Alle Infos zur: Schlichtung / Ergebnis

Tarifrunde 2023

Ihr habt entschieden - 52,3 % für den Tarifabschluss!

Die Urabstimmung ist abgeschlossen: 52,3 % der Teilnehmenden haben sich für die Annahme der Schlichtungsempfehlung ausgesprochen. Damit haben wir ein Votum der Mitgliedschaft für einen Tarifabschluss.

Mit diesem Abschluss erreichen wir effektive und nachhaltige Einkommenssteigerungen für viele Kolleg:innen, sichern den Mindestlohn, machen bei den Dienstleistern weitgehend Schluss mit der regional unterschiedlichen Bezahlung und steigen ein in die Weiterentwicklung der Funktionsgruppen.

Dies ist ein solidarischer und zukunftsweisender Abschluss, der nur durch eure hohe Streikbereitschaft in den vergangenen Monaten möglich geworden ist.

Wir nehmen jede individuelle Entscheidung mit Respekt zur Kenntnis und danken allen, die sich an der Urabstimmung beteiligt haben. Dieser Respekt gilt auch denjenigen, die mit Nein gestimmt haben. An euch appellieren wir aber auch, dieses Ergebnis jetzt zu akzeptieren. Die EVG hat ein demokratisches Verfahren gewählt, das sich auch bewährt hat.

Die Schlichtungsschlussempfehlung

Hier kannst du dir als registriertes EVG-Mitglied die Schlichtungsschlussempfehlung herunterladen. Dafür musst du eingeloggt sein. 

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Was bedeutet das für mich?

Dein Unternehmen

In der Urabstimmung haben sich 52,3 % der Teilnehmenden für die Annahme der Schlichtungsempfehlung ausgesprochen. Hier siehst du, was dieser Abschluss für deinen Betrieb bedeutet.

DB Services GmbH IFM/FZR/VD

DB Services: Klarere Struktur, mehr Geld für alle!

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. Es kommen auch deutliche Verbesserungen bei den Beschäftigten der DB Services IFM/FZW/VD an.

  • Vor allem werden die Regionen auf jeweils drei Tabellen deutlich vereinfacht und darauf kommt eine Entgelterhöhung. In allen Bestandstabellen (T, K, G, F, VD) wird es nur noch maximal drei Tarifgebiete geben. Bisher gibt es bis zu acht! Dieser Flickenteppich hat jetzt ein Ende!
  • Dabei erleidet niemand Einbußen! Es profitieren alle.
  • Die Zulagen steigen: Alle dynamischen Zulagen, die üblicherweise mit dem prozentualen Wert aus dem Tarifergebnis angepasst werden, steigen bei IFM/FZR/VD zum 1. Dezember 2023 um 8 %. Zulagen, die in einem Prozentsatz vom Stundenlohn berechnet werden, werden automatisch mit dem erhöhten Stundensatz neu berechnet.
  • Die neue Struktur kommt zum 1. Dezember 2023.
  • Und bereits im Oktober gibt es eine steuerfreie Inflationsausgleichspauschale von 2.850 Euro.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf 3 Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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DB Services GmbH TDL

DB Services TDL: Deutlich mehr Entgelt, höhere Zulagen

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. Es kommen auch deutliche Verbesserungen bei den Beschäftigten der DB Services TDL an.

  • Bereits im Oktober 2023 gibt es eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von 2.850 Euro.
  • Die Entgelte steigen in zwei Stufen um insgesamt 410 Euro: zum 1. Dezember um 200 Euro und zum 1. August 2024 um 210 Euro.
  • Mit Wirkung zum 31.03.2025 werden die Tabellen „S“ und „T“ an die Funktionsgruppen angeglichen, die eine strukturelle Anpassung erhalten. Das bedeutet insgesamt in den S-Tabellen eine durchschnittliche Erhöhung um 15,6 %, bei den T-Tabellen um 15,2 %.
  • Die Zulagen werden zum 1. Dezember 2023 und zum 1. August 2024 jeweils um 4 % erhöht.

Was das in Zahlen bedeutet, seht ihr im Anhang.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf 3 Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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DB Regio Busgesellschaften

Busgesellschaften sind mit dabei!

Es bleibt dabei, dass auch die Beschäftigten der Busgesellschaften 410 Euro in zwei Schritten mehr bekommen. Wir haben verhindert, dass die Busgesellschaften aus dem Gesamt-Abschluss herausgelöst werden.

Bestandsbeschäftigte bekommen also im Dezember 2023 200 Euro mehr und ab 1. August 2024 210 Euro mehr. Bereits im Oktober 2023 gibt es die Inflationsausgleichsprämie von 2.850 Euro.

Wir mussten dafür Kompromisse machen. Zum einen wird die Arbeitszeit kollektiv um eine Stunde erhöht. Zum anderen bekommen neu eingestellte Kolleg:innen eine prozentuale Entgelterhöhung:

  • für Anlerntätigkeiten 12 % mehr in zwei Schritten von jeweils 6 %
  • für Facharbeiter 10 % mehr in zwei Schritten von jeweils 5 %
  • für Tätigkeiten mit Bachelor-/Masterabschluss 8 % mehr in zwei Schritten von jeweils 4 %

Zulagen erhöhen sich durch prozentuale Regelungen in Haustarifverträgen.

Die Arbeitszeiterhöhung wird bereits ab dem 01.11.23 wirksam. Die 410,- Euro werden 12 Mal / Jahr gezahlt, also auch in den Busunternehmen, die 13-fache Zahlungen haben. Diese Regelung gilt auch bei Schienenverkehrsunternehmen. Wir machen solche Vereinbarungen nicht gerne. Wir mussten aber leider erkennen, dass eine Durchsetzung unserer Forderungen in vollem Umfang die Busgesellschaften wirtschaftlich überfordern würde. Ihr bleibt dabei, das ist das Wichtigste.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt

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DB Zeitarbeit GmbH

DB Zeitarbeit bleibt dabei!

