Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung: EVG setzt Überzeitzuschläge durch – gerechte Lösung für Vollzeitkräfte gefordert

EVG-Erfolg für Beschäftigte in Teilzeit! Demnach erhalten diese Kolleginnen und Kollegen Überzeitzuschläge für Mehrarbeit, die sie oberhalb ihrer individuellen Jahresarbeitszeit geleistet haben. Die EVG hatte ihre Mitglieder zu Geltendmachungsschreiben für die Mehrarbeit aus dem Jahr 2018 (Zahltag Januar 2019) aufgerufen. Dies führte zum Erfolg.

Die Auszahlung soll - nach Auskunft des Arbeitgebers - spätestens zum Jahresende erfolgen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber zugesagt, die Überzeitzuschläge unabhängig von einer erfolgten Geltendmachung, auszuzahlen. Ebenso soll diese Regelung in Zukunft für alle Teilzeitkräfte angewandt werden. Wir sind also auf die Abrechnung 2019, die im Januar erfolgt, gespannt.

Allerdings wendet der Arbeitgeber dieses Urteil nicht auf Vollzeitkräfte (deren Jahresarbeitszeit unterhalb der Vollzeitschwelle liegt) an, da das Bundesarbeitsgericht nur über die Diskriminierung von Teilzeitkräften geurteilt hätte.

Das sehen wir anders! Hierzu gibt es eine gesonderte Information „EVG fordert gerechte Lösung bei Überzeitzuschlägen“.

Übrigens: Mehrarbeit ist bei Teilzeit nicht verboten. Sie kann aber auch nicht angeordnet werden. Deshalb ist es wichtig das Teilzeitmodell (vormittags/ nachmittags/ tageweise etc.) genau zu vereinbaren! Dann kann Mehrarbeit nach Gesetz abgelehnt werden.

Mehrarbeit oberhalb JAZ: EVG fordert gerechte Lösung bei Überzeitzuschlägen   

EVG-Erfolg für Beschäftigte in Teilzeit. EVG kämpft um gleiche Lösung für Vollzeitkräfte. Kolleginnen und Kollegen in Teilzeit erhalten künftig Überzeitzuschläge für Mehrarbeit, die sie oberhalb ihrer individuellen Jahresarbeitszeit (JAZ) geleistet haben. Damit setzt der Arbeitgeber ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) um.

Allerdings wendet der AG das Urteil nicht auf die Vollzeitkräfte an, deren JAZ unterhalb der Vollzeitschwelle (in den meisten Tarifen 1827 Stunden) liegt. Begründung: Das BAG habe nur zur Diskriminierung von Teilzeitkräften geurteilt.  De facto werden Vollzeitkräften keine Überzeitzuschläge für angeordnete Mehrarbeit gezahlt, wenn sie bereits aufgrund des sollmindernden Vortrags aus dem Vorjahr unterhalb der Vollzeitschwelle fallen. Das sehen wir anders! 

Streitpunkt waren nicht Überzeitzuschläge für besondere Belastungen. Tenor des Urteils war vielmehr, dass nicht verfügbare Freizeit bezahlt werden müsse! Zwar ging es in dem Fall um eine Teilzeitkraft. Aber auch der Vollzeitarbeitnehmer, der mit einer JAZ unterhalb der Vollzeitschwelle liegt, kann in Anspruch nehmen, entsprechend seiner JAZ geplant zu werden. Über seine Freizeit kann er aber nicht frei verfügen, wenn der AG Mehrarbeit anordnet. Deswegen müssen auch diese Kolleginnen und Kollegen Überzeitzuschläge für Mehrarbeit erhalten, die sie oberhalb ihrer individuellen Jahresarbeitszeit (JAZ) geleistet haben.

Die EVG erwägt nun die Erhebung einer Leistungsklage vor dem Arbeitsgericht. Aktuell wird die Einreichung von Musterklagen abgeklärt. Dies hätte zum Vorteil, dass die betroffenen AN nicht einzeln klagen müssen. EVG Mitglieder melden sich bitte in ihrer Geschäftsstelle.

Fest steht: Aufgrund der fristgemäßen Geltendmachung brennt zur Zeit nichts an. Wer 2019 noch nicht geltend gemacht hat, sollte dies unbedingt 2020 tun. Wir halten Euch auf dem Laufenden!