Bundesrat verabschiedet Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Der Bundesrat hat am Freitag das Betriebsrätemodernisierungsgesetz verabschiedet. Die beschlossenen Regelungen betreffen auch den Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Homeoffice.

Bisher galt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stand. Wege zum Drucker in einem anderen Raum oder zum Schrank mit Büromaterial waren im Homeoffice versichert, nicht jedoch der Gang zur heimischen Küche oder zur Toilette. Diese Lücke wird nun geschlossen.

„Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen ein wichtiger Schritt. Zudem werden Versicherte gleichbehandelt unabhängig davon, ob sie die Tätigkeit im Unternehmen oder an einem anderen Ort ausüben“, so EVG-Vize Martin Burkert. Darüber hinaus wird mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz der Unfallversicherungsschutz bei einer Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.

Außerdem wurde das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) erweitert. So sollen Betriebsratsgründungen erleichtert werden. Das vereinfachte Wahlverfahren wird in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten obligatorisch (früher nur bis 50 Beschäftigte). Es zeichnet sich durch formelle Vereinfachungen des Wahlverfahrens und kürzere Fristen aus. In Betrieben ab 101 bis 200 Beschäftigte können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren – als Alternative zum normalen Wahlverfahren.

Damit Betriebsräte auch in Pandemiezeiten handlungsfähig bleiben, hat der Gesetzgeber – unter bestimmten Voraussetzungen - die Möglichkeit von virtuellen Sitzungen geschaffen. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz sollen Betriebsratssitzungen nun dauerhaft per Video- oder Telefonkonferenz zulässig sein. Dazu wird § 30 BetrVG erweitert. Der wegen der Corona-Pandemie befristet eingeführte § 129 BetrVG endet zum 30.6.2021. Allerdings haben Präsenzsitzungen weiterhin Vorrang. Die neuen Regelungen treten in Kraft, sobald der Bundespräsident das Betriebsrätemodernisierungsgesetz unterschrieben hat.