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. Es kommen auch deutliche Verbesserungen bei den Beschäftigten der DB Zeitarbeit an.

  • Die Tabellen werden erhöht und es werden zwei neue Entgeltgruppen geschaffen, die VG 1 als neue Unterste und die VG 8 als neue Oberste.
  • Bei 39 Stunden Einsatz pro Woche bedeutet das ein Plus von mehr als 400 Euro! Das sind zwischen 14 % und 25 % mehr. 
  • Die Jahressonderzahlung wird von 1.000 Euro auf 1.330 Euro angehoben, also um 33 %!
  • Die Zulagen werden im Dezember 2023 um 8 % angehoben.
  • Auch die Branchenzuschläge steigen – nach dem 31. März 2025. Und zwar prozentual um die Erhöhung der Stundenentgelte, die wir in der nächsten Tarifrunde vereinbaren werden.
  • Mitarbeiter:innen, die nicht entliehen sind, werden nach der Funktionsgruppe 6 entlohnt.
  • Bereits im Oktober 2023 gibt es eine steuerfreie Inflationsausgleichspauschale von 2.850 Euro.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf 3 Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss

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DB Fahrwegdienste GmbH

DB Fahrwegdienste: Aus sechs mach eins! 

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. Es kommen deutliche Verbesserungen an – auch bei DB Fahrwegdienste.

  • So ist vor allem Schluss mit dem Flickenteppich an Entgelttabellen: Ab dem 01.12.2023 gibt es nur noch EINE Tabelle. Das bedeutet für die Kolleg:innen durchschnittliche Zugewinne pro Region von 509 bis zu 1.090 Euro! In der Spitze bedeutet das fast 47 % mehr Geld!
  • Das Leistungsentgelt Rufbereitschaft sowie die Jährliche Zuwendung werden auf das Niveau der höchsten Tarifregion angehoben. 
  • Alle weiteren arbeitszeitbezogenen Zuschläge steigen ebenfalls durch die Erhöhung der Stundenlöhne und die  Verschmelzung auf künftig nur noch eine Tabelle.
  • Und bereits im Oktober gibt es eine steuerfreie Inflationsausgleichspauschale von 2.850 Euro.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf 3 Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss

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DB Sicherheit GmbH

DB Sicherheit: Aus acht mach eins – ergibt im Schnitt 26,7 % mehr!

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. Es kommen deutliche Verbesserungen an – auch bei DB Sicherheit.

  • So ist vor allem Schluss mit dem Flickenteppich an Entgelttabellen: Es gibt künftig nur noch EINE Tabelle. Das bedeutet für die Kolleg:innen zum
  • 1. Dezember 2023 eine absolute Erhöhung um durchschnittlich 763,83 Euro, das sind 26,7 %!
  • Arbeitszeitbezogene dynamische Zulagen sowie die Jährliche Zuwendung werden auf das Niveau der höchsten Tarifregion angehoben und zum 01.12.2023 um 8 % erhöht.
  • Bereits im Oktober 2023 gibt es eine steuerfreie Inflationsausgleichspauschale von 2.850 Euro.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf 3 Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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Nachwuchskräfte

Auch Nachwuchskräfte bekommen mehr

So wird die Ausbildungs- bzw. Studienvergütung um 205 Euro in zwei Schritten (Dezember 2023 und August 2024) erhöht. Auch bekommen Nachwuchskräfte eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.425 Euro.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf 3 Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss

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DB Kommunikationstechnik GmbH

DB KT: Deutlich mehr Entgelt, höhere Zulagen

In diesem Pakt steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. Es kommen auch deutliche Verbesserungen bei den Beschäftigten der DB Kommunikationstechnik an.

  • Die Entgelte steigen zweimal: zum 1. Dezember 2023 um 200 Euro, zum 1. August 2024 um 210 Euro -> insgesamt also 410 Euro, das bedeutet im Schnitt einen Gehaltszuwachs von 11,4 %
  • Schon im Oktober 2023 gibt es eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von 2.850 Euro
  • Die dynamischen Zulagen steigen im Dezember 2023 und im August 2024 um jeweils 4 %
  • Entgelterhöhungen werden in Zukunft auch oberhalb des Zentralwertes voll weiter gewährt. Die Regelung, dass nur der Betrag des Zentralwertes erhöht wird, entfällt. 
  • Die Beträge für die Rufbereitschaft werden angepasst – die Entgeltgruppe, die in der Regel Rufbereitschaft macht, ändert sich
  • Die Beträge zum LRE 1 bis 3 in § 51a TV KT werden mit Wirkung vom 01. April 2023 wie folgt angepasst:

Bisherige Grundlage EGr L 4  - Neu: Zukünftige Grundlage EGr L 5 (Basis derzeit gültige Entgelttabelle)

LRE 1 - 61,57 € - Neu 66,60 €

LRE 2 - 38,48 € - Neu 41,63 €

LRE 3  - 23,09 € - Neu 24,98 €

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

DB Dialog GmbH

DB Dialog: Mehr Geld, bessere Struktur! 

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. Es kommen deutliche Verbesserungen an – auch bei DB Dialog.

  • Bereits im Oktober gibt es eine steuerfreie Inflationsausgleichspauschale von 2.850 Euro.
  • Es gibt eine deutliche Entgelterhöhung zum 1. Dezember 2023
    • dabei werden die TG 5 bis 9 strukturell neu gefasst
    • die volle Anpassung der Tabelle erfolgt dabei für DB Dialog in einem Schritt
  • Das Mindestentgelt in der Basis-Entgelttabelle beträgt rechnerisch 14,00 EUR/h (oder mehr)

Was das in Zahlen bedeutet, seht ihr im Anhang.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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DB Fernverkehr AG

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. 

Es kommen auch deutliche Verbesserungen für dich an.

Zum Beispiel:

Entgelt-Erhöhung um 410 Euro. Umgesetzt wird in zwei Stufen mit jeweiligem Festbetrag: Stufe eins 200 Euro im Dezember 2023 und Stufe zwei im August 2024 um 210 Euro. Einmalzahlung: Auszahlung in von 2.850 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Oktober 2023.

Außerdem:

  • Der TV EXPRESS Fernverkehr und der UmsatzTV Fernverkehr werden unverändert wieder in Kraft gesetzt. Beide sind kündbar zum Jahresende 2024.
  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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S Bahn Hamburg GmbH

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. 

Es kommen auch deutliche Verbesserungen für dich an.

Zum Beispiel:

Entgelt-Erhöhung um 410 Euro. Umgesetzt wird in zwei Stufen mit jeweiligem Festbetrag: Stufe eins 200 Euro im Dezember 2023 und Stufe zwei im August 2024 um 210 Euro. Einmalzahlung: Auszahlung in von 2.850 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Oktober 2023.Außerdem:

  • Der TV EXPRESS S-Bahn Hamburg wird unverändert wieder in Kraft gesetzt - dieser ist kündbar zum Jahresende 2024.
  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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DB Gastronomie GmbH

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. 

Es kommen auch deutliche Verbesserungen für dich an.

Zum Beispiel:

Entgelt-Erhöhung um 410 Euro. Umgesetzt wird in zwei Stufen mit jeweiligem Festbetrag: Stufe eins 200 Euro im Dezember 2023 und Stufe zwei im August 2024 um 210 Euro. Einmalzahlung: Auszahlung in von 2.850 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Oktober 2023.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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DB Engineering & Consulting GmbH

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. 

Es kommen auch deutliche Verbesserungen für dich an.

Zum Beispiel:

Entgelt-Erhöhung um 410 Euro. Umgesetzt wird in zwei Stufen mit jeweiligem Festbetrag: Stufe eins 200 Euro im Dezember 2023 und Stufe zwei im August 2024 um 210 Euro. Einmalzahlung: Auszahlung in von 2.850 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Oktober 2023.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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DB Energie GmbH

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. 

Es kommen auch deutliche Verbesserungen für dich an.

Zum Beispiel:

Entgelt-Erhöhung um 410 Euro. Umgesetzt wird in zwei Stufen mit jeweiligem Festbetrag: Stufe eins 200 Euro im Dezember 2023 und Stufe zwei im August 2024 um 210 Euro. Einmalzahlung: Auszahlung in von 2.850 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Oktober 2023.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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DB Systel GmbH

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. 

Es kommen auch deutliche Verbesserungen für dich an.

Zum Beispiel:

Entgelt-Erhöhung um 410 Euro. Umgesetzt wird in zwei Stufen mit jeweiligem Festbetrag: Stufe eins 200 Euro im Dezember 2023 und Stufe zwei im August 2024 um 210 Euro. Einmalzahlung: Auszahlung in von 2.850 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Oktober 2023.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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DB Netz AG

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. 

Es kommen auch deutliche Verbesserungen für dich an.

Zum Beispiel:

Entgelt-Erhöhung um 410 Euro. Umgesetzt wird in zwei Stufen mit jeweiligem Festbetrag: Stufe eins 200 Euro im Dezember 2023 und Stufe zwei im August 2024 um 210 Euro. Einmalzahlung: Auszahlung in von 2.850 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Oktober 2023.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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DB RegioNetz Infrastruktur GmbH

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. 

Es kommen auch deutliche Verbesserungen für dich an.

Zum Beispiel:

Entgelt-Erhöhung um 410 Euro. Umgesetzt wird in zwei Stufen mit jeweiligem Festbetrag: Stufe eins 200 Euro im Dezember 2023 und Stufe zwei im August 2024 um 210 Euro. Einmalzahlung: Auszahlung in von 2.850 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Oktober 2023.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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DB Station&Service AG

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. 

Es kommen auch deutliche Verbesserungen für dich an.

Zum Beispiel:

Entgelt-Erhöhung um 410 Euro. Umgesetzt wird in zwei Stufen mit jeweiligem Festbetrag: Stufe eins 200 Euro im Dezember 2023 und Stufe zwei im August 2024 um 210 Euro. Einmalzahlung: Auszahlung in von 2.850 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Oktober 2023.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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DB Regio AG

In diesem Paket steckt mehr drin als man im ersten Moment sieht. 

Es kommen auch deutliche Verbesserungen für dich an.

Zum Beispiel:

Entgelt-Erhöhung um 410 Euro. Umgesetzt wird in zwei Stufen mit jeweiligem Festbetrag: Stufe eins 200 Euro im Dezember 2023 und Stufe zwei im August 2024 um 210 Euro. Einmalzahlung: Auszahlung in von 2.850 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Oktober 2023.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
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Information zur Flexibilisierung Wochenendruhen FGr4 und 5

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DB RegioNetz Verkehrs GmbH

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  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
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DB Vertrieb GmbH

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  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
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DB Cargo AG

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Außerdem:

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  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
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    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
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Weitere Cargo-Themen

Deutsche Bahn AG

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Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
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DB JobService GmbH

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Unsere Kolleginnen und Kollegen haben im Dezember 2023 4 Prozent mehr Lohn bekommen und bekommen noch einmal 4 Prozent mehr im August 2024. Der Arbeitgeber hat sich in den Tarifverhandlungen strikt geweigert, die Lohnerhöhung, die die EVG ansonsten bei der DB AG verhandelt hat, auch auf seine Beschäftigte zu übertragen. In der Schlichtung gab es keine Möglichkeit mehr, dies zu ändern, da der aktuelle Verhandlungsstand Grundlage der Schlichtung war.

Allerdings konnten wir erreichen, dass die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 2.850 Euro im Oktober 2022 steuerfrei an alle Beschäftigte der DB Jobservice ausgezahlt wurde. Wäre es nach dem Arbeitgeber gegangen, hätte diese nur erhalten, wer einen Arbeitsvertrag zu Integrationsbeschäftigung hat.

Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

* In der Orientierungsphase 1 (OP1) gelten die Bedingungen des jeweiligen Unternehmens, in denen die Kolleginnen und Kollegen beschäftigt sind. Ab der OP 2 gilt Folgendes: Die Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie gelten sinngemäß für Arbeitnehmer, die vom BeSi-ÜberleitungsTV erfasst sind, sowie für Arbeitnehmer mit Neuorientierungsvertrag ab der Orientierungsphase 2.

DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH

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Außerdem:

  • Die gemeinsamen Einrichtungen Fonds soziale Sicherung und Wo-Mo-Fonds werden wieder in Kraft gesetzt sowie eine Sonderdotierung vereinbart. D. h. weiterhin können EVG-Mitglieder und die, die neu dazukommen, die Leistungen in Anspruch nehmen
  • Die besondere Teilzeit im Alter wird weitergeführt und kann ab dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für alle, die die besondere Teilzeit im Alter nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, wird der Anspruch auf drei Tage Gesundheitswoche weitergeführt
  • Der BetriebsrentenzuschussTV wird verlängert, d. h. wer eine Zusatzrente nach dem ZVersTV erhält, die geringer ist als 75 Euro monatlich, hat weiterhin Anspruch auf Zuschuss
  • Die Kündigungsfristen werden angepasst und betragen nun beiderseits nach einer Betriebszugehörigkeit
    - von weniger als 3 Monaten 2 Wochen
    - von mindestens 3 Monaten 4 Wochen
    - von mindestens einem Jahr 2 Monate
    - von mindestens 2 Jahren 3 Monate
    - von mindestens 5 Jahren 4 Monate
    - von mindestens 10 Jahren 6 Monate

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Fragen und Antworten

Fragen zur Inflationsausgleichsprämie

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie (IAP) als erster Leistung aus dem Tarifabschluss der EVG rückt näher. Im Oktober erhalten in der EVG organisierte Tarifkräfte, die bei der Deutschen Bahn im Bereich Eisenbahn und Bus beschäftigt sind und in EVG-Mehrheitsbetrieben arbeiten, 2.850 Euro. 

Hinweis: Diese Prämie ist eine Zahlung des Arbeitgebers. Sie kommt nicht vom Staat!

Nach wie vor erreichen uns alle viele, z.T. detaillierte Fragen hierzu. Die wichtigsten mitsamt den dazugehörigen Antworten sind auf dieser Seite zusammengestellt.

Wann wird die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt?

Die Auszahlung der 2.850 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie erfolgt im Oktober 2023. Dabei gilt eine Stichtagsregelung: Wer vor dem 25. Oktober ausscheidet, erhält keine Inflationsausgleichsprämie. Geht der Mitarbeitende z.B. vorher in Rente, wird diese Prämie nicht mehr ausgezahlt.

Ist die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei?

Die Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und auch sozialabgabefrei. Anders als ansonsten im Steuerrecht üblich, wird allerdings nicht nur das jeweilige Jahr betrachtet, sondern der gesamte Zeitraum, in dem Zahlungen geleistet wurden. Wenn z. B. eine Kollegin oder ein Kollege schon bei einem anderen Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie erhalten hat und dann zur Bahn gewechselt ist, muss alles oberhalb von insgesamt 3.000 Euro versteuert und verbeitragt werden. Das gilt auch für mehrere Zahlungen in einem Unternehmen, die in Summe 3.000 Euro übersteigen. Auch hier muss der Betrag oberhalb der Freigrenze versteuert werden.

Ich war in den vergangenen Monaten krank, bekomme auch ich die Inflationsausgleichsprämie?

Inflationsausgleichsprämien sind nach den entsprechenden Gesetzen eine Leistung für besondere Belastungen während der hohen Inflation. Voraussetzung für die Leistung ist, dass man auch gearbeitet hat. Für Monate ohne Entgeltbezug wird die Inflationsausgleichsprämie insofern gekürzt. Für die Zahlung im Oktober heißt das: Für jeden vollen Monat ohne Entgelt wird die IAP um 310 Euro gekürzt. Das gilt auch für Krankheit.

Wenn ich seit über einem Monat krank aber noch in der Entgeltfortzahlung bin, bekomme ich dann auch den einen Monat gekürzt?

Die Kürzung erfolgt nur für jeden vollen Monat, in dem man ohne Entgelt war. Wenn ich am Anfang des Monats noch eine Entgeltfortzahlung bekommen habe oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss habe und dann Krankengeld erhalten habe oder vor Monatsende die Arbeit wieder aufgenommen habe, war ich jeweils keinen vollen Monat ohne Entgelt und erhalte daher die Inflationsausgleichsprämie. Die vollen Monate im Krankengeldbezug werden aber gekürzt.

Ich war in dieser Zeit in Erziehungszeit, wie sieht es da aus?

