Die soziale Selbstverwaltung
Aus den Betrieben in unserem Organisationsbereich kennen wir Betriebsräte, Personalräte, Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Schwerbehindertenvertrauenspersonen. Wir wissen, dass sie sich engagiert für die Kolleg:innen einsetzen. Wir wissen im Großen und Ganzen um ihre Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Und wir wissen, dass diese Gremien in regelmäßigen Abständen gewählt werden. Sie sind, wenn man so will, die Parlamente der Arbeitnehmenden. Neben diesen Akteuren gibt es Menschen, die sich in der Sozialen Selbstverwaltung engagieren. Über diese Gremien, über diese Kolleg:innen, ihre Aufgaben und Rechte wissen wir jedoch häufig wenig. Und dabei sind sie ein wesentlicher und wichtiger Bestandteil der Demokratie in unserem Land.
Im Folgenden gehen wir darauf ein:
Soziale Selbstverwaltung: was ist das? Warum gibt es sie?
Geschichte der Selbstverwaltung
Sozialwahlen: wie wird gewählt?
Warum bringt sich die EVG ein?
Gremien der EVG
Soziale Selbstverwaltung: was ist das? Warum gibt es sie?
Selbstverwaltung bedeutet, dass der Staat die gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgibt, die jeweiligen Träger (gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung) sich jedoch selbst organisieren, um eigenverantwortlich die jeweiligen Aufgaben zu erledigen. Es geht dabei also um die Übertragung von Verantwortung und Entscheidungsgewalt auf die Menschen, die von den Leistungen, Beiträgen, Dienstleistungen oder Programmen betroffen sind. Da wir uns im sozialen Bereich bewegen, spricht man von „Sozialer Selbstverwaltung“.
Die Grundidee: Die Sozialversicherung bleibt unabhängig und versicherten nah, indem viele wichtige Entscheidungen von denjenigen gefällt werden, die das System mit ihren Beiträgen finanzieren. Diese Idee gründet auf der Einsicht, dass der Staat nicht alles regeln kann und auch nicht alles entscheiden soll. Dazu brauchen die Träger der Sozialversicherung größtmögliche Entscheidungsfreiräume. Die gewählten Vertreter:innen arbeiten ehrenamtlich und sind allein den Versicherten und Beitragszahler:innen verpflichtet. Dadurch sind die Sozialversicherungsträger sehr nah an den Menschen, für die sie Leistungen erbringen.
Soweit die Theorie. In der Praxis ist im Verlauf der letzten Jahrzehnte zu beobachten, dass der Einfluss der Sozialen Selbstverwaltung in allen Bereichen eingeschränkt wurde, der Staat hat zunehmend Kompetenzen entzogen. Viele Leistungen wurden bis ins Detail vom Gesetzgeber vorgeschrieben und echte Gestaltungsmöglichkeiten für die Selbstverwaltung begrenzt.
Zusammen mit dem DGB und unseren Schwestergewerkschaften machen wir uns für die Soziale Selbstverwaltung stark, bringen uns in Gesetzgebungsprozesse ein und mahnen den Gesetzgeber, sich aus den Kompetenzen der Selbstverwaltung herauszuhalten.
In unserem Organisationsgebiet konzentrieren wir uns auf die Sozialversicherungsträger der Betriebskrankenkasse BAHN-BKK, der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV-KBS) und der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB). Hier sind viele unserer EVG-Mitglieder in die Prozesse eingebunden. Sie entscheiden in den verschiedensten Gremien jedoch nicht allein, sondern paritätisch zusammen mit den Arbeitgebern, die ihrerseits ebenfalls diese Träger mitfinanzieren.
Geschichte der Selbstverwaltung
Vorläufer der Sozialen Selbstverwaltung waren vor Jahrhunderten die Knappschaften der Bergleute sowie freiwillige Kranken- und Begräbniskassen. Für die Träger der in den 1880er Jahren nacheinander eingeführten Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung der Arbeiter:innen sah die Bismarck’sche Sozialgesetzgebung die Beteiligung der Versicherten und Arbeitgeber durch Vertreter:innen in Ausschüssen und anderen Organen vor. Dabei existierten deutlich mehr Träger, insbesondere Krankenkassen, als heute.
