Überzeit 2019: Vorsicht Falle - Du entscheidest über Deine Überstunden!

Aufgrund einer tariflichen Regelung einer anderen Organisation, hat der Arbeitgeber in einigen Betrieben bereits mit einer Abfrage bezüglich der Überzeit aus dem Jahr 2019 begonnen. Er fragt dabei ab, ob man die Überzeit ausgezahlt, in die betriebliche Altersvorsorge bAV einbringen oder in das Langzeitkonto Lzk übertragen möchte.

Die EVG rät zur Vorsicht. Denn nur Du entscheidest, ob und wie Du Deine Überstunden einsetzen willst! Hier gibt es keine Obergrenzen und keinen Verwendungszwang. Du kannst sie weiterhin sollmindernd vortragen und von der verringerten Überzeitschwelle profitieren. Außerdem kannst Du später daraus Freistellungen beantragen.

Allerdings legt der Arbeitgeber seinen Schwerpunkt vorwiegend auf die Auszahlung oder auf eine Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge bAV.

Die EVG-Tarifverträge sehen eine Auszahlung - aus gutem Grund - nicht vor. Aus Sicht des Gesundheitsschutzes ist es notwendig für eine Mehrbelastung zeitnah einen Ausgleich zu erhalten. Sonst machen Überstunden auf Dauer krank. Und: Ausgezahlte Überstunden sind - im Gegensatz zum Lzk – unwiderruflich der Personalplanung entzogen und führen somit nicht dazu, dass Personal nachgesteuert wird. Dies trifft auch auf die Einzahlung in die bAV mit Arbeitgeberzuschuss zu. Im Gegensatz zur Auszahlung kann dies aber langfristig durchaus sinnvoll sein. In jedem Fall solltest Du dich hierzu aber vorher beraten lassen.

Natürlich kann die Überzeit auch wie bisher in das Langzeitkonto übertragen werden. Hier gibt es einen Zuschuss von 5 Euro pro Überstunde und man kann das dort angesparte Guthaben für verschiedensten Möglichkeiten der Freistellung wie vor Beginn der Rente, Elternzeit oder Sabbatical nutzen. Durch den Zuschuss und die Verzinsung ergibt sich meist sogar mehr Freizeit, als eingebracht wurde.

Unsere Empfehlung: Lass Dich nicht unter Druck setzen! Du alleine entscheidest!