Freistellung für Arzttermin? Steht im EVG-Tarifvertrag!
Immer wieder kommt es zu Problemen bei der Freistellung für Arzttermine. Oft vertritt der Arbeitgeber die Auffassung: die müssen in der Freizeit wahrgenommen werden. Das ist grundsätzlich richtig. Geht aber nicht immer.
Wenn Termine nur zu bestimmten Zeiten wahrgenommen werden können (wie beispielsweise die Blutabnahme am frühen Morgen) oder die Praxis keinen Termin außerhalb der Arbeitszeit anbieten kann, muss der Arbeitnehmer in den meisten Fällen für die erforderliche Zeit freigestellt werden. Angerechnet werden dabei auch die Wegezeiten zur und Wartezeiten in der Arztpraxis.
Voraussetzung ist, dass in dem jeweiligen Unternehmen der Deutschen Bahn der von der EVG verhandelte Basistarifvertrag (§ 40 BasisTV) oder eine vergleichbare Regelung gilt.
Ob das bei dir der Fall ist, kann dir der Betriebsrat, Deine betreuende EVG-Sekretärin oder der EVG-Sekretär beziehungsweise deine Geschäftsstelle sagen.
Wichtig: Verlangt der Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Arztbesuch, muss darauf zwingend der Satz stehen: Dieser Termin war aus medizinischen (oder aus praxisorganisatorischen) Gründen notwendig. Nur die Anwesenheit bestätigen reicht in der Regel nicht aus.
Dank der von der EVG getroffenen tariflichen Regelungen ist die Freistellung für einen Arzttermin eindeutig in Eurem Sinne geregelt: Angerechnet (und damit bezahlt) werden müssen neben dem eigentlichen Arztbesuch auch die Wegezeiten zur und Wartezeiten in der Arztpraxis.