Prämien Fachvermittlung auch für zugewiesene Beamt*innen

Der Tariferfolg der EVG zur Prämie für Fachvermittlung findet nun auch auf zugewiesene Beamt*innen bei der DB AG Anwendung. Mit den Prämien werden die Leistungen und das Engagement bei der Ausbildung von Kolleg*innen im DB-Konzern belohnt.

Dies gilt nun auch für zugewiesene Beamt*innen, die neben ihrer regelmäßigen Tätigkeit mit der Anleitung von Auszubildenden, Dual Studierenden, Teilnehmern von Chance-Plus Programmen und Mitarbeitern in betrieblicher Funktionsausbildung beim Erwerb beruflicher und betrieblicher Handlungsfähigkeit an Arbeitsplätzen (Fachvermittlung) betraut sind. 

Als Teil des Tarifvertragsabschluss „Bündnis für unsere Bahn“ hat die EVG ebenfalls dafür gesorgt, dass die Leistungen und das Engagement bei der Ausbildung neuer Kolleg*innen belohnt werden. Es gibt daher in den verschiedenen Betrieben, in denen die EVG-Tarifverträge Anwendung finden, die Prämie Fachvermittlung Fokusgruppe (Pr FvF) und die Prämie Fachvermittlung für Quereinsteiger (Pr FvQ). 

Zugewiesene Beamt*innen, die neben ihrer regelmäßigen Tätigkeit mit der Fachvermittlung Fokusgruppe betraut sind, erhalten daher in der Zukunft quartalsweise 8,75 EUR pro voller Schicht bzw. vollem Arbeitstag des Anzulernenden. Anteilige Prämien für anteilige Schichten/Arbeitstage bzw. (anteilige) Prämien bei wechselweise erfolgender Anleitung durch mehrere Fachvermittler werden quartalsweise summiert und dann verteilt. 

Mit der Prämie Fachvermittlung (Pr FvQ) erfolgt eine Honorierung der fachlichen Unterstützung von Quereinsteigern. Die Ausgestaltung dieser Prämie erfolgt in den Betrieben vor Ort. 

Beide Prämien werden als Funktionszulage im Sinne des § 3 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie bis zur Höhe eines Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe der Empfänger*in anrechnungsfrei gezahlt. So können z.B. in der Besoldungsgruppe A 8 aktuell bis zu 2.717 EUR im Jahr bzw. bei A9 aktuell bis zu 2.932 EUR im Jahr gezahlt werden. 

Beide Prämien werden nicht gezahlt, wenn die Fachvermittlung bereits Inhalt der regelmäßigen Arbeitsleitung ist. Dies gilt z. B. für fachliche oder disziplinarische Vorgesetzte, Praxistrainer, Lernbegleiter oder Fachtrainer.