Die Wahl von Vertreter:innen war zunächst über Delegierte und auch in Vollversammlungen der Mitglieder vorgesehen. Je nach finanzieller Beteiligung wurden Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter gewählt. Ab 1913 sah die Reichsversicherungsordnung für die Sozialwahl das Verhältniswahlrecht über Listen und gegebenenfalls auch Friedenswahlen vor. Im Jahre 1928 galten etwa 80 Prozent der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane als gewählt. Wahlen fanden jedoch nur in der Krankenversicherung statt. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter:innen der Krankenkassen wählten ihrerseits die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der anderen Sozialversicherungszweige, zu denen ab 1913 die Rentenversicherung der Angestellten hinzutrat.
Während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wurde die Soziale Selbstverwaltung zwar formal beibehalten, jedoch faktisch durch das Führerprinzip ersetzt. Die ersten Sozialwahlen nach dem Zweiten Weltkrieg fanden nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951 im Jahre 1953 statt.
Sozialwahlen: wie wird gewählt?
Alle sechs Jahre finden in Deutschland Sozialwahlen statt. Wir, die Versicherten, wählen die wichtigsten Entscheidungsgremien der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Nach den Europawahlen und den Bundestagswahlen sind die Sozialwahlen die drittgrößte Wahl in Deutschland.
Leider sind sie relativ unbekannt. Das hängt damit zusammen, dass kein öffentlich ausgetragener Wahlkampf gemacht wird. Es sind Wahlen, die von Versicherten für Versicherte durchgeführt werden. Die Vorbereitung und Durchführung dieser Wahlen finden also relativ geräuschlos statt. Auch gibt es keine Urnenwahl. Gewählt wird per Briefwahl und inzwischen auch online.
Zur Wahl wird nur in den Sozialversicherungsträgern aufgerufen, wo es zu einem definierten Zeitpunkt mehr Kandidat:innen als zu vergebene Sitze gibt. Überall dort, wo Anzahl der Sitze und Anzahl der Kandidat:innen übereinstimmen, gelten diese Personen als gewählt. Man nennt das „Friedenswahlen“, wobei Kritiker:innen dieser Wahlform anmerken, dass hierbei die Demokratie behindert würde.
Was die Kritiker:innen gerne „vergessen“, ist, dass es (auch) auf die Prozesse hinter der Friedenswahl ankommt. Wenn diese demokratisch verlaufen sind, stehen diesem in Deutschland legalem Wahlverfahren keine Hürden im Weg.
Wir als EVG können sagen, dass wir auf demokratischem Weg zur Listeneinreichung gekommen sind. Wir haben auf unserer Homepage, über unsere Mitgliederzeitschrift, in Veranstaltungen und über Mailings informiert, wenn man Interesse an einer ehrenamtlichen Tätigkeit zum Beispiel im Verwaltungsrat der BAHN-BKK, der Vertreterversammlung der KBS oder der Vertreterversammlung der UVB hat.
Viele Kolleg:innen haben sich gemeldet, der Sozialpolitische Ausschuss und der Bundesvorstand der EVG haben die Listen beschlossen. Die Listen geben die Strukturen in unserem Organisationsgebiet wieder. Auch werden gesetzliche Pflichten zur Verteilung der Geschlechter eingehalten.
Auf demokratischem Weg sind wir dann mit unseren Schwestergewerkschaften IG BCE und ver.di sowie mit der GDL eine Vereinbarung zu den Sozialwahlen eingegangen, sodass am Ende bei der BAHN-BKK, der KBS und der UVB Friedenswahlen ausgerufen werden konnten.
Warum bringt sich die EVG ein?
Die EVG - ihre gewählten Mitglieder - bringt sich in die Selbstverwaltungsgremien ein, damit unsere gewerkschaftlichen Forderungen und Werte in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung vertreten sind. Und damit es eine versichertenorientierte Weiterentwicklung des Sozialversicherungssystems gibt. Wir sind dabei nicht allein, sondern handeln zusammen mit unseren Schwestergewerkschaften im DGB.
Gremien der EVG
Das zentrale Selbstverwaltungsorgan der BAHN-BKK ist der Verwaltungsrat. Ihm gehören 23 ordentliche Mitglieder an: 15 Versicherten- und 8 Arbeitgebervertreter:innen.
