Teilrente: Wichtiger Hinweis zum Arbeitsverhältnis

Aktuell erreichen uns vermehrt Anfragen zum Thema Teilrente. Dabei ist ein Punkt besonders wichtig und wird häufig unterschätzt: Nach den geltenden tariflichen Regelungen im DB Konzern (§ 21 BasisTV) endet das bestehende Arbeitsverhältnis einen Monat nach dem Eintritt in die (Teil-)Rente automatisch.

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Eine Weiterbeschäftigung ist nicht selbstverständlich, sondern nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich – entweder durch die Fortführung des bisherigen oder durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.

Wir stellen zunehmend fest, dass Kolleg:innen eine Teilrente beantragen möchten, ohne vorher das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Die Teilrente kann jedoch nicht „nebenbei“ in Anspruch genommen werden. Ohne die notwendige Zustimmung des Arbeitgebers besteht die reale Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis endet und keine Weiterbeschäftigung erfolgt.

Unser dringender Hinweis daher:

Vor der Beantragung einer Teilrente muss zwingend das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Die EVG empfiehlt allen Betroffenen, sich frühzeitig zu informieren und beraten zu lassen. Bei Fragen stehen euch eure zuständigen Versichertensprecher:innen zur Seite.