Keolis/eurobahn

Tarifvertrag bei Keolis/ eurobahn ist unter Dach und Fach

FAQs: Sozialversicherung während eines Streiks

1. Was gilt bei Arbeitsunterbrechungen mit Fortzahlung von Arbeitsentgelt?

Grundsätzlich haben alle Arbeitsunterbrechungen mit Fortzahlung von Arbeitsentgelt (wie zum Beispiel bezahlter Urlaub oder die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall) keine Auswirkungen auf die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

2. Was gilt bei Streiks unter einem Monat?

Bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (zum Beispiel Streik oder Aussperrung) gilt die Beschäftigung für maximal einen Monat als fortbestehend. In diesen Fällen bleibt die Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend für längstens einen Monat erhalten. 

3. Welche Monatsfrist ist maßgeblich?

Bei der Monatsfrist handelt sich um einen Zeitmonat.

Beispiel: Beginnt der Streik mit dem 20.11.2019, endet die Monatsfrist mit Ablauf des 19.12.2019.

4. Was gilt, wenn nur an einzelnen Tagen gestreikt und dann wieder gearbeitet wird?

Bei kurzen aufeinander folgenden Streiks, zwischen denen an einzelnen Tagen gearbeitet wird, beginnt die Monatsfrist immer wieder von neuem. 

5. Welche Besonderheiten gibt es in der Kranken- und Pflegeversicherung zu beachten?

In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf sogar bis zu dessen Beendigung fort.

6. Gibt es einen Unterschied bei Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten in der Krankenund Pflegeversicherung?

Es gilt zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten zu unterscheiden.

Für Pflichtversicherte gilt: Es werden keine Beiträge bezahlt, jedoch bestehen bis zu einem Monat dievollen Leistungsansprüche für den Versicherten/ die Versicherte und alle familienversicherten Angehörigen.

Für freiwillig Versicherte gilt: Anders als bei Pflichtversicherten besteht für diesen Personenkreis Beitragspflicht für die Dauer des Arbeitskampfes. Gleiches gilt für Privatversicherte.

7. Was passiert, wenn ich während des Streiks erkranke?

Arbeitskampfteilnehmende, die arbeitsunfähig erkranken, müssen sich umgehend bei ihrer zuständigen Krankenkasse melden und die ihnen zustehenden Leistungen, wie zum Beispiel Krankengeld, beantragen. Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich vom Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Er ruht für die Zeit der Lohnfortzahlung.

Falls keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht – wie bei Streik und Aussperrung – ist Krankengeld zu zahlen. Das gleiche gilt bei kalter Aussperrung.

Ist der Lohnanspruch umstritten, muss Krankengeld gezahlt werden, weil es insofern nur auf die tatsächliche Zahlung des Arbeitsentgelts ankommt und nicht auf den Anspruch.

Wird trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit die Zahlung von Krankengeld verweigert, ist die Kasse aufzufordern, die Gründe schriftlich mitzuteilen.

Für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld bleibt die Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse als beitragsfreie Mitgliedschaft erhalten. 

8. Welche Besonderheiten gibt es in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu beachten?

Nach einem Monat meldet der Arbeitgeber die Streikenden bei der Arbeitslosen- und der Rentenversicherung ab. Das wirkt sich aus, falls innerhalb der nächsten 12 Monate Leistungen der BA beantragt werden.

Der ALG I-Anspruch setzt regelmäßig voraus, dass innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate (360 Tage) lang versicherungspflichtig gearbeitet wurde. Wer in den zwei Jahren nach dem Streik seinen Arbeitsplatz verliert und zuvor entsprechend beschäftigt war, hat demnach auch bei einer vorübergehenden Abmeldung wegen eines Arbeitskampfes, der länger als 1 Monat dauert, dennoch Anspruch auf ALG I.

Grundlage der Berechnung bezüglich der Höhe des ALG I ist das sozialversicherungspflichtige Brutto-Einkommen der letzten 12 Monate. Dieses fällt durch die Streikteilnahme geringer aus (Kürzung um 1/30 des Brutto-Monatsgehalts pro Streiktag). Entsprechend vermindert sich die Höhe des ALG I. Wurde in den 12 Monaten vor dem ALG I-Bezug bspw. 30 Tage gestreikt, reduziert sich die Höhe des ALG I um ein Zwölftel. Die Dauer des Arbeitskampfes wirkt sich auf die Dauer des ALG I-Bezugs aus. Wurden bspw. Für weniger als 24 Monate (2 x 360 Tage), aber für mindestens 20 Monate Beiträge für eine unter 50jährige Arbeitnehmerin abgeführt, besteht nur noch für 10 Monate lang Anspruch auf ALG I (vgl. § 147 Ab. S SGB III). Dauert der Streik also länger als einen Monat, so reduziert sich u. U. die Dauer des ALG I-Anspruchs.

Die Abmeldung von der Rentenversicherung kann Auswirkungen auf Mindest-Versicherungszeiten haben, die für bestimmte Leistungen erforderlich sind (z. B. Erwerbsminderungsrente). Da die Rentenversicherung bei der Rentenberechnung immer „monatsweise“ zählt, reicht ein Tag versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Kalendermonat, um diesen Monat als Versicherungszeit zu zählen. Nur wenn in einem Kalendermonat kein einziger Tag mit versicherungspflichtiger Beschäftigung liegt, zählt dieser Monat bei der Wartezeit nicht mit. Unter bestimmten Voraussetzungen können hierfür auch noch später freiwillige Beiträge geleistet werden.

9. Wie werden die beitragspflichtigen Zeiten berechnet?

Solange die Versicherungspflicht während des Streiks erhalten bleibt (einen Monat), handelt es sich um eine beitragspflichtige Zeit. Für diese Zeiten sind somit Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen.

Beispiel:
Arbeitsentgelt 1.11.-8.11.                                                         8 Tage
Unentschuldigtes Fehlen durch Streik 9.11.-16.11.                     8 Tage
Arbeitsentgelt 17.11.-31.11.                                                     15 Tage
Sozialversicherungstage für November                                      30 Tage

Bei der Berechnung der Beiträge wird der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin so behandelt, als hätte er/ sie das für den Monat November in den Streik-Zeiten gekürzte Arbeitsentgelt auch während dieser Zeit erhalten. Es werden 30 Sozialversicherungstage und nicht 23 Sozialversicherungstage (8 Tage + 15 Tage) berücksichtigt. Ein voller Beitragsmonat wird grundsätzlich immer mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Die Beiträge werden vom Teil-Entgelt berechnet.

10. Welchen Unfallversicherungsschutz habe ich während des Streiks?

Für Streikende besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft des Beschäftigungsbetriebs.

11. Was gilt für Funktionärinnen und Funktionäre, bzw. Streikhelfende?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während eines Arbeitskampfes als freiwillige gewerkschaftliche Streikhelfende tätig werden, sind ähnlich einem/ einer Hauptamtlichen in der Gewerkschaft abgesichert. In diesen Fällen sind sie über die streikführende Gewerkschaft versichert, da ihre Tätigkeit der Gewerkschaft dient.

Zuständiger Versicherungsträger ist dann die Berufsgenossenschaft, welcher die Gewerkschaft angehört. Im Fall der EVG ist dies die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg.