Sonderurlaub unter Bezügefortzahlung für Bundesbeamt*innen - Update vom 01.04.2022

Wir geben an dieser Stelle einen Überblick über die Freistellungsregelungen für Bundesbeamt*innen, die coronabedingt wegen geschlossener Betreuungseinrichtungen ihre Kinder betreuen oder Angehörige pflegen müssen.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dazu erneut ein aktualisiertes Rundschreiben veröffentlicht. Denn zwei vom Bundestag beschlossene Gesetze bewirken, dass die Regelungen fortgeführt werden. U.a. wurden neue Übergangsfristen festgelegt.

Kinderbetreuung bei Schließung von Schule / Kita / Einrichtung für Menschen mit Behinderung

Es bestehen zwei Möglichkeiten der Freistellung für Bundesbeamt*innen, die wegen der Schließung der Betreuungseinrichtung die Betreuung einer von ihnen zu betreuenden Person übernehmen müssen.

1. Maximal 34 Tage nach § 22 Abs. 2 SUrlV 

Nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht für Arbeitnehmer*innen in Fällen der Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder beim Betretungsverbot der Einrichtungen aufgrund einer Absonderung (z.B. Kind in Quarantäne) ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für nunmehr längstens zehn Wochen pro erwerbstätige sorgeberechtigte Person.

Das BMI hat diese Anpassung des § 56 Abs. 1a IfSG auf die Beamt*innen des Bundes übertragen. Ihnen kann zum Zwecke der Kinderbetreuung seit dem 10.04.2020 – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen – im Falle einer Fünf-Tage-Woche Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 34 Arbeitstagen gewährt werden. Nach dem neuen § 56 Abs. 2 Satz 5 IfSG besteht der Anspruch auf Entschädigung pro Jahr und pro erwerbstätige Person für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht damit nicht mehr, weil das Fortbestehen der epidemischen Lage zuletzt nicht erneut festgestellt wurde. Der Gesetzgeber hat aber eine Übergangsregelung normiert, die jetzt noch einmal verlängert wurde. Demnach besteht der Entschädigungsanspruch zeitlich befristet bis zum 23.09.2022 auch unabhängig von einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Der maßgebliche Jahreszeitraum begann am 28.03.2022 neu zu laufen. Bundesbeamt*innen kann also bei einer Fünf-Tage-Woche unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung pro Jahreszeitraum befristet bis zum Ablauf des 23.09.2022 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV von bis zu 34 Arbeitstagen gewährt werden.

Die jeweils mögliche Anzahl der Freistellungstage bei einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sind auf S. 7 des Rundschreibens des BMI (siehe Link unten) tabellarisch aufgeführt.

Alleinerziehenden Sorgeberechtigten kann zum Zwecke der Kinderbetreuung im gleichen Zeitraum Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 67 Arbeitstagen (bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche) gewährt werden. Die jeweils mögliche Anzahl der Freistellungstage bei einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sind auf S. 5 des Rundschreibens des BMI (siehe Link unten) tabellarisch aufgeführt.

In allen Fällen gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Anspruch besteht, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind die Einrichtung nicht besucht, weil eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen und
  • die Schließung der vorgenannten Einrichtungen nicht ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten erfolgt und
  • das zu betreuende Kind der oder des Beschäftigten unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
  • eine zumutbare Betreuung des Kindes ansonsten nicht sichergestellt werden kann.

Die Voraussetzung, dass die Schließung oder die Untersagung des Betretens einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde angeordnet werden muss, ist entfallen. So ist der Anspruch zum Beispiel auch dann gegeben ist, wenn die vorübergehende Schließung oder die Untersagung des Betretens unmittelbar aus dem Erreichen der in § 28b Abs. 3 IfSG genannten Inzidenzwerte resultiert. Der Anspruch besteht im Gewährungszeitraum ab dem 01.04.2021 unabhängig davon, ob der Dienst im Homeoffice erbracht wird bzw. erbracht werden könnte. Mehrarbeit, Überstunden und Gleitzeitguthaben sollen vorrangig abgebaut werden.

Dieser Sonderurlaub nach § 22 Abs. 2 SUrlV muss nicht zusammenhängend genommen werden. Es können halbe Sonderurlaubstage gewährt werden, etwa wenn der Schulunterricht COVID-19-bedingt nur stundenweise stattfindet. In besonderen Härtefällen kann ausnahmsweise über die Grenze von 34 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) hinaus Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV gewährt werden.

Von der Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung ist laut BMI auch dann auszugehen, wenn innerhalb der Schulferien ein Anspruch auf Betreuung des Kindes im Hort bestanden hätte und eine Betreuung im Hort COVID-19-bedingt nicht angeboten wird.

Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beamtin / der Beamte überwiegend unterhält. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der Beamtin / des Beamten aufgenommen sind und bei denen die für die Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder der Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder sind auch die Kinder der Ehefrau bzw. Lebenspartnerin einer Beamtin oder des Ehemanns bzw. des Lebenspartners eines Beamten.

2. Kalenderjahr 2022: Kinderkrankentage nach § 21 SUrlV 

Der Gesetzgeber hat für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen auch für das Jahr 2022 den Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld ausgedehnt. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze am 24.11.2021 erweitert. Danach besteht im Jahr 2022 für jedes Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für maximal 30 Arbeitstage (statt ansonsten 10), für alleinerziehende Versicherte für maximal 60 Arbeitstage (statt ansonsten 20). Der Anspruch besteht bis zum Ablauf des 23.09.2022 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung nach Infektionsschutzgesetz

  • vorübergehend geschlossen werden oder
  • deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird oder
  • wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Regelungen für die Bundesbeamt*innen (Kalenderjahr 2022):

Mit der Änderung der Sonderurlaubsverordnung zum 01.01.2022 wurden in § 21 Abs. 2 SUrlV die Absätze 2a bis 2c eingefügt. Damit erfolgt die Übertragung des Regelungsgehalts des § 45 Abs. 2a SGB V auf Beamt*innen und Richter*innen des Bundes. Es gilt:

  • In Fällen der Erkrankung eines Kindes, das noch nicht zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, besteht für das Jahr 2022 unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV ein Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung von insgesamt bis zu 24 Arbeitstagen (für Alleinerziehende bis zu 44 Arbeitstagen).
  • Sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 SUrlV gegeben (Dienst- oder Anwärterbezüge überschreiten nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V), besteht für 2022 in Fällen der Erkrankung eines Kindes ein Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung von insgesamt bis zu 28 Arbeitstagen (für Alleinerziehende bis zu 55 Arbeitstagen).

Zu beachten sind die in § 21 Abs. 2a SUrlV geregelten Höchstgrenzen, die sich erst ab dem dritten Kind auswirken. Die Höchstgrenzen beziehen sich ausschließlich auf die zusätzlich gewährten Sonderurlaubstage (und nicht auf die Sonderurlaubstage nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 ggf. i. V. m. § 21 Abs. 2 SUrlV). Nach § 21 Abs. 2b SUrlV konnten diese Sonderurlaubstage befristet bis zum Ablauf des 19.03.2022 auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Beamt*innen ein Kind betreuen, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, weil

  • zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden ist, oder
  • das Betreten der Schule des Kindes, der Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen (auch auf Grund einer Absonderung) untersagt worden ist, oder
  • Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet oder verlängert worden sind, oder
  • die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes aufgehoben worden ist, oder
  • der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder
  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht.

Im Wege einer Vorgriffsregelung wird mit dem Rundschreiben vom 29.03.2022 diese zunächst nur bis März befristete Regelung bis zum Ablauf des 23.09.2022 verlängert. Die entsprechende Änderung der Sonderurlaubsverordnung erfolgt zeitnah.

Die Dienststelle kann die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob im Homeoffice gearbeitet wird und werden könnte. Es können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden.

Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach § 21 Abs.1 Nr. 4 SUrlV nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus dem-selben Grund Sonderurlaub nach § 22 Abs. 2 in Anspruch zu nehmen. Weil kein Vorrang-Verhältnis, sondern nur ein Ausschluss-Verhältnis zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen geregelt wird, bleibt den Beamt*innen die Wahl, welchen Anspruch sie nutzen.

Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen

Die Regelungen werden für die Beamt*innen des Bundes durch die Änderung des § 21 Abs. 1 Nr. 6a SUrlV umgesetzt. Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurde § 9 PflegeZG (nochmals) angepasst. Die Regelung in § 21 Abs. 1 Nr. 6a SUrlV wird laut BMI entsprechend angepasst werden. Bis zu einer Änderung der Sonderurlaubsverordnung gilt die nachfolgende Vorgriffsregelung.: Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen ist befristet bis zum 30.06.2022 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in Höhe von bis zu 20 Arbeitstagen zu gewähren, wenn folgende Bedingungen zutreffen:

  • Vorliegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des PflegeZG auf Grund der COVID-19-Pandemie,
  • für den pflegebedürftigen Angehörigen ist eine bedarfsgerechte häusliche Pflege sicherzustellen oder zu organisieren und
  • die Pflege kann nicht anderweitig gewährleistet werden.

Ist bereits Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gem. § 22 Abs. 2 SUrlV wegen der Schließung einer teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen worden, so reduzieren sich die nach dieser Regelung zur Verfügung stehenden Sonderurlaubstage entsprechend.