Kabinett beschließt Sonderzahlungen!

Aktive Beamt:innen dürfen sich schon im September freuen! Das Kabinett hat die Sonderzahlungen im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften am 13. Juli 2023 beschlossen.

Die nachstehen aufgeführten Sonderzahlungen & Nachzahlungen werden unter dem Vorbehalt der abschließenden gesetzlichen Regelung gezahlt. Weitere Informationen hierzu im Überblick:

  • Inflationsausgleich i.H.v. 1.240 EUR: Erhalten Beamt:innen, die sich am 01.05.2023 in einem Dienstverhältnis befanden & zwischen dem 01.01.2023 und 31.05.2023 mind. an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hatten. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich mit den Septemberbezügen 2023 für den Juni 2023. Für die Höhe ist das Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 maßgeblich.
  • Monatliche Sonderzahlung i.H.v. jeweils 220 EUR für den Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024: Erhalten aktive Beamt:innen, wenn in dem jeweiligen Bezugsmonat das Dienstverhältnis bestand & sie an mind. einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Dienstbezüge hatten. Die Auszahlungen erfolgen voraussichtlich beginnend mit den Septemberbezügen 2023 für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024. Für die Höhe ist das jeweilige Dienstverhältnis am ersten Tag des jeweiligen Monats maßgeblich.
  • Bei begrenzt Dienstfähigen werden die Sonderzahlungen bei der Berechnung des „Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit“ nicht berücksichtigt.
  • Bei Altersteilzeitbeschäftigten und Beschäftigten unter dem FALTER-Arbeitszeitmodell werden die Sonderzahlungen bei der Berechnung des „Altersteilzeitzuschlags“ nicht berücksichtigt.
  • Versorgungsempfänger:innen erhalten die Sonderzahlungen nur entsprechend des für sie geltenden Ruhegehaltssatzes. Beamt:innen, die sich erst mit Ablauf des 31.05.2023 im Ruhestand befinden, erhalten den Inflationsausgleich i.H.v. 1240 EUR bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung. 
  • Wann?: Sobald die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 
  • Beim Tod von Beamt:innen innerhalb des Nachzahlungszeitraums werden für den Zeitraum bis zum Tod keine Abschlagszahlungen gezahlt 
  • Die Sonderzahlungen sind pfändbar.
  • Die Sonderzahlungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR steuerfrei.

Beachte: Der von der DB AG gezahlte DB Energiebonus i.H.v. 150 EUR findet dabei Berücksichtigung - ein Teil der Sonderzahlungen (bis zu 150 EUR) kann damit steuerpflichtig werden.