Der Verwaltungsrat wählt den hauptamtlichen Vorstand und entscheidet über die Grundsätze der Unternehmenspolitik. Zudem bestimmt er die Grundsätze und Ziele der Krankenkasse, beschließt die Satzung – und somit Beitragssatz und Zusatzleistungen – und überwacht den Haushalt.
Alternierende Vorsitzende sind Dr. Anika Brea Salvago (Arbeitgeberseite) und Claudia Huppertz (Versichertenseite). Jährlich am 1. Oktober wechselt der Vorsitz für ein Jahr, am 1. Oktober 2024 hat Frau Dr. Anika Brea Salvago den Vorsitz übernommen.
Das zentrale Selbstverwaltungsorgan der KBS ist die Vertreterversammlung als das „Parlament“. Sie wird mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter:innen ebenfalls paritätisch besetzt. Die Zahl der Mitglieder hängt von der Größe des Versicherungsträgers ab (maximal 30 Personen). Der Vorsitz der Vertreterversammlung wechselt jährlich zum 1. Oktober zwischen den Gruppen der Arbeitgeber und Versicherten.
Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung, überwacht den Haushalt, wählt die ehrenamtlichen Versichertenberater:innen (siehe unten) den ehrenamtlichen Vorstand und die hauptamtliche Geschäftsführung des Versicherungsträgers.
Der Vorstand trifft dann die wichtigen Grundsatz- und Leitentscheidungen, beispielsweise über die organisatorische, finanzielle und personelle Ausrichtung, die Geschäftsführung übernimmt die laufenden Verwaltungsgeschäfte.
Die Versichertenberater:innen der KBS
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) erfüllt ihre umfangreichen Auskunfts- und Beratungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch mithilfe ihrer zahlreichen Dienststellen. Bundesweit unterstützen rund 900 ehrenamtlich tätige Versichertenberater:innen die Dienststellen. So schaffen sie eine ortsnahe Verbindung zwischen der KBS und ihren Mitgliedern, den Versicherten und Leistungsberechtigten.
Das machen die Versichertenberater:innen im Rahmen einer Sprechstunde oder nach Terminvereinbarung:
kostenlos beraten,
Anträge aufnehmen und weiterleiten,
Auskünfte einholen.
Die Versichertenberater:innen sind mit den gesetzlichen Regelungen vertraut. Durch Schulungen bilden sie sich ständig weiter. So werden sie ihren vielfältigen Aufgaben gerecht.
Die Selbstverwaltungsorgane der UVB sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Die Geschäftsführung gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Vertreterversammlung und Vorstand bilden Ausschüsse wie zum Beispiel Rentenausschüsse, den gemeinsamen Finanz- und Haushaltsausschuss, den gemeinsamen Satzungs- und Gefahrtarifausschuss oder den gemeinsamen Präventionsausschuss, um einzelne Aufgaben zu erledigen sowie Entscheidungen vorzubereiten.
Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand und beschließt die Satzung, die Unfallverhütungsvorschriften, den Gefahrtarif und den Haushalt. Sie ist als oberstes Selbstverwaltungsorgan das „Parlament“ der UVB.
Die Vertreterversammlung besteht aus insgesamt 40 Mitgliedern (30 Versicherten- und zehn Arbeitgebervertreter:innen). Die Vertreter:innen der Versicherten wie auch der Arbeitgeber haben insgesamt die gleiche Stimmenanzahl, sodass die eine Seite die andere Seite nicht überstimmen kann.
Holger Conrad (Versichertenseite) und Philipp Götte (Arbeitgeberseite) sind alternierende Vorsitzende der Vertreterversammlung. Zum 1. Oktober 2024 hat Holger Conrad den Vorsitz übernommen.
Widerspruchsausschüsse
Alle drei Sozialversicherungsträger haben Widerspruchsausschüsse. Diese können angerufen werden, wenn ein:e Versicherte nicht mit der Entscheidung der BAHN-BKK, der KBS oder der UVB zufrieden ist. Zum Beispiel können Versicherte Widerspruch gegen Rentenbescheide erheben oder wenn die Pflegegrad-Höherstufung abgelehnt wird. Wer Widerspruch gegen Bescheide der Verwaltung einlegt, setzt eine erneute Überprüfung seines Anliegens in Gang. Die Widerspruchsausschüsse sind zusammengesetzt mit Vertreter:innen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Sie entscheiden objektiv und sind ein Stück gelebte Selbstverwaltung.
