Corona: Was ich als Beamtin / Beamter wissen muss

Das Robert Koch-Institut (RKI) erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein.

Das RKI schätzt die Gefahr durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland in der jüngsten Risikobewertung (17.3.20) insgesamt als hoch ein.

Für BeamtInnen stellen sich derzeit Fragen hinsichtlich ihrer Dienstpflicht. Die wichtigste Empfehlung lautet: BeamtInnen informieren sich bei Ihrem Dienstherrn / Arbeitgeber darüber, welche Verhaltensregeln zu beachten sind.

Gerade für Beamt*Innen hat das Funktionieren des Dienstbetriebes und des öffentlichen Dienstes eine hohe Priorität. Es wurden teilweise Dienstanweisungen erlassen, wie sich BeamtInnen angesichts des Corona-Virus zu verhalten haben. Daher ist es unbedingt zu empfehlen, sich beim Dienstherrn / Arbeitgeber zu erkundigen. 

  • Wer ist für den Gesundheitsschutz im Dienstbetrieb verantwortlich?

Dienstherrn / Arbeitgeber sind verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu ergreifen. Dazu zählen Hygienemaßnahmen ebenso wie die Anordnung von Telearbeit oder mobiler Arbeit. Welche Maßnahmen konkret geeignet und erforderlich sind, richtet sich nach dem Einzelfall.

Personalräte setzen sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle ein (u.a. § 81 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG). Schutzvorkehrungen und Hygieneanweisungen sind, weil sie Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten berühren, mitbestimmungspflichtig (vgl. u.a. § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG) 

  • Kann ich dem Dienst fernbleiben, weil ich das Gesundheitsrisiko für zu hoch einschätze?

BeamtInnen können den Dienstantritt mit Verweis auf eine besondere gesundheitliche Gefährdung nicht verweigern, denn mangels Dienstunfähigkeit gilt weiterhin die Dienstpflicht. Homeoffice muss von der Dienststelle / Organisationseinheit unter Beteiligung der Personalvertretung genehmigt werden. BeamtInnen sollten, auf etwaige Gefahren hinweisen sowie schützende Maßnahmen einfordern bzw. beantragen. 

  • Was muss ich beachten, wenn das Gesundheitsamt mir häusliche Quarantäne verordnet?

Die Dienststelle / Organisationseinheit muss über eine Anordnung häuslicher Quarantäne durch das Gesundheitsamtes umgehend informiert werden. Die Anordnung muss dabei nachgewiesen werden. Die Besoldung wird in Erfüllung des sogen. Alimentationsprinzips trotz Quarantäne weitergezahlt. 

  • Muss ich der Dienststelle melden, dass jemand aus der Familie oder dem Kontaktkreis an CoViD 19 erkrankt ist?

Dienststellenleitungen / OE-Leitungen haben zum Schutz aller Beschäftigten i.d.R. angeordnet, dass die Erkrankung von Familienangehörigen oder Kontaktpersonen aus dem privaten Umfeld an CoViD 19 mitgeteilt werden muss. Die Meldung erfolgt dann an die jeweils in der Aufforderung genannte Stelle (z.B. Personalabteilung). 

  • Wie steht es um meine Arbeit, wenn aufgrund des Corona-Virus der Kindergarten oder die Schule meines Kindes geschlossen wurde?

Soweit die Dienststelle Telearbeit bzw. mobile Arbeit ermöglicht, kann diese eine Hilfe sein.

Bis einschließlich 9. April 2020 kann nach einer BMI-Regelung Sonderurlaub von insgesamt bis zu 10 Arbeitstagen gewährt werden, wenn folgende Gründe vorliegen:

  • Die tatsächliche Schließung einer Kindertagesstätte oder Schule, in Folge der Ausbreitung von „COVID-19“.
  • Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
  • Eine alternative Betreuung des Kindes / der Kinder kann sonst nicht sichergestellt werden.
  • Es stehen keine dienstlichen Gründe entgegen.

Telearbeit bzw. mobile Arbeit sind vorrangig zu nutzen.

Die jeweiligen Dienststellen / OE können innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich entscheiden.

In besonderen Härtefällen kann ausnahmsweise über die Grenze von 10 Arbeitstagen hinaus Sonderurlaub gewährt werden (nach § 22 Abs. 2 SUrlV).

Ansonsten müsste Erholungsurlaub beantragt und genehmigt werden (Beamt*Innen haben vom Grundsatz her keinen Rechtsanspruch auf Dienstbefreiung zwecks Betreuung ihrer gesunden Kinder). 

  • Wie verhält es sich bei Erkrankung eines Kindes? 

Bundesbeamt*Innen erhalten bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin/ des Beamten, das noch nicht 12 Jahre alt ist, für jedes Kind Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung i.d.R. bis zu 4 Arbeitstage im Urlaubsjahr. In bestimmten Fällen kann die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für das erste und zweite Kind jeweils max. 8 Arbeitstage im Jahr betragen. Bei mehr als zwei Kindern kann sich der Sonderurlaub auf insgesamt max. 19 Arbeitstage gemäß Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) erhöhen.

  •  Wo finde ich weitergehende Hinweise und Informationen zum Corona-Virus?

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Robert Koch-Institut

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung