Was ändert sich 2024 im Bereich Gesundheit und Pflege?

Was ist im Jahr 2024 neu im Bereich Gesundheit und Pflege? Wir haben die wichtigsten Änderungen für euch zusammengestellt.

Zusatzbeitrag gesetzliche Krankenversicherung

Der Krankenkassenzusatzbeitrag steigt zum 1. Januar 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent. Mit der Erhöhung soll das erwartete Milliardendefizit der gesetzlichen Krankenversicherung bekämpft werden. Die Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse individuell fest.

Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Arbeitnehmer:innen in Deutschland nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr als diesen Grenzwert verdient, für den steigen die Sozialversicherungsbeiträge nicht weiter an. Zum 1. Januar 2024 steigt dieser Wert für die Kranken- und Pflegeversicherung von bisher 59.850 auf 62.100 Euro (monatlich 5.175 Euro). 

Leistungsbeiträge stationäre Pflege

Zum 1. Januar 2024 erhöhen sich die Zuschläge, die die Pflegekasse an Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 2) in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt. Die Höhe der monatlichen Beträge ist abhängig von der Verweildauer im Pflegeheim. Der Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen, den die Pflegeversicherung leistet, steigt wie folgt:

  • von 5 auf 15 Prozent bei bis zu 12 Monaten Verweildauer,
  • von 25 auf 30 Prozent bei 13 bis 24 Monaten,
  • von 45 auf 50 Prozent bei 25 bis 36 Monaten und,
  • von 70 auf 75 Prozent bei mehr als 36 Monaten.

Leistungsbeiträge ambulante Pflege

Ab dem 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Beträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.

Pflegeunterstützungsgeld

Ab dem 1. Januar 2024 können Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen. Es ist damit nicht mehr – einmalig pro Pflegebedürftigem – beschränkt auf zehn Tage.

Information

Pflegeunterstützungsgeld erhalten Beschäftigte, die bis zu zehn Tage von ihrer Arbeit fernbleiben müssen, um die Pflege ihres nahen Angehörigen in akuten Pflegesituationen zu organisieren. Damit sie in der Zeit der unentgeltlichen Freistellung finanziell abgesichert sind, haben sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 2, Pflegezeitgesetz). Für diese Lohnersatzleistung müssen Arbeitnehmer:innen einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der jeweiligen Pflegekasse ihres pflegebedürftigen Angehörigen stellen.

Kinderpflege

Für pflegebedürftige Kinder (bis 25 Jahre) mit Pflegegrad 4 oder 5 werden ab dem 1. Januar 2024 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst, einem sogenannten Entlastungsbudget. Damit steht ein kalenderjährlicher Betrag in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung. Anspruchsberechtigte können diesen nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. 

Des Weiteren wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben. Ebenso entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege.

E-Rezepte

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arztpraxen anstelle des rosa Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente ein E-Rezept ausstellen. Das gilt auch für Zahnärzt:innen und Psychotherapeut:innen mit Kassenzulassung. 

E-Rezepte werden zunächst für gesetzlich Versicherte ausgestellt. Für Patient:innen, die es wünschen, muss ein Papierausdruck erstellt werden. 

Kinderkrankengeld

Zum 1. Januar 2024 wird das Kinderkrankengeld auf eine Bezugsdauer von 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, für Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage festgelegt. Der Anspruchszeitraum bei mehreren Kindern beträgt maximal 35 beziehungsweise 70 Arbeitstage. 

Des Weiteren ist der Arztbesuch für ein Attest künftig erst ab dem vierten Krankheitstag notwendig. 

Kinderkrankengeld gibt es nur für Kinder unter zwölf Jahren. Für behinderte und auf Hilfe angewiesene Kinder gilt diese Altersgrenze nicht. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des Nettoeinkommens. Eltern beantragen es bei der Krankenkasse.

Brustkrebs-Früherkennung

Die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge für gesetzlich Versicherte wird angehoben, die Früherkennungsmöglichkeiten somit ausgeweitet. Ab dem 1. Juli 2024 sollen auch Frauen ab 70 kostenfrei zur Mammografie gehen können. Damit wird eine Aktualisierung der europäischen Brustkrebsleitlinie der EU-Kommission umgesetzt.

Telefonische Krankschreibung wieder möglich

Patient:innen können sich unter bestimmten Voraussetzungen wieder telefonisch von ihrer Arztpraxis krankschreiben lassen. Diese Regelung gilt dauerhaft und ist am 7. Dezember 2023 in Kraft getreten.  

Diese Voraussetzungen müssen für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon erfüllt sein.

  • Es ist keine Videosprechstunde möglich.
  • Der Patient/die Patientin ist der Arztpraxis bereits bekannt. 
  • Es liegen nur leichte Krankheitssymptome vor, keine schwere Symptomatik, die durch eine persönliche Untersuchung abgeklärt werden muss.
  • Die Krankschreibung gilt für fünf Tage. Für weitere Tage muss der Patient/die Patientin in die Praxis kommen.
  • Wurde die Erstbescheinigung in der Praxis ausgestellt, kann die weitere Krankschreibung per Telefon bescheinigt werden.