Hier gilt das Gleiche wie bei Krankheit. Voraussetzung ist das tatsächliche Arbeiten im Unternehmen. Anders als üblich von der EVG bei Einmalzahlungen vereinbart, wird wie bei Krankheit auch in diesen Fällen die Inflationsausgleichsprämie gekürzt, für jeden vollen Monat, in dem kein Entgelt bezogen wurde.

Die Kürzung erfolgt also nur für jeden vollen Monat, in dem man ohne Entgelt war. Wenn ich am Anfang des Monats noch eine Entgeltfortzahlung bekommen habe (z. B. während der Zeit des Mutterschutzes) und dann Elterngeld erhalten habe oder vor Monatsende die Arbeit wieder aufgenommen habe, war ich jeweils keinen vollen Monat ohne Entgelt und erhalte daher die Inflationsausgleichsprämie. Die vollen Monate in der Erziehungszeit werden aber gekürzt.

Wie sieht es mit Auszubildenden und Dualstudierenden aus?

Für die Nachwuchskräfte gibt es im Oktober 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.425 Euro. Für jeden vollen Monat ohne Entgelt wird die IAP um 155 Euro gekürzt. Das erste Ausbildungsjahr erhält die Inflationsausgleichsprämie im Oktober entsprechend der Beschäftigungszeit. Auch die sonstigen Regelungen bei Krankheit gelten.

Was ist mit Teilzeitkräften?

Teilzeitkräfte erhalten die Inflationsausgleichsprämie anteilig entsprechend ihrem Teilzeitanteil.

Und wenn ich derzeit die Besondere Teilzeit im Alter in Anspruch nehme?

Ja, Teilzeitkräfte erhalten die Inflationsausgleichsprämie anteilig. Für die besondere Teilzeit im Alter heißt das konkret, sie erhalten 90 % der vollen Prämie.

Was ist mit geringfügig Beschäftigten? Muss man einen Antrag stellen?

Die Antragsstellung war bei Einmalzahlungen erforderlich, damit geringfügig Beschäftigte eine eventuelle Steuer oder Beitragszahlung vermeiden konnten. Da die Inflationsausgleichsprämie nicht steuer- und beitragspflichtig ist, braucht es hier keine gesonderte Antragsstellung. In diesem Falle werden geringfügig Beschäftigte wie Teilzeitarbeitnehmer:innen behandelt.

Ich habe einen Neuorientierungsvertrag bei Jobservice und befinde in der Orientierungsphase 2/ Integrationsphase. Bekomme ich die Inflationsausgleichsprämie?

Dort gelten in der Orientierungsphase 1 (OP1) die Bedingungen des jeweiligen Unternehmens, in denen die Kolleg:innen beschäftigt sind. Ab der OP 2 gilt dann Folgendes: Die Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie gelten sinngemäß für Arbeitnehmer, die vom BeSi-ÜberleitungsTV erfasst sind sowie für Arbeitnehmer mit Neuorientierungsvertrag ab der Orientierungsphase 2. Die Kürzungsregelungen etc. gelten ebenfalls.

 

Ich gehe in den Mutterschutz, wie verhält es sich dort mit der Prämie?

Der Mutterschutz ist gesetzlich besonders geschützt. Für diese Monate hast du auch Anspruch auf Entgelt vom Arbeitgeber. Du hast für diese Monate daher auch vollen Anspruch auf die Prämie. Du bekommst sie übrigens auch, wenn du vor dem Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot erhältst.

Ich gehe in Elternzeit, was ist dann?

Während der Elternzeit ruht dein Arbeitsverhältnis und du erhältst in diesen Monaten kein Entgelt vom Arbeitgeber. Für diesen Zeitraum erhältst du dann auch keine Prämie. Allerdings werden nur volle Monate abgezogen. Wenn du in einem Monat noch zwei Wochen gearbeitet hast, bekommst du die Prämie voll für den Monat.

Ich nutzte die gesetzliche Pflegezeit, bekomme ich trotzdem die Prämie?

Die Prämie wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem Entgelt (Kranken oder Verletztengeld) bezogen wurde, berechnet und ausgezahlt. Gekürzt werden also nur die Monate ohne Entgeltbezug.

Habe ich in der Freistellungsphase vor Renteneintritt, auch wenn diese ausschließlich aus dem LZK bezahlt wird, Anspruch auf die IAP?

Ja. In diesen Fällen trifft keiner der Ausschlussgründe zu.

Ich fange mein Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis nicht zum 1. des Monats an, wie berechne ich in diesem Fall die Prämie?

Wird ein Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis nicht zum 1. eines Monats begonnen, sondern später, wird dieser Monat den Arbeitnehmer:innen oder Auszubildenden-Regelungen zugeschrieben. Das heißt, dieser Monat zählt und du erhältst IAP dafür. Die Prämie wird dann anteilig für die Monate März bis November berechnet.

Ich habe eine Ausbildung oder Duales Studium neu begonnen, bekomme ich dann die Prämie und wie berechne ich diese?

Ja, auch als neue Auszubildende oder Dual Studierende hast du Anspruch auf die anteilige Prämie. Die Prämie beträgt für Nachwuchskräfte 1.425 EUR und muss für jeden Monat ohne Ausbildung oder Duales Studium mit 155 EUR gekürzt werden.

Ich habe eine Ausbildung oder Duales Studium abgeschlossen und wechsle in ein Arbeitsverhältnis. Wie berechne ich in diesem Fall die Prämie?

Ich erhalte die Prämie jeweils gesondert für den Zeitraum als Nachwuchskraft (Ausbildung oder Duales Studium) sowie für das Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer:in.

Die Prämie beträgt für Nachwuchskräfte 1.425 EUR und muss für jeden Monat ohne Ausbildung oder Duales Studium mit 155 EUR gekürzt werden.

