Sicherstellung des Kontrahierungsgebotes

Die DB AG beabsichtigt, die bestehenden Regelungen zum Kontrahierungsgebot zu ändern. Im Kontext der Sicherung der Beschäftigung, die den demografischen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung tragen muss, sind Kontrahierungsgebot und Insourcing wesentliche Elemente. Sichergestellt werden muss die gesamtwirtschaftliche Betrachtung für den DB AG Konzern, die die wirtschaftlichen Folgen einer Leistungsvergabe nicht nur in einem Unternehmen betrachtet, sondern die Auswirkungen auf den Gesamtkonzern DB AG.

 

Die DB AG beabsichtigt, die bestehenden Regelungen zum Kontrahierungsgebot zu ändern.

Im Kontext der Sicherung der Beschäftigung, die den demografischen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung tragen muss, sind Kontrahierungsgebot und Insourcing wesentliche Elemente. Sichergestellt werden muss die gesamtwirtschaftliche Betrachtung für den DB AG Konzern, die die wirtschaftlichen Folgen einer Leistungsvergabe nicht nur in einem Unternehmen betrachtet, sondern die Auswirkungen auf den Gesamtkonzern DB AG.
Das Kontrahierungsgebot bei der DB AG ist im DemografieTV, Abschnitt C, Kapitel 5, § 1 tariflich wie folgt verankert:

(1) Die Sicherheit der Beschäftigung hat in den Unternehmen des DB Konzerns eine lange und erfolgreiche Tradition. Sie fortzusetzen und die zum Konzernarbeitsmarkt geschaffenen Regelungen weiterzuführen und so zu gestalten, dass sie den demografischen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung trägt, ist ein wichtiges Ziel dieses Tarifvertrages.

Beschrieben ist das Kontrahierungsgebot in der Konzernbetriebsvereinbarung Konzernarbeitsmarkt (KBV KA) vom 18.03.2013, § 13 Insourcing:

(1) Die DB AG wird zugunsten der unter der von zu Abschnitt C Kapitel 5 Demografie TV erfassten Unternehmen sicherstellen, dass im DB Konzern keine Leistungs- bzw. Auftragsvergabe an externe Dritte erfolgt, sofern diese Leistungen für den DB Konzern gesamthaft wirtschaftlich durch Konzernunternehmen erbracht werden können (Kontrahierungsgebot) und interne Mitarbeiter für die Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Überprüfung bestehender Verträge mit externen Dritten (Insourcing von Werkverträgen und Zeitarbeit).

Die EVG und die Interessenvertreter stellen aufgrund des bestehenden Kontrahierungsgebotes fest:

1. Das Kontrahierungsgebot bei der DB AG ist eine Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern DB AG und der EVG.

2. Das Kontrahierungsgebot bei der DB AG ist im DemografieTV sowie der KBV KA geregelt. Etwaige Änderungen und/oder Auslegungen des Kontrahierungsgebotes können nur von den Tarifpartnern bzw. mit dem KBR vorgenommen werden.

3. Das Kontrahierungsgebot gilt für alle Unternehmen im Geltungsbereich des DemografieTV und bildet damit die Grundlage für die Leistungs- und Auftragsbeziehungen zwischen den Unternehmen im DB AG Konzern.

Die EVG und die Interessenvertreter haben folgende Positionen zum weiteren Umgang mit dem Kontrahierungsgebot.

1. Das Kontrahierungsgebot muss erhalten bleiben, weil es ein wichtiges Bindeglied zum Erhaltung des integrierten Konzerns auf einer wirtschaftlichen Basis darstellt.

2. Die für die Anwendung des Kontrahierungsgebots zentrale Ermittlung und Feststellung der „gesamthaften Wirtschaftlichkeit“ für den DB AG Konzern ist zwischen der EVG / Interessenvertretung und dem DB AG Vorstand konkret und transparent zu regeln.