Corona / Covid-19 – Kinderbetreuung / Pflege: Seit dem 10. April 2020 gelten ergänzende Regelungen

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat für Bundesbeamt*Innen, die aufgrund der Corona-Pandemie Kinder betreuen oder Angehörige pflegen müssen, Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen bei Schließung der Einrichtungen getroffen.

Danach kann vsl. bis zum 31. Dezember 2020 Betroffenen bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zu 20 Tage Sonderurlaub (§ 22 Abs. 2 SUrlV) unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. Es dürfen keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Die Regelungen gelten gleichermaßen für die zugewiesenen Beamt*innen im DB Konzern.

a) Kinderbetreuung wegen Schließung von Kitas und Schulen

Beamt*Innen kann zum Zwecke der Kinderbetreuung ab dem 10. April 2020 – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen – befristet bis zum 31. Dezember 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 20 Arbeitstagen (im Falle einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden, wenn:

  • die Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule aufgrund von COVID-19 geschlossen bzw. das Betreten untersagt ist,
  • die Schließung nicht ohnehin wegen der Schulferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten erfolgen,
  • die zu betreuenden Kinder (leibliche, angenommene, Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder, Kinder der/des LebenspartnerIn) unter 12 Jahre alt bzw. behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
  • sowie eine alternative Betreuung ansonsten nicht sichergestellt werden kann.

Allerdings gibt es weitere Vorgaben: Die Möglichkeit des mobilen Arbeitens soll laut Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vorrangig genutzt werden. Außerdem können die Dienstherrn / Arbeitgeber bei ihrer Entscheidung über die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub (bzw. einer bezahlten Arbeitsbefreiung) positive Arbeitszeitsalden wie Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben, berücksichtigen und bezahlten Sonderurlaub bzw. eine bezahlte Arbeitsbefreiung für die aufgeführten Fälle erst dann gewähren, wenn derartige Guthaben abgebaut sind. Die Dienstherrn / Arbeitgeber entscheiden darüber nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich.

b) Schließung von teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen

BeamtInnen des Bundes kann zum Zwecke der Pflege eines nahen Angehörigen (i. S. d. § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz) – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen – ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) gewährt werden, wenn

  • die betreuende voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 geschlossen wurde
  • und eine alternative Betreuung des nahen Angehörigen i. S. § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes ansonsten nicht sichergestellt werden kann.

Die Möglichkeit des mobilen Arbeitens soll jedoch auch hier vorrangig genutzt sowie Mehrarbeit, Überstunden und Gleitzeitguthaben vorrangig abgebaut werden.

Allgemeines:

Wurde bereits vor dem 10. April aufgrund des Betreuungsbedarfs Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, wird dieser laut BMI nicht auf die ab dem 10. April zu gewährenden Urlaubstage (nach § 22 Abs. 2 SUrlV) angerechnet.

Der Sonderurlaub (§ 22 Abs. 2 SUrlV) muss nicht zusammenhängend genommen werden. Auch können halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. In besonderen Härtefällen könne laut BMI ausnahmsweise die Grenze von 20 Tagen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge (bei einer Fünf-Tage-Woche) überschritten werden.

Es dürfen der Gewährung des Sonderurlaubs keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Für Beamt*innen bestehen weiterhin die Ansprüche auf die Gewährung einer familienbedingten Beurlaubung ohne Besoldung bzw. Teilzeitbeschäftigung fort.

c) Ausfall einer ambulanten Pflege

Fällt der ambulante Pflegedienst aus und muss eine anderweitige Pflege organsiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden, erhalten Bundesbeamt*Innen für jeden pflegebedürftigen Angehörigen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für bis zu neun Arbeitstage (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 SUrlV).

Grundlage für die Regelungen ist ein Rundschreiben des Bundesinnenministeriums (BMI), das unten im Anhang heruntergeladen werden kann.