Altersteilzeit für Bundesbeamt*innen wird verlängert

Die bisherigen Regelungen zur Altersteilzeit für Bundesbeamt*innen werden analog dem Tarifabschluss für die rund 2,3 Millionen Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen (TVöD) verlängert. D.h., die Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Die weiteren Voraussetzungen (§ 93 Abs. 3 BBG) bleiben unverändert.

Die Altersteilzeit ermöglicht den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, BeamtInnen wie Tarifbeschäftigten, einen gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand. Die Voraussetzungen für Bundesbeamt*innen sind in § 93 Abs. 3 und 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Auch das sogen. FALTER-Modell (§ 53 Abs. 4 BBG) wird um zwei Jahre verlängert. 

Die Verlängerung wird über das sogen. „Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes" eingebracht, dass in Kürze in Kraft tritt.

Beide Maßnahmen - Altersteilzeit bzw. FALTER - müssen somit vor dem 1.1.2023 beginnen.

Eine inhaltliche Verbesserung konnte - trotz unserer wiederholten Forderung - leider nicht erreicht werden, die Modelle sind wenig attraktiv ausgestaltet. Das zuständige BMI verweist in dieser Hinsicht auf den vergleichbaren TVöD, dort wurde (nur) die Verlängerung der bestehenden Regelungen vereinbart.

Entwurf eines Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2021/2022:

Es kann hier noch zu einzelnen Veränderungen kommen. Im Wesentlichen soll das lineare Tarifergebnis des TVöD auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes zum 1. April 2021 (+1,2%) und zum 1. April 2022 (+1,8%) wirkungsgleich übertragen werden. Nur bei der Erhöhung zum 1.4.2021 soll der vorgesehene Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2 Prozentpunkten vorgenommen werden (daher zum 1.4.21 +1,2 % gegenüber 1,4% im TVöD); diese gesetzlich geregelte Verminderung haben wir bereits mehrfach kritisiert. Da ein Kabinettsbeschluss vsl. Ende März erfolgen soll, setzt sich die EVG für zeitnahe Abschlagszahlungen ein.