Die Prämie beträgt für Arbeitnehmer: innen 2.850 EUR und muss für jeden Monat ohne Ausbildung oder Duales-Studium mit 310 EUR gekürzt werden.

Wird eine Ausbildung oder ein Duales Studiums nicht zum 1. eines Monats beendet, sondern später, wird dieser Monat beim Wechsel in ein Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmer:innen-Regelungen zugeschrieben. Der Betrag für die Prämie fällt dann also höher aus.

FAQ

Uns erreichen viele Detailfragen, die in den bisherigen Publikationen nicht dargestellt werden können. Mit diesen FAQ haben wir die am häufigsten gestellten Fragen und die Antworten zusammengestellt.

Gelten die hier veröffentlichten Tabellen für die 12er Tabelle oder alle?

Grundlage für die Berechnung sind die Jahresentgelttabellen im Basismodell („Entgelt“). Hier werden die Erhöhungen 12 × draufgerechnet. Alle anderen Tabellen errechnen sich dann aus dieser Tabelle. Entscheidet man sich für zusätzlichen Urlaub oder Arbeitszeitverkürzung, ergibt sich daraus eine proportional entsprechend niedrigere Erhöhung. Dies ist notwendig, um die Gleichwertigkeit von Entgelt und Arbeitszeit zu erhalten. Die Tabelle „6 Tage mehr Urlaub“ ist gegenüber der Basistabelle um 2,6 % reduziert, die Tabelle „12 Tage mehr Urlaub“ um 5,2 %.

Welchen Unterschied gibt es aktuell zwischen der FGr-4 und den anderen Funktionsgruppen?

Im Quervergleich zwischen den Funktionsgruppen (also wenn z. B. die Entgeltgruppen 109 und 509 verglichen werden) sollen Tätigkeiten, die von ihren Anforderungen her vergleichbar sind, auch vergleichbar entlohnt werden. Die Funktionsgruppe 4 liegt nun ab er aufgrund vielfältiger Tarifentwicklungen in der Vergangenheit im Quervergleich höher im Entgelt als die anderen Funktionsgruppen.

Ein Beispiel ist der Vergleich zwischen der/dem Facharbeiter:in und der/dem Triebfahrzeugführer:in, die in Unternehmen außerhalb der DB AG gleich entlohnt werden, während es bei der DB noch einen größeren Unterschied gibt. Ziel der Strukturforderung war es deshalb u. a., die Facharbeiter:innen, aber auch die anderen Funktionsgruppen (um den Quervergleich weiterhin zu gewährleisten) auf das Level der FGr 4 anzuheben. Für die Funktionsgruppen 1, 3 und 5 ist das in der Schlichtungsempfehlung auch so umgesetzt, für die anderen beiden soll diese rückwirkend zum 01.04.2025 erfolgen. Der Bundesvorstand der EVG hat diese Vorgehensweise am 28.07.2023 beschlossen.

Natürlich wäre es schöner, wenn wir alle Funktionsgruppen gleichzeitig weiterentwickeln könnten. Bei einem Arbeitgeber, dem es ein Anliegen ist, seine Mitarbeitenden leistungsgerecht zu bezahlen, wäre dies möglich gewesen. Die DB AG aber hat sich vehement dagegen gewehrt, die von uns geforderten Verbesserungen überhaupt umzusetzen. 

Hinzu kommt, dass die Abstände zwischen den einzelnen Entgeltstufen (also der Betrag, um den der Lohn mit der Zeit steigt) nicht in allen Funktionsgruppen einheitlich sind. Bei der Angleichung auf die Funktionsgruppe 4 werden auch diese Unterschiede begradigt (d. h. die Lohnsteigerung von Stufe zu Stufe läuft in gleichmäßigeren Anhebungsbeträgen). Deshalb sind die strukturbedingten Anpassungen so unterschiedlich und auf den ersten Blick nicht unbedingt leicht zuzuordnen.

Welche Anpassung ist im zweiten Schritt geplant, wenn die Funktionsgruppen auf ein Niveau gehoben wurden?

Wenn alle Funktionsgruppen auf einem Niveau angekommen sind, steht als nächstes die Überarbeitung oder „Modernisierung“ des Entgeltgruppenverzeichnisses an. Viele Tätigkeiten haben sich in ihren Anforderungen über die Jahre verändert und passen nicht mehr zu den Anforderungen, die im Tarifvertrag definiert sind. Neue Tätigkeiten sind dazugekommen, die es noch gar nicht im Entgeltgruppenverzeichnis gibt. Es besteht also großer Bedarf hier „aufzuräumen“ und zu aktualisieren – und zwar in allen sechs Funktionsgruppen, einschließlich der Funktionsgruppe 4.

Wie entstehen die Differenzen in der Erhöhung bei den Lohngruppen (106 zu 107 etc.)? /Warum steigen die Löhne in manchen Lohngruppen deutlich mehr also bei anderen?

Ziel der Strukturanpassung war es, alle FGr Tabellen auf ein Level anzuheben, um dann im nächsten Schritt in der folgenden Tarifrunde die Entgeltgruppenverzeichnisse anzupassen, damit die Tätigkeiten wieder zu den aktuellen Anforderungen an die Berufsbilder passen. Richtgröße für die Anhebung der Funktionsgruppen war das Niveau der höchsten Funktionsgruppe – der Funktionsgruppe 4. Daraus haben sich unterschiedliche Erhöhungswerte in den unterschiedlichen Entgeltgruppen ergeben. Dabei wurde aber sichergestellt, dass keine niedrigere Entgeltgruppe innerhalb einer Funktionsgruppe, die darüberliegende mit dem endgültigen Tabellenwert überholt (d. h. die 107 liegt immer noch im Wert unterhalb der 106 – auch wenn der Abstand kleiner geworden ist). Ebenso bekommt niemand in den Funktionsgruppen weniger als 410 Euro mehr.

