Berufskrankheiten-Verordnung um vier Krankheitsbilder ergänzt

Seit Anfang dieses Jahres können bestimmte Formen des weißen Hautkrebses, die durch Sonnenstrahlung verursacht werden, als Berufskrankheit anerkannt werden. Potenziell betroffen von dieser neuen Regelung sind Menschen, die viel im Freien arbeiten. Durch ihre Tätigkeit haben sie ein höheres Risiko an Hautkrebs zu erkranken als die übrige Bevölkerung.

Seit Anfang dieses Jahres können bestimmte Formen des weißen Hautkrebses, die durch Sonnenstrahlung verursacht werden, als Berufskrankheit anerkannt werden. Potenziell betroffen von dieser neuen Regelung sind Menschen, die viel im Freien arbeiten. Durch ihre Tätigkeit haben sie ein höheres Risiko an Hautkrebs zu erkranken als die übrige Bevölkerung.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen stellt diese Neuerung vor eine besondere Herausforderung. Es muss festgestellt werden, ob und wie häufig sie neben der Arbeit auch in der Freizeit dem Sonnenlicht ausgesetzt sind.

Zum Schutz der Beschäftigten müssen hier gemeinsam mit den Arbeitgebern wirksame Lösungen zum Sonnenschutz entwickelt werden. Das kann zum Beispiel durch Arbeitszeitverlagerungen erreicht werden oder auch durch das konsequente Tragen von geeigneter Kleidung.

Neben bestimmten Formen des „weißen Hautkrebses" (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung wurden zum 1. Januar dieses Jahres drei weitere neue Berufskrankheiten in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen.

Es handelt sich dabei um:
Kehlkopfkrebs (Larynxkarzinom) durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen (BK-Nr. 1319) Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel) durch wiederholte manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen (BK-Nr. 2113) Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom) (BK-Nr. 2114)

Ausführliche Informationen gibt es hier