GDL scheitert auch in M-V mit Klage gegen Anwendung von EVG-Tarifregelungen

EVG-Tarifverträge dürfen weiterhin in Bereichen angewendet werden, in denen es keine GDL-Regelungen gibt. Das gilt selbst dann, wenn der entsprechende Betrieb mit Umsetzung des TEG ein „GDL-Fähnchen" trägt.

So hat es das Arbeitsgericht Rostock für den Wahlbetrieb Mecklenburg-Vorpommern der DB Regio AG entschieden. Auch der Fonds soziale Sicherung gilt weiterhin für alle EVG-Mitglieder.

Damit hat die andere Organisation in ihrer Klagewut erneut einen Dämpfer erhalten, gegen die Anwendung der EVG-Tarifverträge vorzugehen. Fakt ist: Die Eisenbahnerinnen und Eisenbahner profitieren weiterhin von den Regelungen der besseren Tarifverträge unserer Gewerkschaft.

Der GDL-Betriebsrat des betreffenden Wahlbetriebes hatte eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Gericht sah allerdings keinen Grund für eine Eilbedürftigkeit in der Sache. Ob der Betriebsrat mit Hilfe der GDL nochmal vor Gericht geht, bleibt abzuwarten.

Die EVG begrüßt die Entscheidung des Gerichts, wenngleich die Tatsache, dass eine Gewerkschaft vor Gericht unterliegt, grundsätzlich kein Grund zum Jubeln ist. Klagen sollten nicht aus populistischen Gründen, sondern nach sorgfältiger Abwägung geführt werden. Alles andere schadet der Mitbestimmung.