Mehrarbeit oberhalb der individuellen Jahresarbeitszeit (JAZ): Jetzt Klage erheben!

Das BAG hat mit Urteil vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) entschieden, dass Überzeitzuschläge für Teilzeitbeschäftigte nicht erst dann anfallen, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers überschritten wird.

Das BAG führt hierzu aus, dass der Zweck der Überzeitzulage, die Einbuße an Freizeit zu „belohnen“, nur dann erreicht werden kann, wenn jegliche Mehrarbeit berücksichtigt wird – unabhängig davon, ob sie von einer Vollzeit- oder einer Teilzeitkraft erbracht wird.

Allerdings wendet der Arbeitgeber das Urteil nicht auf die Vollzeitkräfte an, deren individuelle JAZ aufgrund des sollmindernden Vortrages nach unseren EVG Tarifverträgen unterhalb der Vollzeitschwelle (in den meisten Tarifen 1827 Stunden) liegt. Dies trifft auch auf alle zu, die aus anderen Gründen (z.B. Langzeiterkrankung, Erziehungszeit, Neueinstellung etc.) die Schwelle nicht erreichen, aber trotzdem Mehrarbeit geleistet haben. Das sehen wir anders! Nach unserer Meinung besteht ein Anspruch auf:

  • entsprechende Planung zur Vermeidung weiterer Überstunden und
  • Überzeitzulage für jede Stunde Mehrarbeit nach den EVG-Tarifverträgen (jede Stunde über der individuellen Jahresarbeitszeit. Stichtag 31.12.)

Deshalb haben wir schon im Jahre 2019 und nochmals im Januar 2020 zu Geltendmachung der Ansprüche aufgefordert. Unseren Vorschlag, diese Fälle mit einer Musterprozessvereinbarung klären zu lassen, lehnt der Arbeitgeber ab. Deshalb müssen die betroffenen Kolleginnen und Kollegen nun Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Alle diejenigen, deren Geltendmachung, sei es aus 2019 oder 2020, vom Arbeitgeber abgelehnt wurde, sollten sich deshalb bei ihrer zuständigen EVG-Geschäftsstelle melden, um dort Rechtsschutz zu beantragen. Bitte auf keinen Fall direkt zu einem Anwalt gehen, sonst könnten Kosten entstehen, die nicht von der EVG getragen werden können. Alle, die Mehrarbeit und Überstundenzulage aus 2019 noch nicht geltend gemacht haben, können dies noch bis zum 25. Juli 2020 nachholen.