Corona: Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) – neues Update

Kinderbetreuung / pflegebedürftige Angehörige / Schließung von Einrichtungen: Das Bundesinnenministerium (BMI) hat mit einem weiteren Rundschreiben vom 30.12.2020 für Bundesbeamt*Innen die Regelungen für Sonderurlaub zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie der Akutpflege angepasst, bzw. verlängert.

Nachfolgend eine Zusammenfassung mit den wesentlichen Regelungen auf der Grundlage des BMI-Rundschreibens vom 21.12.2020. EVG und DGB hatten sich in Anbetracht der Pandemielage und der weiteren Entwicklung für eine deutliche Verlängerung der Corona bedingten Maßnahmen über den 31.12.2020 hinaus eingesetzt.

Nach dem BMI-Rundschreiben vom 21.12.2020 kann Betroffenen befristet bei Vorliegen der Voraussetzungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden:

1) Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen und Betretungsverbot auch aufgrund Absonderung (wenn Kind in Quarantäne)
Beamt*Innen kann zum Zwecke der Kinderbetreuung (ab dem 10. April 2020) oder beim Betretungsverbot der Einrichtungen aufgrund einer Absonderung (z. B. Kind in Quarantäne) nunmehr befristet bis zum 31. März 2021 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 34 Arbeitstagen (im Falle einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das BMI überträgt gem. Rundschreiben vom 21.12.2020 eine Anpassung der Entschädigungsregelung nach dem Infektionsschutzgesetz wirkungsgleich auf die Beamt*Innen des Bundes. Alleinerziehende können sogar bis zu 67 Arbeitstage nutzen. 

Wesentliche Voraussetzungen:

  • die Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule ist aufgrund von COVID-19 geschlossen bzw. das Betreten ist auch aufgrund einer Absonderung (Kind in Quarantäne) untersagt oder
  • aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert, oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben;
  • die Schließung erfolgt nicht ohnehin wegen der Schulferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten,
  • die zu betreuenden Kinder sind unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen,
  • eine alternative Betreuung kann ansonsten nicht sichergestellt werden.

Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind laut Rundschreiben des BMI vorrangig zu nutzen. Positive Arbeitszeitsalden wie Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitgut sind vorrangig abzubauen. Der Gewährung des Sonderurlaubs dürfen keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

2) Sonderurlaub zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen
Beamt*Innen des Bundes kann zum Zwecke der Pflege eines nahen Angehörigen (im Sinne von § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz – PflegeZG) – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen – ab 01.11.2020 nunmehr befristet bis 31.03.2021 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Vorliegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des PflegeZG auf Grund der COVID-19-Pandemie,
  • für den pflegebedürftigen Angehörigen ist eine bedarfsgerechte häusliche Pflege sicherzustellen oder zu organisieren, 
  • die Pflege kann nicht anderweitig gewährleistet werden.
  • Ist bereits Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung (gem. § 22 Abs. 2 SUrlV) wegen der Schließung einer teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen worden, so reduzieren sich die nach dieser v.g. Regelung zur Verfügung stehenden Sonderurlaubstage entsprechend. Was ist sonst noch wichtig?
  • Es dürfen der Gewährung des Sonderurlaubs keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. 
  • Die Entscheidung trifft der Dienstherr / Arbeitgeber im Einzelfall nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen.
  • Es können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. Ein halber Sonderurlaubstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.
  • Für Beamt*innen bestehen weiterhin die Ansprüche auf die Gewährung einer familienbedingten Beurlaubung ohne Besoldung bzw. eine Teilzeitbeschäftigung fort. 
  • Die Regelungen gelten gleichermaßen für die zugewiesenen Beamt*innen im DB Konzern. Sofern die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.

Das BMI weist auch auf folgendes hin:
Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Die Dienststellen können bei ihrer Entscheidung über die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) berücksichtigen und bezahlten Sonderurlaub für die im Rundschreiben aufgeführten Fälle erst dann gewähren, wenn derartige Guthaben abgebaut sind.

Das vollständige BMI-Rundschreiben vom 21.12.2020 steht unten als Download zur Verfügung.