Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit: Das Montanmitbestimmungsgesetz wird 75 Jahre
Am 07. Mai 1945 unterzeichnete Generaloberst Jodl die bedingungslose Kapitulation des Deutschen Reiches und ab dem 08.Mai 1945 schwiegen die Waffen. Das „tausendjährige Reich“ war nach 12 Jahren Schreckensherrschaft in Deutschland und in vielen Teilen Europas beendet. Über 60 Millionen Menschen fanden in dieser Zeit den Tod.
Ermordet in Konzentrations- und Vernichtungslagern, gefallen an den verschiedenen Fronten, verbrannt im Bombenhagel, verhungert und erfroren. Deutschland und große Teile Europas lagen in Trümmern. Es begann die Zeit des Wiederaufbaus des Landes, der Gesellschaft, der Wirtschaft.
Da die alliierten Siegermächte des 2. Weltkrieges ein großes Interesse an der Entflechtung der deutschen Montanindustrie hatten, erließ die britische Besatzungsmacht am 14. Dezember 1946 in Düsseldorf ein entsprechendes Entflechtungsprogramm. Das rief die Vertreter der großen Eisen- und Stahlkonzerne auf den Plan. Sie befürchteten den Verlust ihrer wirtschaftlichen Macht. Um das zu verhindern, wandten sich mindestens zwei ihrer Vertreter (Dr. Karl Jarres – Klöckner und Dr. Hermann Reusch - Gutehoffnungshütte) im Januar 1947 an die Gewerkschaft in Köln. Mit Hilfe der Arbeitnehmerschaft und mit weitreichenden Zugeständnissen sollte Zeit gewonnen und die alten Besitz- und Machtverhältnisse gerettet werden.
In dem Schreiben der Klöckner-Werke hieß es: „Der Aufsichtsrat der Klöckner-Werke wird nach dem Grundsatze der Gleichstellung von „Kapital und Arbeit“ umgebildet. Die Vertreter der Arbeitnehmer sollen hierbei, zusammen mit der öffentlichen Hand, die Mehrheit der Sitze erhalten …“
Die Gewerkschaften konnten dabei ein Stück des Weges gemeinsam mit den Unternehmen gehen. Auch sie wollten zukünftig die Wirtschaftlichkeit der Betriebe erhalten und Arbeitsplätze sichern.
Das alles änderte sich aber sehr schnell. Jener Dr. Reusch wurde 1947/48 vom Wirtschaftsrat in einen britisch-amerikanisch-deutschen Ausschuss zur Förderung der deutschen Stahlproduktion berufen. Und die Arbeitnehmer? Fehlanzeige!
Bereits am 22.Mai 1948 protestierte die IG Metall auf der Bochumer Konferenz der Vertrauensleute darüber, „dass deutsche Stellen bei der Errichtung und Zusammenstellung von Wirtschaftskörperschaften die Mitarbeit der Gewerkschaften bewusst ausschalten“. Sie beschlossen nach Urabstimmung mit einer 90 %igen Beteiligung einen zweitägigen Proteststreik für den 01. Und 02. Juni 1948. Der Streik fand nicht statt – die Nominierung von Reusch wurde zurückgezogen, der genannte Ausschuss von den Amerikanern aufgelöst.
Der Kampf der Gewerkschaft um die Mitbestimmung in der Montanindustrie ging weiter. Gerade auch CDU und SPD waren sich mit den Gewerkschaften über einen Neuaufbau von Wirtschaft und Gesellschaft einig. Kernstücke der neuen Wirtschaftsordnung sollten die Sozialisierung und eine Wirtschaftsdemokratie sein. So heißt es im Ahlener Wirtschaftsprogramm der CDU von 1947: „Das kapitalistische Wirtschaftssystem ist den staatlichen und sozialen Lebensinteressen des deutschen Volkes nicht gerecht geworden“. Diese Einstellung zog sich quer durch alle gesellschaftlichen Schichten. Selbst der Katholikentag 1950 in Bochum sprach von der Mitbestimmung als „ein natürliches Recht in gottgewollter Ordnung“.
Allerdings intervenierten nun die Besatzungsmächte. Sie erkannten weder den Beschluss des Landtages von NRW über die Sozialisierung der Kohlewirtschaft vom 06.August 1946 noch die Vorschriften über die wirtschaftliche Mitbestimmung in den Betriebsrätegesetzen von Hessen und Württemberg-Baden an.
Die von den Siegermächten betriebene Entflechtung der Eisen- Und Stahlindustrie schritt voran. So wurden bereits am 01. März 1947 vier eisenschaffende Werke – die Eisen- und Stahlwerke Haspe, der Hörder Verein, das Werk Bochum der Eisen- und Hüttenwerke Bochum sowie das Hüttenwerk der Gutehoffnungshütte in Oberhausen – aus den alten Konzernverbindungen herausgelöst. Die Aufsichtsräte wurden gleichwertig mit je 5 Vertretern der Arbeitnehmer- und der Anteilseigner-Seite besetzt.
Auf Vorschlag der Betriebsräte sowie der Gewerkschaft bestellte der Aufsichtsrat den Arbeitsdirektor in den 3-köpfigen Vorstand als gleichberechtigtes Mitglied. Dieses Vorgehen bezog sich auf immer weitere Betriebsführungsgesellschaften bis allerdings das neu gebildete Bundeswirtschaftsministerium mit einer Durchführungsverordnung bestimmte, dass alle Wirtschaftsunternehmen nunmehr unter deutsches Recht fallen würden. Dieses deutsche Recht kannte aber weder eine paritätische Besetzung der Aufsichtsräte noch die Entsendung eines Arbeitsdirektors durch die Arbeitnehmerseite in die Vorstände. Den neu gewonnenen Mitbestimmungsrechten wurde so der Boden unter den Füßen entzogen.
Unter dem Leitgedanken der Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit hatte der DGB unter Führung von Hans Böckler am 22. Mai 1950 einen umfassenden Gesetzesvorschlag zur Neuordnung der deutschen Wirtschaft veröffentlicht. Es gab weitere Gesetzesvorschläge von der CDU und von der SPD dann im Juni 1950.
In Stellungnahmen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden wurde immer deutlicher, dass die Mitbestimmung und vor allem auch die paritätische Mitbestimmung in Frage gestellt wurde. In dieser Situation rief die IG Metall ihre Mitglieder in den betroffenen Bereichen zu einer Urabstimmung über Streikmaßnahmen für den Ausbau und den Erhalt der paritätischen Mitstimmung auf. Ca. 96 % der GewerkschafterInnen beteiligten sich und stimmten mit Ja. Es folgte eine harte Auseinandersetzung und ein Streit über die Rechtmäßigkeit dieses geplanten Arbeitskampfes. Im Januar 1951 schloss sich auch die IG Bergbau und Energie den geplanten Streikmaßnahmen an.
Nach langen und schwierigen Verhandlungen zwischen dem DGB und Vertretern der Arbeitgeberverbände über ein Mitbestimmungsgesetz in der Montanindustrie billigte die IG Metall das Verhandlungsergebnis. Am 10. April 1951 verabschiedete der Deutsche Bundestag gegen etwa 50 Stimmen der FDP, der DP und der BP das Montanmitbestimmungsgesetz.
Es gilt seither in Unternehmen der Kohle- Erz- und Stahlindustrie mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Beide Seiten stellen die gleiche Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein sog. „neutrales Mitglied“ im Aufsichtsrat. Der Arbeitsdirektor im Vorstand kann nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Arbeitnehmervertreter im AR berufen bzw. auch abberufen werden.
Das Montanmitbestimmungsgesetz von 1951 geht deutlich weiter über die Bestimmungen des späteren Mitbestimmungsgesetzes von 1976 hinaus. Der Weg zu einer echten paritätischen Mitbestimmung, einer Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit, ist noch sehr lang. Aber nur eine wirtschaftliche Mitbestimmung sichert auch eine Demokratische Gesellschaftsordnung.
Autor: Jürgen Hoffmann (AK Geschichte)
Die geschichtlichen Daten und zitierten Stellen im Text stammen aus folgender Quelle:
„Fünfundsiebzig Jahre Industriegewerkschaft 1891 – 1966“ - Europäische Verlagsanstalt Frankfurt am Main; Zweite Auflage 1966