Das wichtigste im Überblick:
Wir haben euch versprochen: ohne EVG keine Änderung am Tarifeinheitsgesetz (TEG). Und wir haben Recht behalten, auch wenn andere bis zuletzt das Gegenteil erzählt haben.
Mit dem Arbeitgeber haben wir hart gerungen und unsere Möglichkeiten voll ausgenutzt, damit der Betriebsfrieden nicht gefährdet wird. Denn die DB AG hat mit der GDL einen Abschluss erzielt, zulasten unserer Mitglieder bei DB Regio, DB Fernverkehr und DB Cargo. Eine Spaltung der Beschäftigten haben wir verhindert. Das Wichtigste im Überblick:
Gleiche Tätigkeit, gleiches Entgelt
Keine Benachteiligung unserer Mitglieder in den sogenannten TEG-Betrieben. Unter anderem können EVG-Mitglieder das EVG-ZUG S bereits ab 2027 fordern.
Unsere Mitglieder profitieren auch in Zukunft von den starken EVG-Tarifverträgen – wie den vollen EVG-Wahlmodellen. Ab 2028 gilt dies für EVG-Mitglieder auch in den TEG-Betrieben.
Wir können hart verhandeln, weil wir eine starke Gemeinschaft aller Eisenbahner:innen sind. Du willst, dass wir auch künftig gemeinsam viel erreichen? Jetzt hier EVG-Mitglied werden!
Die neue Wahlfreiheit
Was ändert sich für dich?
Wir sind davon überzeugt, dass Du am besten weißt, welche Tarifpolitik gut für Dich ist. Deswegen haben wir beim Arbeitgeber noch mehr Wahlfreiheit durchgesetzt. Künftig kannst Du dadurch wählen, welche Tarifverträge für dich zur Anwendung kommen – und das unabhängig von den jeweiligen gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnissen.
In welchen Bereichen gilt das?
Die neue Wahlfreiheit gilt im sogenannten Überschneidungsbereich, also Regio, Fernverkehr und Cargo, da in diesen Unternehmen EVG und GDL-Tarifverträge aushandeln.
Was kann ich genau wählen?
Ab 2027 betrifft dies den Bereich Entgelt und Beschäftigungssicherung. Ab 2028 unter anderem auch die tariflichen Regelungen zum Langzeitkonto und der EVG-Wahlmodelle.
Das bedeutet: Ein EVG-Mitglied kann ab 2027 auch in einem Betrieb, in dem bisher ausschließlich die Tarifverträge der GDL zur Anwendung kamen, auch von den guten EVG-Tarifverträgen profitieren. Damit kann dann etwa das EVG-Zusatzgeld-Schicht beansprucht werden und es gilt die Beschäftigungssicherung der EVG-Tarifverträge. Ab 2028 gilt das volle EVG-Wahlmodell für alle EVG-Mitglieder, unabhängig von dem Betrieb, in dem sie arbeiten.
Welche Gemeinsamkeiten gibt es zwischen EVG und GDL-Tarifverträgen?
Auch wenn dir etwas anderes erzählt wird: Das Entgelt ist z.B. für Gruppenführer in den Werken, Lokführer, den Bordservice sowie Ausbilder und Trainer zwischen EVG und GDL mindestens gleich gut, in anderen Berufsgruppen weiterhin besser. (In anderen Berufsgruppen wie dem Zugbegleitdienst hast du auch in Zukunft mehr Geld mit EVG-Tarifvertrag als bei der GDL). Vergleichbares Entgelt z.B. bei Lokführern bedeutet: Die EVG-Tabelle, inklusive EVG-Zusatzgeld (S) entspricht mindestens der GDL-Tabelle bei Auswahl 39 Stunden Wochenarbeitszeit.
Wer entsprechend des GDL-Tarifvertrags* weniger Wochenstunden arbeitet, bekommt entsprechend weniger Entgelt.. Gemeinsamkeiten gibt es auch bei Freistellungsregelungen, Entgeltberechnungen, Urlaubsentgelt, Jubiläumszuwendungen und weiteren Punkten, bei denen die GDL häufig die tarifvertraglichen Regelungen der EVG übernommen hat.
