Langzeitkonto: Urlaub nicht verfallen lassen!

Die Arbeitgeber fordern derzeit die Beschäftigten auf, den Rest-Urlaub noch in diesem Jahr zu nehmen. Hintergrund: Laut Bundesurlaubsgesetz und Rechtsprechung dazu ist das Kalenderjahr auch das Urlaubsjahr. Eine Übertragung des Resturlaubs in das folgende Jahr ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Nämlich wenn die*der Arbeitnehmer*in den Urlaub nicht nehmen konnte:

  • aus „dringenden betrieblichen Gründen“ = vom Arbeitgeber veranlasst
  • aus Gründen, „die in der Person der*des AN“ liegen“ = z.B. Krankheit, Elternzeit, Mutterschutz.

Wird der Urlaub nicht genommen, kann er verfallen - wenn der AG vorher darauf hingewiesen hat! Das ist der Hintergrund dieser Briefe und damit hat der AG leider recht.

Aber: Ihr könnt den Verfall Eures Urlaubs verhindern - indem ihr ihn in das Langzeitkonto übertragt. Das betrifft die Urlaubstage, die den gesetzlichen Mindestanspruch übersteigen. In diesem Fall wird der Einbringungsbetrag tarifvertraglich um 5 Prozent erhöht.