Tarifrunde 2023: Urabstimmung

FAQ Urabstimmung

Tarifrunde 2023

Frank Hauenstein ist Mitglied des Geschäftsführenden EVG-Vorstands. Er beantwortet in der Video-Reihe "Frag Frank! FAQ Urabstimmung" eure Fragen zum Thema.

So geht es im Tarifkonflikt mit der DB AG weiter

Interaktive Info-Grafik
Darauf sind kurz und knapp die nächsten Schritte im Tarifkonflikt mit der DB AG dargestellt. Wenn ihr auf die eingezeichneten Mauszeiger klickt, öffnet sich jeweils ein Feld mit weiteren Informationen. 

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Folge 13: Tarifrunde 2023 - hier entscheiden die Mitglieder

Informationen zur Schlichtungsschlussempfehlung findet ihr auf unserer Themenseite.

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FAQ Urabstimmung

Allgemeine Fragen

Wieso findet nun eine Urabstimmung statt?

Der Bundesvorstand der EVG hat die Verhandlungen mit der Deutschen Bahn AG über einen neuen Tarifvertrag für gescheitert erklärt. Er hat daher beschlossen, dass wir in die Urabstimmung gehen.

Parallel dazu wurde ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Über dieses Schlichtungsergebnis wird jetzt in dieser Urabstimmung abgestimmt. In dieser Urabstimmung entscheidest du mit, ob das Schlichtungsergebnis angenommen wird oder wir in den Erzwingungsstreik gehen.

Was ist eine Urabstimmung?

Eine Urabstimmung ist eine Abstimmung über die Durchführung eines Arbeitskampfes nach dem Scheitern einer Tarifverhandlung und dem Auslaufen der Friedenspflicht. 

Wenn es in einem Tarifkonflikt nicht mehr vorangeht, kann es sein, dass zu einer Urabstimmung gerufen wird. Sie ist ein interner Prozess und Bestandteil unserer demokratischen Meinungsbildung.

Wer darf bei einer Urabstimmung abstimmen?

Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die in einem Unternehmen beschäftigt sind, für die der Bundesvorstand die Urabstimmung beschlossen hat. Nicht abstimmungsberechtigt sind zugewiesene Beamtinnen und Beamte.

Auf dieser Themenseite findest du eine vollständige Übersicht aller Unternehmen.

Wer mit abstimmen möchte, muss bis zum 31. Juli 2023 EVG-Mitglied sein.

Als Beamter darf ich nicht mit streiken. Kann ich an der Urabstimmung teilnehmen?

Nein, zugewiesene Beamte dürfen nicht an der Urabstimmung teilnehmen. Nur die beurlaubten Beamten, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt werden, können sich an der Urabstimmung beteiligen.

Abstimmungsberechtigt sind alle EVG-Mitglieder in den Unternehmen, mit denen wir in der laufenden Tarifrunde verhandeln und die zum Streik aufgerufen werden können.

Darf ich als „Betriebsbeamter“ also nicht teilnehmen?

Mit Betriebsbeamten in der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind keine Beamten im verfassungs-, beamten- oder haushaltsrechtlichen Sinn gemeint. 

Unter den Begriff Betriebsbeamte fallen die aufgeführten Beschäftigten, unabhängig von deren arbeits- oder dienstrechtlichen Stellung. Sie nehmen im Sinne der EBO sicherheitsrelevante Tätigkeiten war.

Ich arbeite in einem TEG-Betrieb, darf ich abstimmen?

Ja, auch abstimmungsberechtigte Mitglieder der EVG, die in einem sogenannten TEG-Betrieb arbeiten, dürfen an der Urabstimmung teilnehmen. 

Das Tarifeinheitsgesetz (TEG) beinhaltet keine Regelungen zum Streikrecht. Vertreter:innen der Bundesregierung und der Koalition haben wiederholt betont, dass „keine Einschränkungen des Streikrechts“ mit dem TEG verbunden sind.

Wieso dauert die Urabstimmung so lange?

Eine Urabstimmung nimmt Zeit in Anspruch. Die Fragestellung muss klar und eindeutig sein. Es muss eine ausreichende Frist zur Stimmabgabe eingeräumt werden. Der Druck der Briefe und der Versand benötigt zudem entsprechend Zeit. 

Insgesamt dauert der Prozess vom Ende der Schlichtung bis zum Erhalt der Briefe bei allen Mitgliedern nach Hause ungefähr drei Wochen.

Wieviel Prozent sind für die Urabstimmung erforderlich?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Urabstimmung ausgehen kann: 

  1. Mindestens 75 % der an der Urabstimmung teilnehmenden Mitglieder stimmen für den Erzwingungsstreik. Das heißt gleichzeitig, dass das Ergebnis aus der Schlichtung ablehnt ist. 
  2. Mindestens 25 % der an der Urabstimmung teilnehmenden Mitglieder stimmen für das Ergebnis der Schlichtung. Das Schlichtungsergebnis ist damit angenommen und wir haben einen Tarifabschluss.