* 12,5 Mal das Monatstabellenentgelt der GDL, bemittelt auf 39 Stunden entspricht unserem EVG Jahrestabellenentgelt plus EVG-ZUG.
Was sind die Unterschiede zwischen EVG und GDL-Tarifverträgen?
Hauptunterschied zwischen EVG und GDL ist bei vergleichbarem Entgelt folgender: Bei der EVG behältst du das zweite Wahlmodell (6 Tage Urlaub), die Beschäftigungssicherung durch den Demografie-TV und das Langzeitkonto – das alles gibt es bei der GDL nicht. Darüber hinaus gibt es nur bei der EVG die Wahlfreiheit über das Auszahlungsmodell. Das heißt du entscheidest, ob du dein Entgelt in 12, 12,5 oder 13 Monaten ausbezahlt haben willst. Auch die BFK-Zulage sowie den TV-Express und den UmsatzTV im Fernverkehr gibt es nur bei der EVG.
Wie kann ich als EVG-Mitglied von meinen Tarifleistungen profitieren?
Du bist in einem EVG-Mehrheitsbetrieb beschäftigt und profitierst bereits von den vollen Leistungen deiner EVG? Perfekt - dann ändert sich auch nichts für dich und du musst nichts tun.
Du arbeitest in einem Betrieb, in dem bislang die Tarifverträge der GDL angewendet werden? Dann musst du gegenüber dem Arbeitgeber deine Mitgliedschaft bis zum 31.10.2026 erklären, ebenso wie GDL-Mitglieder in EVG-Mehrheitsbetrieben ihre Mitgliedschaft nachweisen müssen. Das genaue Vorgehen ist aktuell noch teil unserer Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und wir informieren euch zeitnah.
Du möchtest ab 2027 auch von der Beschäftigungssicherung und ab 2028 von den vollen EVG-Wahlmodellen mit bis zu 12 Tagen mehr planbaren Urlaub profitieren? Dann musst du bis zum 31.10.2026 EVG-Mitglied werden und damit Teil einer starken Gemeinschaft aller Eisenbahner:innen werden.
Erhalte ich als EVG-Mitglied zusätzlich GDL-Tarifleistungen?
Nein. Du entscheidest Dich für ein Tarifpaket deiner Wahl. „Rosinenpickerei“ ist nicht möglich.
Das heißt: Wenn du weiterhin von mehr Geld, den vollen EVG-Wahlmodellen mit bis zu 12 Tagen mehr planbarem Urlaub und der Beschäftigungssicherung profitieren willst, gelten für dich nicht die GDL-Tarifregelungen (wie zum Beispiel die Absenkung der Wochenarbeitszeit). Wer stattdessen das Tarifpaket der GDL wählt, hat weniger planbaren Urlaub, keine Beschäftigungssicherung, kein Langzeitkonto, kein EVG-Zusatzgeld.
Die EVG ist die Gewerkschaft für alle Eisenbahner: innen. Wir halten zusammen und spielen keine Berufsgruppen gegeneinander aus.
Hintergrund
Wie kam es überhaupt zu den Gesprächen über eine Teilabbedingung?
Der Arbeitgeber hat mit der GDL einen Tarifabschluss zur teilweisen und schrittweisen Abbedingung des Tarifeinheitsgesetzes (TEG) getroffen. Diese Vereinbarung wäre zum Nachteil unserer Mitglieder gewesen.
Weil es aber für die mit der GDL vereinbarten teilweisen und schrittweisen Abbedingung des TEG der Zustimmung der EVG braucht, hat der Arbeitgeber uns zu Gesprächen aufgefordert.
