DB AG: EVG gewinnt erste Klage zum Langzeitkontentarifvertrag

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus 2017 (Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15) gibt es die Aussage, dass bestimmte Tarifverträge, trotz Tarifeinheit, nicht verdrängt werden. Die Verdrängung darf sich nicht auf „längerfristig angelegte tarifliche Ansprüche erstrecken, auf die sich Beschäftigte in ihrer Lebensplanung typischerweise einstellen und auf deren Bestand sie vertrauen können.“

Beispiele: Alterssicherung, Arbeitsplatzgarantie, Lebensarbeitszeitkonten. Die Beseitigung oder Entwertung solcher Leistungen durch einen verdrängenden Mehrheitstarifvertrag ist mit dem Bestandsschutz nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar.

Aus Sicht der EVG trifft das für das langfristige Ansparen im Rahmen des Langzeitkontentarifvertrags für eine Freistellung vor der Rente zu. Die DB AG hatte alle Daueraufträge mit Einzahlungen in das Langzeitkonto eingestellt.

Dies war nach Urteil des Arbeitsgerichtes in Leipzig vom 6. Februar 2022 nicht rechtens. Das durch den Einsatz der EVG erreichte Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung zum Thema Langzeitkonto und Härtefallregelung.

WICHTIG: Beim Kündigungsschutz (Arbeitsplatzgarantie) gilt die Härtefallregelung ebenso. Sie gilt, wenn ihr als EVG-Mitglied in einem GDL-Mehrheitsbetrieb beschäftigt seid und krankheitsbedingt, wegen Streckenverlust oder wegen Rationalisierung euren Job verlieren solltet. Die Regelung muss im Einzelfall vor den Arbeitsgerichten mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz durchgesetzt werden.

Allein deshalb lohnt es sich, EVG Mitglied zu sein!