Erschwerniszulagenverordnung (EZulV): Weitergewährung Schichtzulagen bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung - Sachstand

Es geht um Nachtdienststunden, die wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung ausfielen und bislang bei der Berechnung der Schichtzulage (SZ 1 bis SZ 5) nicht berücksichtigt wurden.

Eine Regelung in der EZulV soll verhindern, dass das berechtigte Fernbleiben vom Dienst aus einem der in § 19 Abs. 1 EZulV a. F. genannten Gründe Nachteile für die Gewährung der Zulage zur Folge hat. Dies interpretierte das BEV bislang anders; schließlich war ein mehrjähriger Rechtsstreit durch alle Instanzen, geführt durch den Rechtsschutz der EVG, erfolgreich.

Die erforderlichen Prozesse zur Umsetzung hierzu erweisen sich schwieriger und umfangreicher, als geplant (wir berichteten).

Nachdem es eine Grundlage zur Zahlung gibt, geht es in die praktische Umsetzung. Die systemische Zahlbarmachung der aktuellen Dienstausfälle (ab 01. Januar 2018) wird nunmehr seitens der DB AG vorgenommen.

Die Nachberechnung für zurückliegende Zeiträume (vor 2018) wird aber leider noch weitere Zeit in Anspruch nehmen. Nachzahlungen werden dann von Amts wegen erfolgen - auch für diejenigen, die keinen Antrag gestellt oder Widerspruch eingelegt hatten. Die Umsetzung für die Zeit vor dem 01.01.2018 obliegt dem BEV. Die EVG setzt sich weiter für eine baldige Auszahlung ein.

Grundsätzlich ist die Weitergewährung solcher Schichtzulagen nach der EZulV zeitlich begrenzt, nämlich bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.