Die EVG war dazu bereit und ist in die Gespräche mit dem Ziel eingetreten, gleichwertige Einkommensbedingungen in den Betrieben zu erreichen und damit den Betriebsfrieden zu sichern. Gleichzeitig ging es darum, eine Benachteiligung von EVG-Mitgliedern bei der teilweisen und schrittweisen Abbedingung des TEG zu verhindern. In den letzten Wochen haben wir mit dem Arbeitgeber hart um eine möglichst zufriedenstellende Lösung für die Kolleg:innen gerungen, um diese Ziele zu erreichen.
Nun haben wir eine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt, die unser Versprechen einlöst: Vergleichbares Entgelt, sowie die schrittweise Anwendbarkeit der EVG-Tarifverträge auch in TEG-Betrieben. Zugleich haben wir Recht behalten: Ohne EVG, keine Änderung des TEG. Bis zuletzt haben GDL und teilweise auch der Arbeitgeber das Gegenteil in den Betrieben behauptet.
Was haben wir vereinbart?
Kurzum: Es wird im Überschneidungsbereich (Regio, Fernverkehr, Cargo) keine durch den GDL-Tarifvertrag ausgelösten ungleichen Bezahlung von Tätigkeiten geben.
Das betrifft etwa Gruppenführer in den Werken, Lokführer, den Bordservice sowie Ausbilder und Trainer.
Künftig können Beschäftigte wählen, welche Tarifverträge für sie zur Anwendung kommen – und das unabhängig von den jeweiligen gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnissen. Ab 2027 betrifft dies den Bereich Entgelt und Beschäftigungssicherung und ab 2028 unter anderem auch die tariflichen Regelungen zum Langzeitkonto und der EVG-Wahlmodelle.
Das bedeutet: Ein EVG-Mitglied kann ab 2027 in einem Betrieb, in dem bisher ausschließlich die Tarifverträge der GDL zur Anwendung kamen, auch von den guten EVG-Tarifverträgen profitieren. Damit kann dann etwa das EVG-Zusatzgeld-Schicht beansprucht werden, und es gilt die Beschäftigungssicherung der EVG-Tarifverträge. Ab 2028 gelten dann die vollen EVG-Wahlmodelle für alle EVG-Mitglieder, unabhängig von dem Betrieb, in dem sie arbeiten.
Was wurde zum Zählverfahren vereinbart?
Sollte eine Tarifpartei die Auszählung in einem Betrieb beantragen, erfolgt diese in folgenden Schritten:
- Alle Parteien verständigen sich auf einen Notar.
- Jede Partei kann nach einem neuen Tarif-Abschluss (sogenannter Kollisionszeitpunkt) die Überprüfung der Mehrheitsverhältnisse in einem Betrieb verlangen.
- Der Arbeitgeber übergibt dem Notar eine Liste der Beschäftigten des Betriebes. Die Gewerkschaften wiederum eine Mitgliederliste
- Der Notar stellt daraufhin die Gewerkschaft fest, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat.
Zusätzlich haben wir eine Regelung zur Möglichkeit des Abgleichs mit der arbeitgeberseitigen Beschäftigtenliste durch Gewerkschaftsvertreter vereinbart. Das erfolgt physisch beim Notar (ohne Datenkopien, Datentransfer etc.) innerhalb des vom Notar bestimmten Zeitfensters zur Vorlage der Mitgliederliste. Damit stellen wir sicher, dass der Arbeitgeber dem Notar keine fehlerhafte Betriebsliste zur Verfügung stellt, wie in der Vergangenheit vorgekommen.
Was bedeutet die Vereinbarung für unsere kommende Tarifrunde?
Die EVG macht Tarifpolitik für alle, die GDL nur für wenige. Um eine Benachteiligung unserer Mitglieder zu verhindern, gibt es nun Entgelt-Verbesserungen für Gruppenführer in den Werken, Lokführer, Bordservice sowie Ausbilder und Trainer. Uns ist bewusst, dass dies zu neuen Verwerfungen in der Entgeltstruktur führen wird. Ursache dafür ist der Abschluss von Arbeitgebern und GDL. Die EVG wird sich in der kommenden Tarifrunde zum Ziel setzen, diese Verwerfungen auszugleichen.

