 Tage bei Alleinerziehenden) Kinderkrankengeld im Jahr 2021 bezogen werden.

Als Sonderregel in der Pandemiezeit wird diese Leistung nicht nur bei der Krankheit des Kindes gezahlt, sondern auch bei Schließungen von Betreuungseinrichtungen auf Grund von Corona und weiteren Fällen gewährt (siehe FAQ). Der Anspruch darauf besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. 

Zur Übertragung der Erweiterungen des Kinderkrankengeldes auf die Bundesbeamt*innen siehe hier.

„Ein Wermutstropfen bleibt für uns aber: Zur Finanzierung braucht es zusätzliche Bundesmittel“, so Martin Burkert (weitere Informationen dazu).

Hinweis:
Eine weitere Anpassung im Laufe des Jahres ist möglich, die EVG bleibt an dem Thema dran und wird euch auf dem Laufenden halten.

FAQ Corona-Kinderkrankengeld

Wie lange gilt diese Regelung?

Der erweiterte Anspruch gilt vom 18. Januar (rückwirkend!) bis 31. Dezember 2021.

Welche Fälle sind abgedeckt?

  • Kind erkrankt (wie bisher)
  • Betreuung aufgrund von Schul- und Kitaschließung
  • Quarantäneanordnung
  • Einschränkung der Betreuungsangebote
  • Wenn Behörden den Zugang zur Kita einschränken bzw. empfohlen wird das Kind zu Hause zu lassen
  • Aufhebung der Präsenzpflicht an den Schulen
  • Schließung/Einschränkung der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Wie ist der Umfang (für das gesamte Jahr 2021)?

  • 30 Tage pro Kind und Elternteil/60 Tage pro Kind für Alleinerziehende
  • Maximal 65 Tage pro Jahr pro Elternteil/130 Tage für Alleinerziehende

Was sind die Voraussetzungen?

  • Eltern und Kinder gesetzlich krankenversichert
  • Die Erweiterungen des Kinderkrankengeldes werden in Kürze auch auf die Bundesbeamt*innen übertragen. Eine Regelung durch das zuständige Bundesinnenministerium ist zunächst abzuwarten.
  • Keine andere Betreuungsperson im Haushalt
  • Kinder jünger als 12 Jahre oder mit Behinderung
  • Bescheinigung der Betreuungseinrichtung, dass diese geschlossen bzw. nur eingeschränkt geöffnet ist (Bei Erkrankung weiterhin Attest / Beantragung über die Krankenkassen)

Download Musterbescheinigung: Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld 

Auch Eltern, denen es mögliche wäre, von Zuhause zu arbeiten („Homeoffice“), dies aber nicht mit der Kinderbetreuung vereinbaren können, haben einen Anspruch auf das Kinderkrankengeld.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

  • 90% des ausgefallenen Nettoeinkommens
  • 100% des ausgefallenen Nettoeinkommens bei einmaliger Zahlung (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) in den letzten 12 Monaten
  • Allerdings begrenzt auf 70% der Beitragsbemessungsgrenze (112,88 €/Tag)
  • Vom ermittelten (Brutto)-Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe des üblichen Arbeitnehmer*innen-Beitragssatzes abgezogen. Den Rest der fälligen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) trägt die Krankenkasse.

Der Anspruch auf Entschädigung für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG) bleibt bestehen. Während des Bezugs des Kinderkrankengeldes besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. Die Leistungen können nicht zeitgleich genutzt werden, aber hintereinander.