Wieso gibt es Unterschiede in den Tätigkeitsjahren? Wieso steigen in manchen Tätigkeitsstufen die Löhne deutlich stärker in anderen?

Das liegt daran, dass die bisherige Steigerung nach Tätigkeitsstufen nicht gleichmäßig verlaufen ist, sondern in manchen Stufen stärker als in anderen angestiegen ist. Im Zuge dieser Anpassung wurde die Steigerungsrate ein Stück weit „begradigt“. Dadurch ergibt sich für manche Stufen ein höherer struktureller Anhebungswert als für andere Stufen.

Kann es passieren, dass bestimmte Lohngruppen höhere Lohngruppen mit weniger Jahren im Gehalt „überholen“?

Nein, bei den neuen Strukturwerten wurde darauf geachtet, dass das nicht vorkommt und die Gesamttabelle.

Wieso werden X05-X09 deutlicher angehoben als der Rest?

Der Fokus auf die Gruppen X05 – X09 ist durch eine gesamthafte Abwägung in der Tarifkommission entstanden. Vereinfacht gesagt: Wir haben versucht, die Forderung so aufzustellen, dass grob am Ende „für jeden was dabei ist“. Da wir mit der Forderung eines hohen Mindestbetrags (jetzt Festbetrag in der Schlichtungsempfehlung) die Kolleg:innen in den unteren Entgeltgruppen besonders im Blick hatten, trifft die Struktur hauptsächlich das Mittelfeld.

Welche Bereiche sollen nicht die vollen 410 € bekommen?

Bei den Unternehmen, die von den Themen Ost-West-Angleichung und Mindestlohn betroffen waren, gelten andere Erhöhungsregelungen. Statt den zwei allgemeinen Erhöhungsschritten werden für die Unternehmen DB Dialog, DB FWD, DB Sicherheit, DB Services, DB Zeitarbeit die Entgelttabellen in vollem Umfang zum 01.12.2023 strukturell angepasst. Dabei ergeben sich keine einheitlichen, sondern je nach Unternehmen und Region unterschiedliche Erhöhungsbeträge.

Was bedeutet die Ost/West Angleichung?

In einigen Bereichen (DB Sicherheit GmbH, DB Fahrwegdienste, DB Services IFM/FZR und VD) wird bisher nach Regionen unterschiedlich bezahlt. Das soll mit der Annahme des Schlichterspruchs weitestgehend bereinigt werden. 

Fast alle Regionen konnten auf das Entgeltniveau der höchsten Region angehoben werden (dadurch bekommt niemand weniger Entgelt!).

Im Einzelnen:

  • Die Tabellen für DB FWD konnten von sechs auf eine Tarifregion (d. h. auf die höchste) angepasst werden. Ebenso das Leistungsentgelt für Rufbereitschaft.
  • Die Tabellen für DB Sicherheit konnten von acht auf eine neue Tarifregion angehoben werden. Ebenso wurden die arbeitszeitbezogenen Zulagen und die Jährliche Zuwendung auf das Niveau der höchsten Tarifregion angehoben.
  • Bei DB Services ist die Anpassung noch nicht vollständig gelungen. Aber der Einstieg ist gemacht. Die Regionen werden auf jeweils drei Tabellen deutlich vereinfacht und darauf kommt eine Entgelterhöhung.

In allen Bestandstabellen (T, K, G, F, VD) wird es nur noch maximal drei Tarifgebiete geben – bisher gibt es bis zu acht. Dieser Flickenteppich hat jetzt ein Ende!

Bei DB FWD wurde auch die Anzahl der Bänder reduziert – wo werde ich jetzt genau eingestuft?

Die Eingruppierungen werden vom Arbeitgeber im Zusammenspiel mit dem Betriebsrat vorgenommen. Der Betriebsrat überwacht dabei diesen Überleitungsprozess.

Außerdem ist bei den Bändern zu berücksichtigen, dass die Eingruppierung bzw. Bewegung im Band zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Kolleg:innen verhandelt wird.

Führt die Eingruppierung in die Bänder der EG 5, EG 6 und EG 7 allerdings dazu, dass der Mitarbeitende einen Erhöhungsbetrag erhält, der geringer ist als der Festbetrag Schiene gemäß Gesamteinigung (410 Euro), wird der Erhöhungsbetrag auf den Festbetrag Schiene gemäß Gesamteinigung erhöht.

Das bedeutet, dass die Kolleg:innen 410 Euro mehr bekommen als jetzt. Außerdem haben sie wieder individuellen Spielraum für eine Weiterentwicklung. Das muss mit der Arbeitgeberseite individuell verhandelt werden.

Was passiert mit der besonderen Teilzeit im Alter?

Die Besondere Teilzeit im Alter konnten wir sichern. Der Arbeitgeber wollte dieses Instrument abschaffen, dem haben wir heftig widersprochen.

Als die Besondere Teilzeit 2013 geschaffen wurde, war sie von der Regelaltersgrenze 65 gedacht. Fünf Jahre rückwärts gezählt = Besondere Teilzeit mit 60. Die Besondere Teilzeit ist als Rechtsanspruch gestaltet, der Arbeitgeber kann also – bei Erfüllung der Voraussetzung - nicht ablehnen. Mit Einführung der „Rente mit 63“ (bei 45 Versicherungsjahren) haben weniger Kolleg:innen die Besondere Teilzeit in Anspruch genommen. Dadurch stand Budget zur Verfügung und damit ist die Möglichkeit geschaffen worden, sie mit 59 zu nehmen - allerdings nicht als Rechtsanspruch.

