EVG-Wahlmodell - Auswirkungen auf die KVB-Beiträge

Wirkt sich das EVG-Wahlmodell auf die KVB-Beiträge von zum DB Konzern beurlaubten Beamtinnen und Beamten aus?

Die Beiträge zur KVB sind im Abschnitt VI und im Anhang IV der Satzung der KVB geregelt. Die Einstufung richtet sich nach dem steuerpflichtigen Einkommen des Mitglieds (ohne Anrechnung von Urlaubs-/und Weihnachtsgeld und Zulagen, die nicht in Bezug auf das Amt oder die Stellung gewährt werden). Es ist aber mindestens der Beitrag nach der Beitragsgruppe zu erheben, der das Mitglied vor der Beurlaubung angehört hat. 

Erhöht sich das Einkommen des Mitglieds aufgrund einer Ernennung, Beförderung oder Höhergruppierung, ändert sich die KVB-Beitragsgruppe entsprechend.

Für die Beitragseinstufung ist es unerheblich, ob eine beurlaubte Beamtin / ein beurlaubter Beamter das 12er, 12,5er oder 13er Auszahlungsmodell gewählt hat. Die Wahl eines der neuen Entgeltmodelle (ab 01.01.2018) mit 6 Tagen mehr Urlaub, Reduzierung der Wochenarbeitszeit bzw. 2,6% mehr Gehalt, hat genauso wenig Einfluss auf die KVB-Beiträge wie eine Teilzeitbeschäftigung. Maßgeblich ist insofern das steuerpflichtige Einkommen, nicht der Umfang der Beschäftigung.

Im Zweifel sollten die betreffenden KVB-Mitglieder dies mit der zuständigen KVB-Bezirksleitung klären.

Grundsätzlich steht ihnen der Beschwerdeweg nach § 32 der Satzung der KVB offen.

Beschwerdeverfahren Gegen Entscheidungen der Bezirksleitungen aus dem Mitgliedschafts- und Beitragsrecht oder Leistungsrecht kann das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat Beschwerde zum Beschwerdeausschuss bei der Bezirksleitung erheben. Die Beschwerde ist schriftlich bei der KVB-Bezirksleitung einzubringen. 

Weitere Beschwerde Gegen Beschwerdeentscheidungen des Beschwerdeausschusses ist innerhalb einer gleichen Ausschlussfrist (1 Monat) die weitere Beschwerde an den Vorstand der KVB gegeben.