Wieso sollte ich an der Urabstimmung teilnehmen?

Um ein möglichst umfassendes Meinungsbild zu bekommen, sollten sich alle abstimmungsberechtigten EVG-Mitglieder beteiligen. So bekommen wir auch ein klares Signal an die Arbeitgeberseite zustande.

Wie werden die Ergebnisse einer Urabstimmung kommuniziert und wie kann ich meine Stimme nachverfolgen?

Die Stimme befindet sich in einer „digitalen Wahlurne“. Unsere Gewerkschaftsmedien kommunizieren das Ergebnis der Urabstimmung.

Technische Fragen zur Urabstimmung

Welche technischen Voraussetzungen benötige ich, um an der Urabstimmung teilzunehmen?

Du benötigst lediglich ein Smartphone, einen Computer oder Tablet. Geh auf www.evg-online.org/jetzt-abstimmen und gib dort deine Wähler-ID (Mitgliedsnummer) und dein persönliches Passwort ein. Beides findest du im Anschreiben, dass alle abstimmungsberechtigten Mitglieder per Post erhalten.

Warum kann ich nur online abstimmen?

Für die Onlineabstimmung sprechen viele gute Gründe. Sie ist

  • schneller: Unmittelbar nach dem Ende der Urabstimmung liegt das Ergebnis vor. Die Zeit für den Rückversand, das manuelle Öffnen und Auszählen von bis zu 110.000 Briefen entfällt außerdem.
  • günstiger: Als Gewerkschaft müssen wir gewissenhaft mit den Mitgliedsgeldern umgehen. Die Onlineabstimmung spart fast 50 Prozent Porto für das Anschreiben und der vorfrankierte Rückumschlag entfällt. Außerdem sparen wir jede Menge Papier bei diesem Verfahren.
  • einfacher: Die eigentliche Abstimmung ist denkbar einfach und kann von überall auf der Welt (Internetzugang vorausgesetzt) gemacht werden. Du musst lediglich deine Zugangsdaten eingegeben und fünf Klicks machen. Der Weg zum Briefkasten sparst du dir auch.
  • mehrsprachig: Im Abstimmungstool sind verschiedenen Sprachen hinterlegt. So können auch Kolleg:innen teilnehmen, die englisch, arabisch, spanisch oder polnisch sprechen teilnehmen.
  • sicher: Wir haben für die Urabstimmung einen sehr erfahrenden Dienstleister ausgewählt. Es wird Datenschutz und Datensicherheit nach europäischem Recht angewendet. Auf Knopfdruck sind rechtsverbindliche Wahlergebnisse garantiert. Der Dienstleister nutzt nur ausgewählte Server-Standorte in der Europäischen Union.

Welche Wahlgrundsätze gelten?

Es gelten folgende Wahlgrundsätze:

  • allgemeines: Jede:r Wahlberechtigte:r hat das Recht, an Wahlen teilzunehmen, ohne diskriminiert zu werden.
  • frei: die Wahlen sollten frei von Zwang, Bedrohung oder Manipulation sein. Wähler:innen können ihre Wahlentscheidung unabhängig treffen können.
  • gleich: Jede Stimme hat den gleichen Wert. 
  • geheim: Die Identität und Wahlentscheidung eine:r Wähler:in bleiben geheim, um mögliche Einflussnahme oder Einschüchterung zu verhindern.

Ich kenne meine Mitgliedsnummer nicht. Was kann ich tun?

Du findest grundsätzlich deine Mitgliedsnummer auf deinem Mitgliedsausweis. Alternativ findest du sie auch auf der Rückseite der Imtakt. Oberhalb deiner Adresse findest du eine achtstellige Zahl. Das ist deine Mitgliedsnummer.

Woher weiß ich, dass meine Stimme gezählt wurde?

Du erhältst eine Bestätigung nach Abgabe deiner Stimme. Damit ist deine Stimme sicher in der digitalen Wahlurne eingegangen.

Kann ich meine abgegebene Stimme widerrufen?

Ein Widerrufen der abgegebenen Stimme ist nicht möglich. Überlege dir daher gut, wie du abstimmen willst.

Ich habe keinen Computer zu Hause, was kann ich machen?

Suche deine betreuende Geschäftsstelle auf. Dort kannst du auch abstimmen.

Ich habe keinen Brief mit den Zugangsdaten bekommen bzw. habe ihn verloren? Was kann ich machen?

Bitte wende dich schnellstmöglich an deine betreuende Geschäftsstelle.

Was soll ich tun, wenn es bei der Abstimmung technische Probleme gibt?

Bitte wende dich an deine betreuende Geschäftsstelle.

Wie finde ich die Kontaktdaten meiner zuständigen Geschäftsstelle heraus?

Gehe hierzu auf unsere Webseite: www.evg-online.org/kontakt