Der Arbeitgeber sieht das Thema heute vor dem Hintergrund des Personalmangels. Er versucht, überall Arbeitszeit zu generieren. Forderung stand also gegen Forderung. Und wir haben uns durchgesetzt. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass die Regelaltersgrenze inzwischen bei 67 liegt. Fünf Jahre rückwärts = Besondere Teilzeit mit 62. In den Verhandlungen konnten wir erreichen, dass der Rechtsanspruch von 60 nur auf 61 verschoben wird.

Die Besondere Teilzeit muss immer in Jahresscheiben verlängert werden. Wir haben sie jetzt bis zum 31.12.2025 gesichert!

Wie sehen die neuen Regelungen zu Wasch- & Umkleidezeit aus?

Für alle, die ihre UBK verpflichtend tragen müssen, soll künftig folgendes gelten: Die Umkleidezeit findet außerhalb der Arbeitszeit statt. Dafür gibt es pauschal 50 Euro im Monat extra. Für alle, die ihre UBK freiwillig tragen, gilt diese Regelung nicht.

Die Waschzeiten z. B. für Werkstattpersonal sollen künftig ebenfalls außerhalb der Arbeitszeit stattfinden und werden pro Waschgang mit 6 Euro brutto zusätzlich vergütet. PSA muss im Betrieb umgezogen werden, das ist Arbeitszeit. Das Umziehen von Dienstkleidung ist auch Arbeitszeit, jedoch nicht das Anziehen und Ausziehen. Das ist jetzt mit einer Pauschalierung geklärt.

Gibt es die 50 € Entgelterhöhung für die Umziehzeit auch für Azubis?

Nein, die Regelung für die Umziehzeit gilt nicht für Nachwuchskräfte.

Was ist mit Betrieben, in denen die EVG nicht die Mehrheit der Mitglieder stellt? Bekommen EVG-Mitglieder dort auch diesen Abschluss?

Die TEG-Betriebe sind formal vom Geltungsbereich erfasst. Stichtag der Zuordnung ist immer der letzte Tarifabschluss. Hier gibt es noch keine einheitliche Handhabung durch die Gerichte. Einzelne Gerichte würden die Mitteilung des Bundesvorstandes über das Ergebnis als Stichtag betrachten, andere sehen dies formal erst mit der Unterschrift unter den Tarifvertrag als Stichtag an.

Die Unterschriften werden nach redaktioneller Abstimmung Anfang Oktober erfolgen. Der nächste Stichtag ist dann der Abschluss der GDL, wahrscheinlich erst in 2024. Ergibt sich zu diesem Stichtag eine neue Zuordnung der Mehrheiten, so gilt der jeweilige Tarifvertrag nach Tarifeinheitsgesetz und verdrängt den anderen Tarifvertrag. Sollte es also in TEG-Betrieben dafür Anhaltspunkte geben, wäre die Anwendung der EVG-Tarifverträge neu zu prüfen.

Warum gibt es bei DB Services Abweichungen vom Festbetrag von 410 €?

Bei DB Services haben wir großen Wert auf die Angleichung der Regionen und die Tabellenstruktur gelegt. Durch die Anpassung der Regionen in allen Bestandstabellen musste das gesamte Volumen anders verteilt werden. Aus diesem Grunde gibt es die komplette Erhöhung schon zum 01.12.2023 und läuft dann die gesamte Tarifrunde durch. 

Hier ist, wie so oft, das, was auf den ersten Blick schlechter aussieht, insgesamt und nachgerechnet sogar besser.

Gibt es die Vergünstigung fürs JobTicket auch für die Kolleg:innen im Busbereich?

Die DB Regio Busgesellschaften fallen bis dato nicht unter den KonzernJobTicketTV. Alle Busgesellschaften haben dieses bei der Forderungsfindung für Tarifrunde 2023 auch nicht diskutiert. Somit war es auch keine unserer Forderung. Sollte sich dieses im Vorfeld der nächsten Tarifrunde als Thema auftun, werden wir es in den Tarifkommissionen diskutieren, ob das Deutschlandticket mit in die Forderungen aufgenommen wird.

Gelten die Funktionsauszubildenden auch als Nachwuchskräfte oder als reguläre Mitarbeiter?

Die Kolleg:innen mit Funktionsausbildung haben ein Arbeitsverhältnis und kein Ausbildungsverhältnis. Hier gilt für die Lokführer:innen und Zugbegleiter:innen §7 FGr-TV 4 und 5. Sie zählen somit nicht zu den Auszubildenden.

 

Weitere Informationen

Aushänge / Folien

Tarifabschluss mit der DB AG: Gemeinsam mehr erreicht!
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Folien zum Schlichterspruch – TR 2023 DB/EVG
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Jetzt seid ihr dran. Wir starten in die Urabstimmung!
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Glaubt nicht den Fake News – glaubt dem, was ihr seht !
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Diese Punkte haben wir sichern können! *
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Im Oktober fließt das erste Geld: 2.850 €
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Bereich Schiene - Auch die Zulagen steigen
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Busgesellschaften sind mit dabei!
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Auch Nachwuchskräfte bekommen mehr*
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Die Fonds bleiben! *
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DB Services TDL : Deutlich mehr Entgelt, höhere Zulagen*
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DB KT: Deutlich mehr Entgelt, höhere Zulagen*
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DB Dialog: Mehr Geld, bessere Struktur!*
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DB Zeitarbeit bleibt dabei!*
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DB Sicherheit: Aus acht mach eins – ergibt im Schnitt 26,7 % mehr !*
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Lokführer:innen in der Tarifrunde 2023 bei der DB AG: Wir nehmen alle mit!
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Informationen zur Urabstimmung findet ihr auf unserer Themenseite.

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